4182/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.07.2006
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möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen,
haben am
17. Mai 2006 unter
der Nr. 4269/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht
2005" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum Stichtag 1. Jänner 2006
war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten laut PIS-Abfrage
folgendermaßen erfüllt:
1. Personalstand insgesamt (inkl. EU-Aushilfskräfte, Stichtag 31.12. 2005) 1.398
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte - 33
1.365
3.ermittelte Pflichtzahl 54
abzüglich:
4.beschäftigte begünstigte Behinderte 33
hievon doppelt anrechenbar 14
47
5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht - 7
Die Funktionsfähigkeit des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht auf
der regelmäßig erfolgenden Versetzung der Bediensteten an eine
jeweils andere Dienststelle
im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Dienstbetriebes ist die
generelle Versetzbarkeit und somit die
Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu
jeweils mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen
Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind
ausdrücklich im § 15
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes
- Statut,
BGBl. I Nr. 129/1999 - normiert.
In vielen
Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist
die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine
behindertengerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl
für das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur
Fürsorge für die in seinem
Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für
behinderte
Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die
immer wieder
jeweils auf einige Jahre notwendige
Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im
Ausland auch für nicht behinderte Bedienstete und für deren
Familienangehörige oft eine
große Belastung darstellt.
Mit Ausnahme
der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die
Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz
über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 - bzw.
gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung
im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissioneilen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten nur sehr
wenige behinderte
Menschen zu diesen Auswahlverfahren an.
Da dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der
Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen ist,
habe ich
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen
des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten Bewerberinnen im
Falle eines
konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum
Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren
zu
ermutigen und ausdrücklich einzuladen.