4182/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen, haben am
17. Mai 2006 unter der Nr. 4269/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2005" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum Stichtag 1. Jänner 2006 war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten laut PIS-Abfrage
folgendermaßen erfüllt:

1.      Personalstand insgesamt (inkl. EU-Aushilfskräfte, Stichtag 31.12. 2005)         1.398

2.      abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                                                              - 33

1.365

3.ermittelte Pflichtzahl                                                                                                54
abzüglich:

4.beschäftigte begünstigte Behinderte                                                                              33
hievon doppelt anrechenbar                                                                                            14

47

5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht                                                                        - 7


Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht auf
der regelmäßig erfolgenden Versetzung der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle
im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die
generelle Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu
jeweils mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut,
BGBl.
I Nr. 129/1999 - normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl für das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge für die in seinem
Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für behinderte
Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die immer wieder
jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im
Ausland auch für nicht behinderte Bedienstete und für deren Familienangehörige oft eine
große Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - bzw. gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissioneilen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten nur sehr wenige behinderte
Menschen zu diesen Auswahlverfahren an.


Da dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen ist, habe ich
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten Bewerberinnen im Falle eines
konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu
ermutigen und ausdrücklich einzuladen.