4189/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.07.2006
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

S91143/29-PMVD/2006                                                                                               12. Juli 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 12. Mai 2006 unter der Nr. 4238/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Grundwehrdienst" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Bundesgesetzgeber bereits mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 1988 die für alle männlichen Staatsbürger geltenden Aufnahmekriterien zu Militärdienstleistungen entscheidend verändert hat:

Während Wehrpflichtige vor dem 1. Juli 1988 die volle geistige und körperliche Eignung für alle im Bundesheer in Betracht kommenden Verwendungen aufweisen mussten, um für „tauglich“ befunden zu werden, genügt seither die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung.

Dies sollte dem Erstanfragesteller, der sich in der diesbezüglichen parlamentarischen Debatte am 26. Mai 1988 aktiv beteiligt hat, eigentlich geläufig sein. „Plötzliche“ Sorgen um die Wehrgerechtigkeit entbehren daher heute jeglicher Grundlage.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 6:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unterliegen somit nicht dem Parlamentarischen Interpellationsrecht nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 3:

Vom stellungspflichtigen Geburtsjahrgang 1987 wurden bisher 15,25 % anlässlich der Stellung für untauglich befunden. Darüber hinaus mussten 6,55 % der eingerückten Wehrpflichtigen dieses Jahrganges aus gesundheitlichen Gründen aus dem Grundwehrdienst entlassen werden.

Zu 4:

Da durch derartige Auskünfte Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich wären, sehe ich mich im Hinblick auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes außer Stande, diese Frage zu beantworten.

Zu 5:

Wie schon einleitend erwähnt, hat der Bundesgesetzgeber bereits vor achtzehn Jahren sichergestellt, dass die für alle männlichen Staatsbürger geltenden Tauglichkeitskriterien zweckmäßig und der Wehrgerechtigkeit entsprechend adaptiert wurden. Im Übrigen verwehre ich mich gegen die Polemik in der Fragestellung.