4248/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.07.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0038-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 13. Juli 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 24. Mai 2006, Nr. 4314/J, betreffend
Aufhebung der Tierprämien-Verordnung 2000 durch den VfGH
vom 13. Dezember 2005
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 24. Mai 2006, Nr. 4314/J, betreffend Aufhebung der Tierprämien-Verordnung 2000 durch den VfGH vom 13. Dezember 2005, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Eine verfassungskonforme Umsetzung der mit Wirkung vom 30.06.2007 aufgehobenen Tierprämien-Verordnung 2000 wird nicht vorgelegt werden, da diese Verordnung infolge der Betriebsprämienregelung auf ab 01.01.2005 auftretende Sachverhalte nicht mehr anwendbar ist.
Zu Frage 2:
Dem Verfassungsgerichtshof steht das ausschließliche Recht zur Prüfung der Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zu. Dieser entscheidet daher, ob die zur Tierprämien-Verordnung 2000 geäußerten Bedenken auch auf andere Verordnungen zutreffen können.
Zu Frage 3:
Die Begutachtungsfrist wurde mit vier Wochen befristet, um möglichst rasch eine Planungssicherheit, insbesondere für die in der Landwirtschaft tätigen Personen, zu haben.
Zu Frage 4:
Bei der Kompetenzbestimmung handelt es sich um die bereits bestehende Kompetenzbestimmung. Es wurde aber vor allem angestrebt, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu den Verfassungsbestimmungen eine allgemeine Diskussion auf breiterer Basis durchzuführen.
Zu Frage 5:
In der Regierungsvorlage wurde § 25 Marktordnungsgesetz 2006 entsprechend umformuliert, um damit den Datenschutzerfordernissen besser zu entsprechen.
Zu Frage 6:
Eine ausreichend zufrieden stellende inhaltliche Determination für den Verordnungsgeber im Falle der Umsetzung eines materiellen Spielraums im Gemeinschaftsrecht konnte nicht gefunden werden. Dies hat zur Folge, dass anstelle einer Verordnungsermächtigung eine allfällige nationale Durchführung eines derartigen gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsspielraums dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleibt.
Der Bundesminister: