4265/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am
19.
Mai 2006 unter der Nr. 4289/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend Kunstförderung und mehrjährige Förderverträge gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Frage dreijähriger Förderverträge ist mit allen Für und Wider in Arbeitsgruppen
und seitens der gesamten Kunstsektion erörtert worden.
Zu den Fragen 3 bis 6:
In Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen konnte eine Anhebung
der
Mitbefassungsgrenze für Einzelvorhaben im
Bereich des Kapitels 13 Kunst auf
2 Mio. € erwirken werden.
Bezüglich mehrjähriger Förderverträge hat das Bundesministerium für Finanzen das
Einvernehmen
hinsichtlich der notwendigen Vorbelastungen gemäß § 45 Abs.1 und
2 BHG im Interesse
der Verwaltungsvereinfachung ab dem Jahr 2005 für hergestellt
erklärt, sofern die Summe der Vorbelastungen bei den VA-Ansätzen der reellen Ge-
barung des Kapitels
13 für
Förderungen
(UT6) insgesamt 50% nicht übersteigt.
Zu den Fragen 7 bis 13:
Die für Förderungen relevante Vorbelastungsgrenze (bei
UT6) liegt um 30% unter
dem
ermittelten theoretischen Bedarf pro Folgejahr, will man gleichstrukturierte
An-
tragsteller, also
juristische Personen mit gleichen Voraussetzungen, auch gleich be-
handeln. Es müßte daher derzeit zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommen,
was dem
Gleichheitsgrundsatz widerspräche.
Höhere
Vorbelastungsgrenzen könnten zu Problemen
hinsichtlich des Prinzips der
Einjährigkeit des parlamentarischen Budgetrechts
führen.
Aus den genannten Gründen wurden im
allgemeinen Förderbereich bisher keine
mehrjährigen Verträge im technischen Sinn abgeschlossen. Allerdings ist zu
be-
rücksichtigen, daß die Förderung
zahlreicher Einrichtungen und mehrjähriger Pro-
jekte
schon jetzt verstärkt stets die Erfordernisse längerfristiger Planungen berück-
sichtigt.