4270/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.07.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0042-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. Juli 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

Kollegen vom 7. Juni 2006, Nr. 4338/J, betreffend Wasserqualität

in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen III)

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 7. Juni 2006, Nr. 4338/J, betreffend Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen III), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf auf die umfassende Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3174/J hingewiesen werden. Insbesondere wurden darin die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und die einfachgesetzlichen wasserrechtlichen Grundlagen erörtert sowie auf die Zuständigkeiten der Bau- und Gesundheitsbehörden hingewiesen. Diese rechtlichen Ausführungen entsprechen der zum heutigen Zeitpunkt geltenden Rechtslage.

 

Zu Frage 1:

 

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass sich gegenüber der vorjährigen Situation keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

 

Die folgenden Angaben beruhen ausschließlich auf einer durchgeführten Länderumfrage. Vielfach basieren die von den Ländern vorgelegten Informationen auf nicht flächendeckend zur Verfügung stehenden Erhebungen oder Schätzungen, was wiederum auf die eingeschränkten Zuständigkeiten der Wasserrechtsbehörden in diesem Bereich zurückzuführen ist.

 

Burgenland verwies im Wesentlichen auf seine vorjährige Stellungnahme. Für die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurde berichtet, dass aufgrund einer Gemeindeumfrage aus dem Jahr 2005 der Bestand von Hausbrunnen grob mit 130 Trinkwasserbrunnen geschätzt wird, wobei in den schwerpunktmäßig betroffenen Gemeinden durchwegs Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserleitung besteht.

Aufgrund vorliegender Aufzeichnungen sei von Untersuchungsmaßnahmen durch die Gesundheitsbehörden auszugehen. Rückmeldungen dieser an die Wasserrechtsbehörde über allfällige Missstände erfolgten nicht.

 

In weiteren Berichten der Bezirksverwaltungsbehörden wurde zu diesen Fragen Leermeldung erstattet bzw. mitgeteilt, dass Schätzungen über bestehende Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungsanlagen) nicht vorliegen bzw. nicht möglich sind, keine Überprüfungen durch die Wasserrechtsbehörden erfolgen und daher auch keine Veranlassungen getroffen wurden.

 

Das Bundesland Niederösterreich hat mitgeteilt, dass sich gegenüber der Beantwortung zur Anfrage im vergangenen Jahr insofern eine Änderung ergeben hat, als der Anschlussgrad an öffentliche Wasserversorgungsanlagen von damals rd. 88% auf nun rd. 89% gestiegen ist. Hinsichtlich der Angaben zur Anzahl bestehender Hausbrunnen bzw. der auf wasserrechtlicher Basis durchgeführten Kontrollen (von gemäß § 10 WRG 1959 bewilligten Brunnenanlagen) wird auf die bezirksweise Aufgliederung in der Spalte „Zu Frage 1“ der angeschlossenen Beilage verwiesen.

 

Die Anzahl der in Oberösterreich existierenden Hausbrunnen hat sich in etwa um 1 – 2 % verringert. Da in der Regel keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für Hausbrunnenanlagen besteht, werden auch keine Überprüfungen durchgeführt. In der Praxis wird jedoch meist im Zuge der Feststellung der Ursachen für eine qualitative Beeinträchtigung von Brunnenwasser auch eine Überprüfung der Brunnenanlage vorgenommen.

Im Jahr 2005 wurden insgesamt 20 Hausbrunnenanlagen überprüft und es wurden in 11 Fällen bautechnische Mängel festgestellt.

 

In Salzburg sind im Wasserinformationssystem 340 Trinkwasserbrunnen für Einzelwasserversorgungsanlagen erfasst. Das betrifft wasserrechtlich bewilligte Anlagen bzw. im Wasserbuch ersichtlich gemachte Anlagen. Über nicht dem Wasserbuch gemeldete Anlagen können keine Angaben gemacht werden. (Außerdem werden ca. 2.470 Quellen für Einzeltrinkwasserversorgungsanlagen genutzt.)

 

In Tirol gibt es gegenüber der seinerzeitigen Beantwortung keine aktualisierten Informationen bzw. Schätzungen über die Anzahl der im Bundesland vorhandenen Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungen). Nur in Anlassfällen wurden seitens der Wasserrechtsbehörden im Jahr 2005 Überprüfungen derartiger Anlagen durchgeführt; es wurden zwei Bescheide mit zusätzlichen Auflagen erlassen.

 

Die Anzahl der Hausbrunnen hat sich in Vorarlberg seit 2005 kaum erhöht. Wenigen neuen Anlagen stehen auch Auflassungen gegenüber. Die Zahl der zum Zweck der Einzelwasserversorgung errichteten Grundwasserbrunnen liegt im Rheintal nach wie vor bei etwa 600. In den anderen Grundwasserfeldern des Landes ist die Anzahl sehr gering. Die Zahl der von den Wasserrechtsbehörden veranlassten Überprüfungen ist gegenüber den Jahren 2003 und 2004 in etwa gleich geblieben. Die Anlagen werden im Wesentlichen konsensgemäß betrieben, bei nicht entsprechenden Ergebnissen oder bei im Zuge der Beprobung augenscheinlich festgestellten Missständen erfolgten Verbesserungsaufträge.

 

In Kärnten hat sich gegenüber 2005 keine Änderung ergeben.

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Gegenüber der seinerzeitigen Beantwortung der Fragen 4 bis 8 der Anfrage 3174/J haben sich keine Änderungen ergeben.

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Zur Vorbereitung der Beantwortung der Anfrage 3174/J wurde eine Länderumfrage vorgenommen. Dadurch wurde bewirkt, dass eine entsprechende Sensibilität bei den Wasserrechtsbehörden in den Ländern – insoweit deren Zuständigkeit überhaupt in Betracht kommt – auch weiterhin gewährleistet ist.

 

Zu Frage 6:

 

Gegenüber der seinerzeitigen Beantwortung der Fragen 12 bis 14 der Anfrage 3174/J haben sich keine Änderungen ergeben. Angesichts der in der Regel bestehenden Zuständigkeiten der Bau- bzw. Gesundheitsbehörden ist eine behördliche Prüfung der relevanten Sachverhalte sichergestellt.

 

Zu Frage 7:

 

In Zusammenarbeit mit AQA - Aqua Quality Austria, ARC Seibersdorf und der Post AG ist Ende Juni 2006 die Initiative zur privaten Überprüfung des Trinkwassers fortgesetzt worden. Dieses bereits bestehende Angebot wurde um die bakterielle Untersuchung des Trinkwassers erweitert. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt diese Aktion, um vor allem bei Versorgung über Hausbrunnen, die Eigenkontrolle sowohl finanziell sowie auch logistisch zu erleichtern.

 

Zu Frage 8:

 

Es wird auf die seinerzeitige Antwort zur Frage 22 in der Anfrage 3174/J verwiesen.

 

 

 

 

Zu Frage 9:

 

Gegenstand der vom Nationalrat bereits beschlossenen WRG-Novelle 2006 bilden in erster Linie Verfahrenserleichterungen. Für die in der Anfrage angesprochenen Sachverhalte ergeben sich hingegen keine Änderungen der Rechtslage.

Entwicklung des Nitratgehaltes im Grundwasser:

Nachstehend wird der Anteil der Messstellen, deren Mittelwerte den Schwellenwert für Nitrat überschreiten, zur Gesamtanzahl der Messstellen für den Zeitraum 1997-2005 dargestellt.

 

Zu Frage 10:

 

Grundsätzlich wird auf die seinerzeitigen Ausführungen zu den Fragen 23 und 24 in der Anfrage Nr. 3174/J verwiesen. Im Rahmen der nun durchgeführten Länderumfrage wurden insbesondere auch Verfahren zur Erlassung von Schutz- oder Schongebietsanordnungen gemäß § 34 WRG 1959 abgefragt. Die folgenden Angaben basieren ausschließlich auf der durchgeführten Länderumfrage:

 

Burgenland: Es darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.

 

Niederösterreich: Die im Einzelfall von Wasserrechtsbehörden unternommenen Aktivitäten sind in der Spalte „Zu Frage 2“ der angeschlossenen Beilage zu finden.

 

Oberösterreich: In 22 Fällen wurden Schutzgebiete zum Schutz von Hausbrunnenanlagen festgelegt.

 

Salzburg: Im Land Salzburg bestehen derzeit 50 Schongebiete und 2.833 Schutzgebiete. 1.600 Schutzgebiete davon wurden für Einzelwasserversorgungsanlagen ausgewiesen, davon wiederum 50 für Hausbrunnen.

 

Steiermark: Es gibt keine Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Abfrage.

 

Vorarlberg: Da die Grundwasserqualität physikalisch/chemisch/bakteriologisch im Rheintal grundsätzlich sehr gut ist und demzufolge auch beim Parameter Nitrat kein Handlungsbedarf besteht, ist auch kein besonderer Anlass zu weitergehenden Maßnahmen gegeben.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

 

Es darf grundsätzlich auf die seinerzeitigen rechtlichen Ausführungen zu den Fragen 25 bis 27 der Anfrage 3174/J verwiesen werden. Aufgrund der Länderumfrage ergibt sich folgender Bericht:

 

Burgenland: Es darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.

 

Niederösterreich: Hinsichtlich der von den Wasserrechtsbehörden unternommenen Aktivitäten wird auf die Spalte „Zu Frage 3“ der angeschlossenen Beilage verwiesen. Unabhängig von Wasserrechtsverfahren wurde das Beratungsprogramm für Hausbrunnenbesitzer fortgesetzt. Bislang fanden rd. 100 Informationsabende mit über 1.100 Teilnehmern statt.

 

Oberösterreich: In den Jahren 2003, 2004 und 2005 wurde in 92 Fällen eine Sanierung bautechnischer Mängel aufgetragen, bei 20 Brunnenanlagen wurde eine Anpassung an den Stand der Technik angeordnet. In einem Fall wurde eine Schließung der Anlage veranlasst.

 

 

Tirol: Schließungen wurden in keinem Fall angeordnet. Im Übrigen darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.

 

Vorarlberg: Schließungen sind für 2005 und 2006 keine bekannt. Im Übrigen darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.

 

Zu Frage 14:

 

Es wird auf die seinerzeitige Beantwortung der Frage 33 der Anfrage 3174/J verwiesen.

 

Zu Frage 15:

 

Die folgenden Angaben basieren ausschließlich auf der durchgeführten Länderumfrage:

 

Burgenland: Dem Vertreter der Wasserrechtsbehörde sind keine Landesförderungen für die Sanierung von Hausbrunnen bekannt.

 

Niederösterreich: Die Landesförderung (durch den NÖ Wasserwirtschaftsfonds) schließt sich im Wesentlichen der Förderung des Bundes gemäß Umweltförderungsgesetz und den zugehörigen Richtlinien an. Demgemäß ist die Errichtung von Wassererschließungen für Einzelanlagen unter folgenden Voraussetzungen förderfähig: Die Anlage erschließt maximal 4 anschließbare Objekte, diese Objekte befinden sich in Streulage (Anschluss an öffentliche Anlage oder Zusammenschluss mit weiteren Objekten wirtschaftlich nicht sinnvoll), die Objekte stellen den Hauptwohnsitz dar und die Baubewilligung lag vor dem 1. April 1993 vor.

Für die Errichtung von Brunnen beträgt die Förderung des Landes und des Bundes je 2.100,- EUR, für Quellfassungen je 900,- EUR und für Aufbereitungsanlagen je 500,- EUR; die Förderungsmittel dürfen aber nicht höher sein als der Betrag, der durch Firmenrechnungen (exkl. UST.) nachgewiesen werden kann.

Die rein bautechnische Sanierung von Brunnen wäre nicht förderfähig. Wenn aber wegen schlechter Grundwasserqualität neue Brunnen oder Aufbereitungsanlagen zu errichten sind, wird dies fördertechnisch als Errichtung gewertet.

 

Eine Förderung durch das Land (ohne Bund) in Höhe von 500,- EUR kann auch für Entkeimungs- bzw. Desinfektionsanlagen für Hausbrunnen gewährt werden, wenn das Rohwasser nachweislich überhöhte Keimzahlen aufweist, die Baubewilligung für das zu versorgende Objekt vor dem 1. April 1993 vorlag und es sich um ein Objekt mit Hauptwohnsitz handelt (oder dort einer überwiegend landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgekommen wird).

Diese Förderung soll Sofortmaßnahmen unterstützen und setzt voraus, dass die Förderungsansuchen bis spätestens 31. Dezember 2008 vorgelegt werden.

 

Oberösterreich: Landesförderungen gibt es für die Sanierung von Hausbrunnen, die den Richtlinien des UFG entsprechen.

 

Salzburg: Es gibt Landesförderungen für die Sanierung von landwirtschaftlichen Hausbrunnen.

 

Steiermark: Keine Änderung gegenüber der vorjährigen Abfrage.

 

Vorarlberg: Es werden  für Einzelwasserversorgungsanlagen Förderungen in Form von Pauschalsätzen gewährt. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass für das zu versorgende Objekt zum Zeitpunkt 1.4.1993 eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag.

 

Wien: Im Rahmen der Wohnbauförderung werden bestimmte Grundwassernutzungen gefördert.

 

Zu Frage 16:

 

Das Wasserinformationssystem Austria (WISA) hält die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar und ist dabei insbesondere als Grundlage für die Erstellung der nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und auf die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Bewirtschaftungspflichten auszurichten.

 

 

Was die Erhebung der Grundwasserqualität und ihre Aufnahme ins WISA betrifft, sind die Programme zur überblicksweisen Überwachung (§ 59a WRG 1959) auf signifikante anthropogene Belastungen und langfristige Veränderungen, die Programme zur operativen Überwachung (§ 59f WRG 1959) auf Grundwasserkörper, die den Zielzustand verfehlen, auszurichten und die Überwachung zu Ermittlungszwecken (§ 59g WRG 1959) im Einzelfall soweit erforderlich von der Gewässeraufsicht durchzuführen. Eine Aufnahme von Wassergütedaten aus Einzelwasserversorgungsanlagen in das System WISA ist damit weder vorgesehen noch erforderlich.

 

 

 

 

Zu Frage 17:

 

In Ergänzung zur seinerzeitigen Beantwortung der gleich lautenden Frage der Anfrage 3174/J wird mitgeteilt:

Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind auch die mengenmäßigen Aspekte der in Österreich flächendeckend ausgewiesenen Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern umfassend zu dokumentieren und ist vor allem für eine nachhaltig ausgewogene Wassernutzung für Mensch und Umwelt zu sorgen. Diese grundlegenden Anforderungen waren bereits im bisher geltenden Wasserrechtsgesetz 1959 berücksichtigt, haben aber anlässlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, insbesondere durch die Bestimmung des § 30c „Umweltziele für Grundwasser“ eine noch stärkere Betonung erfahren.

Danach ist im Grundwasser ein guter mengenmäßiger Zustand gegeben, sofern die mittleren jährlichen Wasserentnahmen aus dem Grundwasserkörper langfristig die verfügbare Grundwasserressource nicht übersteigen. Bei der Definition des Begriffes „Verfügbarkeit“ ist zu beachten, dass durch die Entnahmen die Oberflächengewässer- und Landökosysteme nicht geschädigt werden (z. B. durch Wasserentzug sinkender Wasserspiegel). Ferner ist sicherzustellen, dass der jeweilige Zustand des Grundwassers durch Entnahmen nicht weiter verschlechtert wird, wenn nicht aufgrund anderer öffentlicher Interessen in wenigen Ausnahmefällen ein derartiger Eingriff gerechtfertigt erscheint.

 

Die detaillierten Kriterien zur Festlegung des guten mengenmäßigen Zustandes bzw. für die Risikobeurteilung eines Grundwasserkörpers bzw. einer Gruppe von Grundwasserkörpern und ebenso detaillierte Kriterien für die Handhabung des Verschlechterungsverbotes sind derzeit noch in Ausarbeitung und sollen bis Ende 2006 unter Einbindung der Bundesländer festgelegt werden.

 

Zu den Fragen 18 bis 21:

 

Im Rahmen der seinerzeitigen Beantwortung der Fragen 37 bis 40 der Anfrage 3174/J wurden die mehrschichtigen Überwachungsmechanismen, denen ein Landwirt hinsichtlich der Vorgaben des Aktionsprogramms 2003 Nitrat durch das WRG 1959 bzw. im landwirtschaftlichen Bereich unterworfen ist, angeführt. Hinsichtlich jener seinerzeitigen Ausführungen, die auf dem WRG 1959 basieren, haben sich keinerlei rechtlich relevante Änderungen ergeben.

Die durchgeführte Länderumfrage brachte folgendes Ergebnis.

 

Burgenland: Aus den Stellungnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden ist zu ersehen, dass Kontrollen durchgeführt wurden oder vorbereitet werden. Im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes fanden drei Kontrollen statt, in einem Fall wurde ein Verstoß gegen das Aktionsprogramm festgestellt und ein Strafverfahren eingeleitet. Gegen festgestellte Missstände wurde mit Bescheid gemäß § 31 Abs.3 WRG 1959 vorgegangen. Eine weitere Bezirksverwaltungsbehörde berichtet über acht Kontrollen bis Mitte Juni 2006, in sechs Fällen erging ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 31 Abs.3 WRG 1959. Bei Nichtbefolgung des Bescheidauftrages werden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 137 WRG 1959 eingeleitet werden. Weiters wurden in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Informationsabende durchgeführt. Eine weitere Bezirksverwaltungsbehörde berichtet, dass im Jahr 2005 und im Jahr 2006 in 21 Tierhaltungsbetrieben Überprüfungen nach dem Aktionsprogramm Nitrat 2003 durchgeführt wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat hinsichtlich der vorhandenen Düngerlagerkapazität für 6 Monate großteils eingehalten werden. Bei 7 Tierhaltungsbetrieben gab es Beanstandungen, wobei in lediglich einem Betrieb eine zu geringe Düngerlagerkapazität gegeben war und daher bauliche Maßnahmen (Erweiterung) zu erfolgen haben. Bei 6 Betrieben gab es bauliche Mängel bei den vorhandenen Gülle- bzw. Jauchegruben oder Festmistlagerstätten.

Hier wurden einerseits Dichtheitsproben und andererseits die bauliche Sanierung (Abdichtung; Entfernung von Öffnungen, Rissen, etc.) aufgetragen. Verwaltungsstrafverfahren wurden zunächst nicht eingeleitet, da die aufgetragenen Maßnahmen bisher erfüllt wurden oder Fristen zur Umsetzung noch nicht abgelaufen sind.

 

Niederösterreich: Überprüfungen der Gewässeraufsicht hinsichtlich der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat wurden im Anlassfall durchgeführt. In zwei Fällen wurden Missstände der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Seit 2005 ist das Aktionsprogramm Nitrat ein Teil der Cross-Compliance-Bestimmungen, sodass zusätzlich Überprüfungen durch die AMA erfolgen. Hinsichtlich der von den Wasserrechtsbehörden unternommenen Aktivitäten wird im Detail auf die Spalte „Zu Frage 5“ der angeschlossenen Anlage verwiesen.

 

Oberösterreich: Von den Bezirksverwaltungsbehörden wurden in 5 Fällen Kontrollen des Aktionsprogramms-Nitrat 2003 durchgeführt. Es wurden 11 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und in 8 Fällen auch Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Steiermark: Es gibt 177 überprüfte Betriebe bzw. beanstandete Fälle und 65 eingeleitete bzw. anhängige Strafverfahren.

 

Vorarlberg: Im Jahr 2005 wurden durch die Gewässeraufsichtsorgane bzw. den Bereitschaftsdienst ca. 30 Gewässerverschmutzungen bzw. Verstöße von landwirtschaftlichen Betrieben aktenkundig bearbeitet. Im Jahr 2006 sind bisher 14 Fälle aktenkundig. Bauliche Missstände wurden durch Verbesserungsaufträge der Wasserrechtsbehörden mit entsprechender Kontrolle behoben. Im betreffenden Zeitraum wurden im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat landesweit ca. 20 Strafverfahren eingeleitet. Etwa 15 Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen.

 

Wien: Von Wien wurde auf die seinerzeitige Stellungnahme verwiesen.

 

 

 

 

Kontrollierte Betriebe nach dem Nitrataktionsprogramm im Rahmen der Cross Compliance:

 

Bundesland

Anzahl der kontrollierten Betriebe

Anzahl der Betriebe mit festgestellten Verstößen

BURGENLAND

89

0

KAERNTEN

151

16

NIEDEROESTERREICH

334

7

OBEROESTERREICH

307

14

SALZBURG

90

6

STEIERMARK

337

43

TIROL

132

12

VORARLBERG

39

2

WIEN

1

0

OESTERREICH

1.480

100

 

Bei den festgestellten Abweichungen handelt es sich überwiegend um leichte Verstöße.

 

Im Rahmen der Cross Compliance werden beim Nitrataktionsprogramm die mengenmäßige Beschränkung sowie die Verbotszeiträume der Stickstoffdüngerausbringung, die erforderliche Stickstoff-Düngerlagerkapazität inklusive der Lagerung auf Feldmieten sowie die Stickstoff-Düngung in Hanglagen und entlang von Gewässern geprüft.

 

Werden im Rahmen der Cross Compliance Verstöße festgestellt, so werden alle Direktzahlungen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Kalenderjahr der Feststellung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Artikel 66 und 67 gekürzt. Da sich der Gesamtkürzungsprozentsatz eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht nur auf Basis der Kontrolle des Nitrat-aktionsprogrammes, sondern auch auf den weiteren kontrollierten Rechtsnormen der Cross Compliance errechnet, kann der Kürzungsbetrag eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht direkt dem Nitrataktionsprogramm zugewiesen werden.

 

Kontrollierte Betriebe 2005 im Rahmen der Guten Landwirtschaftlichen Praxis durch die Agrarmarkt Austria:

 

Bundesland

Anzahl der kontrollierten Betriebe

Anzahl der Betriebe mit Verdacht auf Nichteinhaltung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis

BURGENLAND

757

4

KAERNTEN

2.274

38

NIEDEROESTERREICH

2.741

16

OBEROESTERREICH

2.178

25

SALZBURG

614

11

STEIERMARK

2.274

127

TIROL

986

13

VORARLBERG

240

4

WIEN

14

 

OESTERREICH

12.078

238

 

Eine Überschneidung von Betrieben, die im Rahmen der Cross Compliance und der Guten Landwirtschaftlichen Praxis kontrolliert wurden, ist wahrscheinlich.

 

Zu Frage 22:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sah das von der UNO ausgerufene internationale Jahr des Wassers 2003 als Chance eine Vielfalt von Aktivitäten zu setzen, um die Bedeutung und die Qualität des österreichischen Wassers den Österreicherinnen und Österreichern zu verdeutlichen. Jetzt geht es darum, diese gestarteten Initiativen zur Wasserbewusstseinsbildung gezielt fortzusetzen und das große Interesse als Chance für Aktivitäten zu nützen. Aus dem Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind als Maßnahmen für die Jahre 2006 folgende Aktivitäten schwerpunktmäßig zu nennen:

 

Ø Die Jugendplattform „Generation Blue“ (www.generationblue.at) dient dazu, die zukünftige Generation für Wasserthemen zu sensibilisieren. Eine Internetplattform, Kooperationen mit Schulen, Präsentationen bei Jugendveranstaltungen, Aufklärungskampagnen (z.B. Trinkpass), Wettbewerbe etc. zählen hierbei zum attraktiven Angebot für Jugendliche.

Ø Der Danube Day: Jedes Jahr wird am 29. Juni die Bevölkerung donauweit, so auch in Österreich, eingeladen, den Lebensfluss Donau zu feiern. Heuer wurde speziell für Jugendliche und den Unterrichtseinsatz ein umfangreiches Informationsangebot zum Thema „donau:lebenswelten“ geboten.

Ø Wasserdialoge fortsetzen: Im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen soll die Bevölkerung die Möglichkeit erhalten, sich über Wasserthemen top zu informieren und Ideen einzubringen. So fand am 7. April 2006 in Waidhofen/Y. eine erfolgreiche Veranstaltung unter dem Titel „WasserZukunft“ statt.

Ø Wasserpreis Neptun: Ziel dieses Preises ist es, die Bevölkerung auf unsere lebenswichtige Ressource Wasser aufmerksam zu machen, indem sie Projekte einreichen können, die 2007 prämiert werden. In verschiedenen Kategorien werden die unterschiedlichsten Zielgruppen somit für das Thema Wasser sensiblisiert. Weitere Informationen unter: www.wasserpreis.info

Ø      Insgesamt reicht das Informationsangebot von Broschüren, über Newsletter bis hin zu einer aktuellen Themenaufarbeitung im Internet:

www.lebensministerium.at/wasser und www.wassernet.at.

 

Sicherung der Förderung der Siedlungswasserwirtschaft:

 

Im Hinblick auf die weiterhin erforderlichen Investitionen im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers und zur Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser habe ich mich im Zuge der Finanzausgleichverhandlungen dafür eingesetzt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 weiterhin Förderungen zur Errichtung von Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zugesagt werden können, die einem Barwert von insgesamt EUR 218 Mio. jährlich entsprechen. Damit ist sichergestellt, dass der Ausbau der Infrastruktur vor allem im ländlichen Raum weiter vorangetrieben werden kann. Das Ziel des flächendeckenden Gewässerschutzes in Österreich kann auf diese Weise weiterhin erhalten und die Wasserqualität der österreichischen Gewässer, wo notwendig, noch verbessert werden.

 

Die Zusicherung der Mittel basiert auf einer Investitionskostenschätzung der Gemeinden und Bundesländer aus dem Jahr 2003, die für den Zeitraum 2003 bis 2015 für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft notwendige Investitionen in der Höhe von EUR 9,76 Mrd. identifiziert hatte.

 

Der Bundesminister:

Anlage Niederösterreich

zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend „Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen)“

 

 

BH / Magistrat

Zu Frage 1)

Zu Frage 2)

Zu Frage 3)

Zu Frage 5)

Amstetten

Keine Änderungen zum Schreiben der BH Amstetten vom 1.8.2003

Keine Veranlassung zur Setzung von Maßnahmen

Keine Veranlassung zur Setzung von Maßnahmen

In den Jahren 2005 und 2006 gab es „zahlreiche“ Kontrollen;

Konkret ging es um unerlaubte Ausbringung von Gülle;

Verwaltungsstraf-verfahren eingeleitet, konkreten Anzahl kann nicht genannt werden;

Keine Aussage zu den Ergebnissen möglich, weil noch einige Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind; 

Sonstige Behebung festgestellter Missstände war naturgemäß nicht mehr möglich

Baden

Keine aktualisierten Informationen zum Schreiben der BH Baden vom 4.7.2005 vorhanden, keine Überprüfungen im Jahr 2005

Keine Missstände festgestellt und keine Veranlassung zur Setzung von Maßnahmen

Keine Missstände bekannt und wurden daher keine Anordnungen getroffen

Ca. 10 Überprüfungen durch technische Gewässeraufsicht bzw. mit Amtsachverständigen für Wasserbau und Landwirtschaft;

Gegenstand: Lagerung bzw. Ausbringung von Stallmist;

Festgestellte Missstände wurden kurzfristig behoben, indem die Verpflichteten zur ordnungsgemäßen Lagerung bzw. Ausbringung verhalten wurden;

Keine Strafverfahren

 

Bruck/L.

xxx

Xxx

xxx

xxx

Gänserndorf

xxx

xxx

xxx

xxx

Gmünd

xxx

xxx

In den Jahren 2003 – 2005 wurden 3 Brunnen mit Mängel festgestellt u. deren Behebung mit Bescheid vorgeschrieben.

5 Kontrollen:

2 Mängel wurden durch die Vorschreibung v. Maßnahmen behoben.

In einem Fall wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Krems übermittelt

Hollabrunn

Ca. 125 Trinkwasser-brunnen ,2005 wurden ca. 6 überprüft, zumeist nur leichte bauliche Mängel, welche über Aufforderung der Behörde behoben wurden.

Es gibt keine Aufzeichnungen von „Hauswasserbrunnen“ ,weil keine wr. Bewilligungspflicht

xxx

xxx

4 Überprüfungen im Jahre 2005;

Erhobene Missstände wurden von den Verursachern über Aufforderung durch die Behörde beseitigt. Eine verwaltungsstrafrecht-liche Ermahnung wurde ausgesprochen.


 

Horn

xxx

xxx

xxx

In den Jahren 2005/2006 fanden 8 Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogrammes Nitrat 2003 statt. Die festgestellten Mängel wurden durch Umlagerungen, ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung bzw. entsprechende bauliche Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist behoben und daher keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Korneuburg

xxx

xxx

xxx

Es finden durch die Gewässeraufsicht vereinzelt anlassbezoge Kontrollen statt. Auf Missstände wurde aufmerksam gemacht. Es wurden 3 Verfahren nach § 137 WRG eingeleitet. Diese Verfahren sind aber noch nicht abgeschlossen.

Krems

Im Rahmen der techn. Gewässer-aufsicht

15 Brunnen; festgestellte Mängel wurden im kurzen Weg mit Anlagenbetreiber abgeklärt.

xxx

xxx

2005/2006:

2 landwirtschaftl. Betriebe nach APN überprüft. APN wurde eingehalten

Lilienfeld

Keine Wasserrechtliche Überprüfungen: 

Im Zuge der Lebens-mittelaufsicht werden landwirtschaftliche Lebensmittel verarbeitende Betriebe (Ab Hof Verkauf) hinsichtlich der Güte des bezogenen Wassers überprüft. Diese Untersuchungen gelangen der Wasserrechtsbehörde nicht zur Kenntnis.

xxx

xxx

xxx

Melk

xxx

xxx

xxx

xxx

Mistelbach

xxx

xxx

xxx

xxx

Mödling

xxx

xxx

xxx

xxx

Neunkirchen

xxx

xxx

xxx

xxx

St. Pölten

xxx

xxx

xxx

Kontrollen erfolgten im Zusammenhang mit An­zeigen wegen des Aus­bringens von Gülle/­Dün­ger bzw. durch die technische Gewässer­aufsicht (anlassbezogen). Es wurde jedenfalls 1 Verwaltungsstrafverfahren im Winter 2005/2006 eingeleitet.

Scheibbs

Im Jahre 2005 wurden bei 18 Hausbrunnen eine bakterielle Verunreinigung festestellt

xxx

xxx

Anlassbezogen durchgeführt, Sofortmaßnahmen waren 2005/2006 nicht erforderlich.

Verstöße wurden angezeigt- in 2 Fällen wurde Verwaltungsstraf-verfahren eingeleitet und Verwaltungsstrafe verhängt

Tulln

Seitens der BHTulln als Wasserrechts-behörde, wurden im Wege der dezentralen Gewässeraufsicht nur anlassbezogen in Einzelfällen Hauswasser

brunnen überprüft. Allfällige Ergebnisse wurden an die betroffenen Gemeinden weiter geleitet. Spezifische Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm Nitrat 2003 sind nicht bekannt.

Xxx

xxx

xxx

Waidhofen/Th.

xxx

xxx

xxx

Im Zeitraum 2005/2006 fanden 8 Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogrammes Nitrat statt. Es wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und in diesem Fall auch eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Wr. Neustadt

Überprüfung von 3 wasserrechtlich genehmigten Anlagen;  Trinkwasserqualität.

 

im Jahre 2005:

2 Überprüfungen von bewilligten Brunnen auf Grund von beanstandeten WUB Bei diesen Brunnen wurden Desinfektionen bzw. Sanierungen von baulichen Missständen durchgeführt.

in den Jahren 2003, 2004 und 2005 4 Überprüfungen von bewilligten Brunnen aufgrund von beanstandeten WUB

Schließungen von Brunnen waren nicht anzuordnen.

Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des

Aktionsprogrammes Nitrat 2003 fanden im Jahre 2005 nicht statt, weil keine diesbezüglichen Anhaltspunkte auffällig waren.

Wien-Umgebung

Anzahl nicht bekannt, keine Überprüfungen durchgeführt

Keine Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht da keine Verunreinigungen angezeigt wurden;

Auf Anfrage von der Gesundheits-behörde, ob es bei Überflutungen durch Hochwasser zu Verunreinigungen gekommen ist> keine Rückmeldung

 

xxx

xxx

Zwettl

im Jahr 2005

5 Neubewilligungen für Brunnen erteilt; Überprüfungen von wasserrechtlich bewilligten Brunnen durch den ASV wurden in 3 Fällen durchgeführt - bei diesen wurden Sanierungsmaßnahmen in baulicher Hinsicht gefordert

Bei den der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegenden Einzelversorgungsanlagen wird unter Zuziehung eines ASV für Geohydrologie regelmäßig ein Schutzgebiet gemäß § 34 WRG festgelegt.

Maßnahmen wurden 2003 u. 2004 vorgeschrieben, kann zahlenmäßig nicht eruiert werden;

2005: 3 Brunnen überprüft u. Maßnahmen vorgeschrieben.

2005/2006:

4 Kontrollen;

2 Verwaltungs-strafverfahren eingeleitet

Mag.Krems/D.

xxx

xxx

xxx

xxx

Mag.St.Pölten

xxx

xxx

xxx

xxx

Mag.Waidhofen/Y.

xxx

xxx

xxx

xxx

Mag.Wr.Neustadt

Zentrale WVA;  

5 Brunnen zur Versorgung mit Trinkwasser; Befunde entsprechen der TWV

xxx

xxx

Xxx

 

LEGENDE:

 

xxx... Leermeldung bzw. keine konkreten Angaben

WUB...Wasseruntersuchungsbefund(e)

TW...Trinkwasser