4293/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.07.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0051-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4305/J vom 24. Mai 2006 der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Differenzen bei der Anzahl der Dienstfahrzeuge im BMF und in den einzelnen Ressorts, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich zur als Beilage K zum Bundesvoranschlag 2006 publizierten Übersicht der beim Bund in Verwendung stehenden Fahrzeuge einige klarstellende Bemerkungen machen.
Mit der BHG-Novelle vom 4. Jänner 2002, BGBl. I Nr. 8/2002, wurde der Fahrzeugplan des Bundes aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ab 2003 abgeschafft. Seither entfallen die Beantragung, Prüfung und Genehmigung jeder einzelnen KFZ-Planstelle sowie diesbezügliche Planstellenübersichten. Zur Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Fahrzeuganschaffung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH anzuwenden, dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit ist seitens der Obersten Organe und der Bundesministerien im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes Rechnung zu tragen.
Zu Informationszwecken
werden ab 2003 Übersichten über die beim Bund in Verwendung stehenden
Fahrzeuge erstellt. Dies erfolgt gemäß § 25 Abs. 2
Z 1 BHG in den Teilheften zum Bundesfinanzgesetz als Beilage II.B, in der
Gliederung des Bundesvoranschlages nach Kapitel, Titel beziehungsweise
Paragrafen und gemäß § 35 Z. 9 BHG als Beilage K in Form einer
auf Kapitelebene zusammengefassten Übersicht im Arbeitsbehelf II.
Teil zum Bundesfinanzgesetz.
Wenn nun bemängelt wird, dass es zu Abweichungen in den Angaben in den angesprochenen Anfragebeantwortungen im Verhältnis zur Beilage K zum Bundesvoranschlag 2006 - welche wie bereits ausgeführt lediglich Informationscharakter besitzt - gekommen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen auf unterschiedliche Begriffsverwendungen in der Anfragestellung und den der Beilage K zu Grunde gelegten Definitionen des Kraftfahrgesetzes zurückzuführen sind.
Zur Vermeidung von Missverständnissen darf ich dabei darauf hinweisen, dass mir meine ExpertInnen versichert haben, dass die dem materiellen Teil des beschlossenen Budgets 2006 zu Grunde gelegten Voranschlagsbeträge im Zusammenhang mit dem Fuhrpark des Bundes jedenfalls korrekt sind.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Die für die informative Aufbereitung der „Übersicht der beim Bund in Verwendung stehenden Fahrzeuge“ benötigten Zahlen werden in meinem Ressort parallel zur maßgeblichen betragsmäßigen Budgetplanung geführt. Bei der Erstellung der Beilage K – welche, wie bereits ausgeführt, lediglich Informationscharakter besitzt – zum Bundesvoranschlag 2006, ist es bedauerlicherweise durch die irrtümliche Verwendung überholter Tabellenversionen zu unzutreffenden Zahlenangaben gekommen. Tatsächlich wären 278 Kraftwagen zur Personenbeförderung (Klasse M) auszuweisen gewesen, wobei derzeit, wie in der angesprochenen Anfragebeantwortung ausgeführt, 248 im Einsatz stehen.
Ich ersuche, dieses
Versehen zu entschuldigen. Durch geeignete Maßnahmen im internen
Ablauf wird sichergestellt werden, dass zukünftig derartige Fehlleistungen
hintangehalten werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen darf ich
jedoch darauf hinweisen, dass mir meine ExpertInnen versichert haben, dass die
dem materiellen Teil des beschlossenen
Budgets 2006 zu Grunde gelegten Voranschlagsbeträge im Zusammenhang mit
dem Fuhrpark des Bundes jedenfalls korrekt sind.
Zu 2. und 3.:
Im Jahr 2005 wurden nur 3 Kraftwagen zur Personenbeförderung angekauft. Davon sind zwei mit Diesel-Partikelfilter ausgestattet, beim dritten Fahrzeug war dies nicht möglich, da bei diesem Modell der Diesel-Partikelfilter erst mit 1. Jänner 2006 eingeführt wurde.
Fragen des Umweltschutzes sind mir ein besonderes persönliches Anliegen. Immerhin gilt es dabei, die besondere Qualität unserer Natur und unserer Umwelt zu erhalten. Es ist mir daher wichtig, nicht nur im Zuge der Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen in diese Richtung zu wirken, sondern auch in operativen Bereichen den Umweltschutzgedanken zu leben. Selbstverständlich ist es mir daher ein Anliegen, entsprechende technische Weiterentwicklungen in den Beschaffungsvorgängen für mein Ressort zu nutzen.
Wie mir auch die ExpertInnen der BBG versichert haben, war allerdings die Marktentwicklung hinsichtlich der Ausstattung von dieselbetriebenen Kraftwagen zur Personenbeförderung bis ins Jahr 2005 noch so wenig weit fortgeschritten, dass eine entsprechende Festlegung der diesbezüglichen Ausstattung als zwingendes Kriterium im Anschaffungsprozess als diskriminierende Maßnahme gesehen hätte werden müssen. Auch eine Nachrüstung mit Partikelfiltern konnte bislang nicht zuletzt infolge des Umstandes, dass noch nicht für alle Marken und Typen Nachrüstfilter erhältlich sind, nicht vorgesehen werden.
Um dennoch dem klar
kommunizierten Wunsch einer ausreichenden
Berücksichtigung des Umweltschutzgedankens innerhalb der vergaberechtlichen
Schranken Rechnung tragen zu können, legte die BBG bei den bisherigen
Ausschreibungen von dieselbetriebenen Fahrzeugen das Vorhandensein eines
Partikelfilters als „SOLL-Forderung“ fest, deren Erfüllung entsprechend
positiv bewertet wurde. Das Bonus/Malus-Modell zur Förderung des Ankaufs
von Diesel-PKW mit Partikelfiltern floss über den Preis automatisch
in die Fahrzeug-Bestangebotsermittlung der BBG ein.
Es freut mich, dass auf Grund der mittlerweile fortgeschrittenen Marktentwicklung nunmehr bei Fahrzeugausschreibungen für dieselbetriebene Personen- und Kombinationskraftwagen das Vorhandensein eines Partikelfilters als „MUSS-Forderung“ definiert werden darf und wird, deren Erfüllung somit zwingend sein wird. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für unsere Umwelt, womit sichergestellt ist, dass hinkünftig alle dieselbetriebenen Personenkraftwagen, die für mein Ressort beschafft werden, ausnahmslos mit Partikelfilter ausgestattet sein werden.
Zu 4. und 5.:
Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Betrugsbekämpfung ist bis Jahresende 2006 die Anschaffung von weiteren 30 Kraftwagen zur Personenbeförderung geplant. Dabei ist ein Kauf beabsichtigt.
Zu 6. bis 8.:
Wie bereits in meiner
Einleitung ausgeführt, wurde der Fahrzeugplan des Bundes mit der
BHG-Novelle vom 4. Jänner 2002, BGBl. I Nr. 8/2002, aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung ab 2003 abgeschafft. Seither entfallen die
Beantragung, Prüfung und Genehmigung jeder einzelnen
KFZ-Planstelle sowie diesbezügliche Planstellenübersichten. Zur
Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit bei der Fahrzeuganschaffung sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH
anzuwenden, dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit ist seitens der
Obersten Organe und der Bundesministerien im Rahmen des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes Rechnung zu tragen.
Zu Informationszwecken
werden ab 2003 Übersichten über die beim Bund in Verwendung stehenden
Fahrzeuge erstellt. Dies erfolgt gemäß § 25 Abs. 2
Z 1 BHG in den Teilheften zum Bundesfinanzgesetz als Beilage II.B, in der
Gliederung des Bundesvoranschlages nach Kapitel, Titel beziehungsweise
Paragrafen und gemäß § 35 Z. 9 BHG als Beilage K in Form einer
auf Kapitelebene zusammengefassten Übersicht im Arbeitsbehelf II. Teil zum
Bundesfinanzgesetz.
Dabei werden die
Kraftfahrzeuge getrennt nach Kraftfahrzeugen zur
Personenbeförderung (Klasse M), Kraftfahrzeugen zur
Güterbeförderung (Klasse N) und übrigen Kraftfahrzeugen sowie
als Gesamtsumme ausgewiesen. Die Fahrzeugklassen richten sich nach den
Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967.
Im Zuge der im Jänner 2005 erfolgten Fertigstellung des Bundesfinanzgesetz-Entwurfes 2006 wurde die Anzahl der der Budgetierung 2006 zu Grunde gelegten Fahrzeuge von den Ressorts erhoben und in den erwähnten Übersichten zusammengefasst. Somit sind in der Beilage K zum Bundesfinanzgesetz 2006 alle sich voraussichtlich in Betrieb befindlichen Fahrzeuge sowie alle beabsichtigten Neuanschaffungen ausgewiesen, wobei auch Leasingfahrzeuge mitgerechnet werden. Nicht enthalten sind Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, für den vorübergehenden Bedarf tageweise angemietete Fahrzeuge und Fahrzeuge von ausgegliederten Organisationseinheiten.
Sowohl in der
parlamentarischen Anfrage 3939/J vom 13. Februar 2006
als auch in der gegenständlichen Anfrage werden unterschiedliche Bezeichnungen
wie zum Beispiel Dienstfahrzeug, Dienstwagen, Dienst-PKW und Diesel-PKW
verwendet, die für die Anfragebeantwortung eine eindeutige Zuordnung zu
den in den Budget-Übersichten angeführten Kategorien
(Fahrzeugklassen) erschweren. Ein Großteil der in der nunmehrigen Anfrage
ausgewiesenen Differenz von 1.018 Fahrzeugen ist daher offensichtlich auf in
den Anfragen nicht eindeutige Kategoriezuordnungen zurückzuführen,
zumal etwa für das Bundesministerium für Inneres die in der zitierten
Anfragebeantwortung mit 5.029 Stück ausgewiesene Gesamtanzahl nur
geringfügig von der Gesamtanzahl von 5.024 Stück laut Beilage K
abweicht.
Ein weiterer
wesentlicher Teil der aufgetretenen Differenz ist auf die unterschiedliche
Darstellung von Fahrzeugen bei vom Bund ausgegliederten
Organisationseinheiten zurückzuführen. Dies betrifft beispielsweise
für die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Fahrzeuge der Wildbach- und
Lawinenverbauung, die den Ländern übertragen wurden.
In Folge dieser vorstehenden Erläuterungen und unter Berücksichtigung meiner Ausführungen zu Frage 1. halten meine ExpertInnen und ich eine Änderung der Kriterien für die Erfassung der Fahrzeuge in der Beilage K für nicht erforderlich.