4314/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.08.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, haben am

2. Juni 2006 unter der Nr. 4330/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zivildienstverpflegungsentgelt“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Außerordentliche Beschwerden können vor, während und nach der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes gestellt werden. Statistisch erfasst wird nur die Gesamtsumme an Beschwerden von Zivildienstpflichtigen und Zivildienstleistenden. Weder der Zivildienstbeschwerderat, das Bundesministerium für Inneres noch die Zivildienstserviceagentur führen Aufzeichnungen darüber, wie viele eingebrachte außerordentliche Beschwerden gleich welchen Inhalts von Zivildienstleistenden (d.h. von aktiv Dienenden) eingebracht wurden.

 

Im Übrigen wird insbesondere hinsichtlich der Art der Verständigung von Beschwerdeführern über die Erledigung ihrer außerordentlichen Beschwerden auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 2692/J hingewiesen.

 

 

 

 

Zu Frage 6:

Weder das Bundesministerium für Inneres noch die Zivildienstserviceagentur führen Aufzeichnungen darüber, wie viele Zivildienstpflichtige, die ihren ordentlichen Zivildienst bereits abgeleistet haben, einen Antrag auf Feststellung der Angemessenheit ihrer Verpflegung gestellt haben. Die nachträgliche Erstellung einer nach zivildienstpflichtigen und zivildienstleistenden Antragstellern getrennten Statistik wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Zu Frage 7:

Von der Zivildienstserviceagentur wurden keine Feststellungsbescheide erlassen. Die Zivildienstserviceagentur hat die Unterlagen bei ihr anhängig gewesener Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 3 des vom Nationalrat einstimmig beschlossenen Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 den jeweiligen Rechtsträgern übermittelt.

 

Zu Frage 8:

Wie bereits in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage 2692/J dargelegt, leistete das Bundesministerium für Inneres ein „all-in“- Entgelt, womit sämtliche von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. erbrachten Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Personal – und Sachaufwand abgegolten waren.

 

Zu Frage 9:

Die Behandlung der Feststellungsanträge im Bundesministerium für Inneres kann nicht in Euro beziffert werden; es wurde hierfür keine Vollzeitkraft abgestellt.

 

Zu Frage 10:

Da Anträge auf Gewährung einer Aushilfe nach § 28a Abs. 2 ZDG zumeist in Verbindung mit weiteren Anträgen in Sachen Verpflegung gestellt worden sind und somit bei der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. und ab 1. Oktober 2005 von der Zivildienstserviceagentur nicht eigens protokolliert worden sind, wäre deren nachträgliche Erfassung für das Jahr 2005 mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Zu Frage 11:

Im Jahr 2005 wurden 7 Aushilfen nach § 28a Abs. 2 ZDG gewährt.

 

Zu Frage 12:

Die Gesamtsumme beträgt 21.565,18 €.

 

Zu Frage 13:

Die Anzahl der Zivildiensteinrichtungen, bei denen Zivildienstleistenden eine Aushilfe gewährt wurde, beträgt 23. Es handelt sich dabei um Einrichtungen aus den Bereichen Rettungswesen, Sozialhilfe, Behindertenhilfe sowie aus dem Gebiet der Betreuung von Vertriebenen und Asylwerbern.

 

Zu Frage 14:

Nach der zu beachtenden Rechtslage konnte nur den antragstellenden Zivildienstleistenden eine Geldaushilfe zugesprochen werden. Hätte die Behörde ohne diesbezüglichen Antrag eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, hätte sie nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

 

Zu Frage 15:

Im Zuge der Abrechnungsvorgänge des Zivildienstgesetz – Übergangsrecht 2006 ist die Eintreibung dieser Beträge angestrebt.

 

Es wird davon ausgegangen, dass damit die Einbringungen der Gesamtsumme von
€ 21.565,18 sichergestellt werden kann.

 

Zu Frage 16:

Auf der Basis der vorjährigen Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2005, B 360/05, wurde umgehend die Verordnung über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) erlassen. Damit ist in generell-abstrakter Form für maximale Transparenz und Planungssicherheit im Bereich der Verpflegung für Rechtsträger und für Zivildienstleistende gesorgt.

 

Die Überwachung der Verpflichtung der Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen für die angemessene Verpflegung von zugewiesenen Zivildienstleistenden zu sorgen, obliegt nicht dem Bundesministerium für Inneres, sondern gemäß § 55 Zivildienstgesetz 1986 den Überwachungsbehörden. Im Zuge dieser behördlichen Überwachung wurde bislang eine Zivildiensteinrichtung widerrufen.

 

Die Verwaltungsstrafbehörden sind nicht gesetzlich dazu verhalten, über gegen Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und deren Sachausgang Bericht zu legen.

 

 

Zu Frage 17:

Das ernährungswissenschaftliche Gutachten wurde von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. in Auftrag gegeben. Die Kosten beliefen sich auf 6.804,00 €.