4397/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.08.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0022-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

Wien, am       August 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4436/J-NR/2006 betreffend Verwendung von Blaulicht durch Kraftfahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien, die die Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde am 27. Juni 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Fallen Fahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrzeuggesetz (KFG)?

 

Antwort:

Nein, Fahrzeuge des Diplomatischen Korps fallen nicht unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz (KFG).

 

Fragen 2 und 3:

Können an Kraftfahrzeugen des Diplomatischen Korps in Wien Ausnahmebewilligungen für das Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG erteilt werden?

 

Welche sonstigen Rechtsgrundlagen für das Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht gibt es?

 

Antwort:

Es können keine Ausnahmebewilligungen für das Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht erteilt werden. Im Kraftfahrgesetz gibt es auch keine sonstigen Grundlagen für das Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht.

 

Fragen 4 und 5:

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist das Kraftfahrzeug des Diplomatischen Korps in Wien mit dem Kennzeichen „WD 5“ befugt, Scheinwerfer und Warnleuchen mit blauem Licht zu führen?

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist das Kraftfahrzeug des Diplomatischen Korps in Wien mit dem Kennzeichen „W 55236 K“ befugt, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen?

 

Antwort:

Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, wonach diese Fahrzeuge Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht führen dürften.

 

Frage 6:

Welche anderen Kraftfahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien sind auf welcher Rechtsgrundlage befugt, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen?

 

Antwort:

Es wurden vom zuständigen Landeshauptmann von Wien keine Bewilligungen zum Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht an Fahrzeugen des Diplomatischen Korps erteilt.

 

Frage 7:

Für den Fall, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „WD 5“ nicht befugt war, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen:

Welche Maßnahmen werden bzw. wurden ergriffen, um das rechtswidrig angebrachte Blaulicht an genanntem Kraftfahrzeug zu unterbinden?

 

Antwort:

Ich habe den Sachverhalt an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten herangetragen.

 

Fragen 8 und 9:

Für den Fall, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „W 55236 K“ nicht befugt war, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen:

Welche Maßnahmen werden bzw. wurden ergriffen, um das rechtswidrig angebrachte Blaulicht an genanntem Kraftfahrzeug zu unterbinden?

 

Warum darf die US-Botschaft etwas, was der Vizekanzler nicht darf?

 

Antwort:

Ich habe den Sachverhalt an die Bundespolizeidirektion Wien zur Prüfung und zur allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens herangetragen.

 

Die US-Botschaft ist nicht berechtigt an ihren Fahrzeugen Blaulicht anzubringen und zu verwenden.

 

Mit freundlichen Grüßen