4432/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.08.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0068-I/4/2006

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »4435/J vom
»27. Juni 2006 der Abgeordneten »Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend »"Ille­gales Glückspiel (Glücksspielangebote in Österreich) – Voll­ziehung des Glückspielgesetzes durch das BMF", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass ich diese Fragen nur insoweit konkret beantworten kann, als eine Zuständigkeit meines Ressorts gegeben ist und die Fragen nicht den Vollziehungsbereich der Länder („kleines Glücksspiel“) ansprechen.

 

»Zu 1. bis 3.:

Seit Beginn des Jahres 2004 bis inklusive Juni 2006 wurden von meinem Ressort in ca. 60 Fällen (davon rd. 25 Fälle 2005) Anzeigen wegen des Verdachtes des Straftatbestandes des § 168 StGB erstattet. In all diesen Fällen wurden gleichzeitig auch Verwaltungsstrafanzeigen gemäß § 52 GSpG, in Einzelfällen auch Verwaltungsstrafanzeige gemäß § 56 GSpG, erstattet.

 

Die weitaus überwiegende Mehrzahl dieser Anzeigen bezieht sich auf Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass in Karten-Kasinos dem Glücksspiel­monopol des Bundes vorbehaltene Ausspielungen stattfinden – entweder durch Kartenspiele (insb. Poker-Varianten) oder durch rouletteähnliche Ausspielungen. Vereinzelt wurden auch Ausspielungen mittels Mehrwerttele­fonnummern, Glücksspielautomaten und Internetcasinos zur Anzeige gebracht.

 

Bis dato wurde das BMF in rund 10 Fällen von der Zurücklegung der Anzeigen gemäß § 90 StPO verständigt, in einem Fall von der Einleitung von Vorerhebungen. Strafrechtliche Verurteilungen sind dem Bundes­ministerium für Finanzen nicht bekannt.

 

In meinem Ressort werden keine Statistiken hinsichtlich der Aufgliederung der Anzeigen nach Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaftsbereichen geführt.

 

Zu 4.:

Meinem Ressort sind die diesbezüglichen Verfahrensstände nicht bekannt bzw. dürfte ich diese Frage aus Gründen der Verpflichtung zur Amtsver­schwiegenheit auch nicht konkret beantworten.

 

Zu 5. – 6.:

Die verfahrenszuständigen Behörden wurden und werden in den Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/201, hingewiesen.

 

 

Sämtliche Fälle des Verdachtes illegaler Glücksspiele, die meinem Ressorts zur Kenntnis gebracht werden, werden zur Anzeige gebracht. Eine Ver­fahrenszuständigkeit der Finanzverwaltung ist aber nicht gegeben, weshalb ich auch nicht sagen kann, welche konkreten Maßnahmen seit dem 1. Jänner 2006 getroffen wurden.

 

Für Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG sind gemäß § 50 GSpG die Bezirksverwaltungs- und Polizeibehörden zuständig. Für die Verfolgung von Sachverhalten, die den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen, sind hingegen die Polizeibehörden und die Strafgerichte zuständig.

 

Zu 7.:

Der Vollzug des § 168 StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Finanzver­waltung. Es kann daher „keine Weisung“ an die Finanzverwaltung ergehen. Bei dienstlicher Kenntnis verdächtiger Sachverhalte werden Anzeigen auf der Grundlage des § 84 StPO erstattet.

 

Zu 8.-11.:

Dies sind Fragen der Strafrechtsjudikatur und können daher von mir mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden.

 

Zu 12.:

Die Strafrechtslegistik fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz. Im Hinblick auf die Vielzahl der erstatteten Anzeigen ohne erkenn­bare Auswirkungen auf den „Markt“ könnte ich mir vorstellen, dass eine Novellierung des § 168 StGB durchaus sinnvoll ist. Dieses Anliegen wurde vom Bundesministerium für Finanzen auch bereits an das zuständige Bundesministerium für Justiz herangetragen.

 


Zu 13. bis 15.:

Das BMF vertritt die Ansicht, dass bei Wetten auf Hunde- oder Pferde­rennen, bei denen der Wettende zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette nicht weiß, um welches Rennen es sich handelt oder auch während des Rennens der Zieleinlauf eines anderen Rennens eingespielt wird, der Verdacht besteht, dass es sich hiebei nicht um eine erlaubte Sportwette sondern um ein unzulässiges Glücksspiel handelt. Daher werden und wurden – soweit Fälle den zuständigen Stellen meines Ressorts bekannt wurden – Anzeigen erstattet.

 

Zu 16. bis 20.:

Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist in Österreich nur der ÖLG gestattet, die hiefür die einschlägige Konzession hält. Gemäß § 56 GSpG ist die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Einsätzen für solche Glücksspiele und die Bewerbung ausländischer Glücksspiele verboten.

 

Zum angesprochenen Gutachten ist zu bemerken, dass dieses die Straf­barkeit von Internetangeboten von Glücksspielen aus dem Ausland gemäß § 168 StGB bejaht. Diesbezügliche Anzeigen meines Ressorts wurden von den Staatsanwaltschaften bisher gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Auch Verwaltungsstrafverfahren verliefen nach dem Wissensstand des Bundes­ministeriums für Finanzen ergebnislos.

 

Zu 21.:

Eine solche Regelung findet sich bereits in § 56 GSpG.

 

Zu 22.:

Die Arbeiten der interministeriellen Arbeitsgruppe sind noch nicht abge­schlossen; ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich noch keine konkreten Ergebnisse nennen kann.

 

Zu 23.:

Seitens meines Ressorts werden weiterhin alle bekannten Verdachtsfälle zur Anzeige gebracht. Allfällige Verbesserungen in den Verfahren oder auch eine Novellierung des § 168 StGB fallen nicht in meinen Ressortzu­ständigkeitsbereich.

 

Zu 24.:

Das so genannte „kleine Glücksspiel“ ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundes­länder. Das Verbot bzw. die Zulassung und Überwachung des kleinen Glücksspiels ist daher vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbe­reich zu regeln. Zur Regelung des § 168 StGB verweise ich auf meine obigen Ausführungen.

 

Zu 25.:

Aus den zitierten Aussagen im Kurier-Artikel vom 14. Juni 2006 lässt sich für sich alleine noch keine Gesetzesübertretung ableiten, da die Aus­nahmebestimmung des § 4 (2) GSpG weder eine Mindestspieldauer festschreibt noch die gleichzeitige Durchführung verschiedener Spiele an ein und demselben Glücksspielautomaten untersagt. Im Übrigen fällt diese Angelegenheit in die Regelungskompetenz der Bundesländer.

 

Zu 26.:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das kleine Automatenglücksspiel aus steuerlicher Sicht mit dem Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterliegt. Zudem sind die Betreiber einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Durch gezielte Aktionstage wird seitens der Finanzverwaltung u.a. zwecks Gleichmäßigkeit der Besteuerung (tax compliance) und aus Gründen der Betrugsbekämpfung auf die Einhaltung



der steuerlichen Bestimmungen geachtet. Gesetzliche Privilegien bestehen nicht.

 

Zu 27. und 32:

Die Frage ab welcher Höhe ein Umsatz in diesem Bereich kostendeckend ist, kann ich nicht beantworten und ist auch keine Frage nach Gegenständen der Vollziehung durch den Bund.

 

Zu 28. bis 31.:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist eine Aufschlüsselung auf Umsätze (via Umsatzsteuer) auf Automaten nicht möglich, da es keine gesonderte Kennzahl in der Umsatzsteuererklärung gibt, die die Umsätze auf Glücks­spielautomaten erfasst.

 

Manipulationen können nur hintan gehalten werden, in dem Präventiv­maßnahmen (generell und speziell) gesetzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen trägt insbesonders durch gezielte Außenprüfungen und Sonderaktionstage zu solchen Maßnahmen bei.

 

Zu 33.:

Die Regelung des kleinen Glücksspiels fällt – wie bereits mehrfach erwähnt -in die Kompetenz der Bundesländer.

 

Zu 34.:

Zunächst ist erneut festzuhalten, dass es sich um landesgesetzliche Bestimmungen handelt, die Landesgesetze unterschiedlich sind und zudem nicht in allen Ländern das kleine Automatenspiel zugelassen ist. Kompetenz­rechtlich ist daher das Bundesministerium für Finanzen nicht zuständig.

 


Abgabenrechtliche Informationen sind bereits bisher der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, wie von allen anderen Unternehmen auch. Eine weitergehende Übermittlung (elektronisch) wäre verfassungsrechtlich und datenschutzrechtlich zu prüfen.

 

Zu 35.:

Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

 

Zu 36.:

Zur glücksspielrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung illegalen Glücks­spiels ist – wie bereits mehrfach erwähnt - keine Zuständigkeit meines Ressorts gegeben.

 

Zu 37.:

Dies ist so nicht richtig.

Richtig ist, dass sich die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden zu ihrer Unterstützung gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffent­lichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen können. Dadurch tritt allerdings keine Änderung der Verfahrens­zuständigkeit ein.

 

Zu 38.:

Weder die landesgesetzlichen Bestimmungen noch die Verwaltungs­strafbestimmungen des GSpG fallen in die Vollzugskompetenz des Bundes­ministeriums für Finanzen.

 

Zu 39.:

Wie mir berichtet wird, sind den zuständigen Stellen meines Ressorts bundesweit keine Anforderungen durch Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden bekannt.

 

Zu 40. bis 42.:

Eine allfällige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten in Vollzug der Bestimmungen des GSpG fällt in die Zuständigkeit der Bezirksver­waltungsbehörden; Daten darüber liegen in meinem Ressort nicht vor.

 

Zu 43. und 44.:

Das Aufstellen von Geldspielautomaten in der Gastronomie ist in Österreich nur im Rahmen des kleinen Glücksspiels möglich; dessen Regelung fällt in die Kompetenz der Bundesländer. Es steht diesen daher frei, entsprechende Verbote zu statuieren. Glücksspiele in Form von „Online-Ausspielungen“ fallen in das Glücksspielmonopol des Bundes und in den Konzessions­tatbestand des § 12a GSpG.

 

Zu 45.:

Auch hier kann ich nur auf die Zuständigkeit der Länder verweisen.

 

Zu 46. bis 50.:

Das so genannte „kleine Glücksspiel“ ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundes­länder. Allfällige technische Beschränkungen, Überprüfung bzw. Typisierung von solchen (Geld-)Spielautomaten ist daher vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbereich zu regeln. Eine Zuständigkeit des Bundes­gesetzgebers ist nicht gegeben.

 

Zu 51. und 52.:

In sämtlichen dem Bundesministerium für Finanzen bekannten Verdachts­fällen illegalen Glücksspiels wurden Verwaltungsstraf- und Strafanzeigen erstattet. Die Beurteilung, ob tatsächlich illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen.

 

Zu 53. bis 57.:

Da die Verfahren nicht in die Verfahrenszuständigkeit des Bundes­ministeriums für Finanzen fallen, kann hiezu keine Auskunft erteilt werden bzw. liegen hiezu meinem Ressort auch gar keine Informationen vor.

 

Zu 58. und 60.:

Sportwetten sind von Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer gewerberechtlichen Bewilligung und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundesländer.

 

Zu 59. und 61.:

Diesbezügliche Anbote sind grundsätzlich nur durch die ÖLG als Konzessionär des Bundes zulässig, soferne vom BMF entsprechende Spiel­bedingungen bewilligt wurden/werden. In diesen Spielbedingungen ist auch auf die entsprechenden ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zu achten.

 

Zu 62.:

Diesbezüglich bleiben die Ergebnisse der Arbeitsgruppe im Bundes­ministerium für Finanzen abzuwarten. Eine aus meiner Sicht durchaus begrüßenswerte Verschärfung des § 168 StGB fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 63.:

Da das Glücksspielwesen in der EU nicht harmonisiert ist, sehe ich auch keine Möglichkeiten für Initiativen auf europäischer Ebene.

 

Zu 64.:

In jenem Bereich, wo eine Vollzugszuständigkeit meines Ressorts gegeben ist (Casinos und ÖLG), wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen der Ordnungspolitik – und somit der Suchtprävention – ein hoher Stellenwert eingeräumt. Insoweit bei den Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol eine landesgesetzliche Zuständigkeit gegeben ist, fällt auch diese ordnungs­politische Komponente in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.