4432/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.08.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0068-I/4/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4435/J
vom
27. Juni 2006
der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
"Illegales
Glückspiel (Glücksspielangebote in Österreich) – Vollziehung
des Glückspielgesetzes durch das BMF",
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, dass ich diese Fragen nur insoweit konkret beantworten kann, als eine Zuständigkeit meines Ressorts gegeben ist und die Fragen nicht den Vollziehungsbereich der Länder („kleines Glücksspiel“) ansprechen.
Zu 1. bis 3.:
Seit Beginn des Jahres 2004 bis inklusive Juni 2006 wurden von meinem Ressort in ca. 60 Fällen (davon rd. 25 Fälle 2005) Anzeigen wegen des Verdachtes des Straftatbestandes des § 168 StGB erstattet. In all diesen Fällen wurden gleichzeitig auch Verwaltungsstrafanzeigen gemäß § 52 GSpG, in Einzelfällen auch Verwaltungsstrafanzeige gemäß § 56 GSpG, erstattet.
Die weitaus überwiegende Mehrzahl dieser Anzeigen bezieht sich auf Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass in Karten-Kasinos dem Glücksspielmonopol des Bundes vorbehaltene Ausspielungen stattfinden – entweder durch Kartenspiele (insb. Poker-Varianten) oder durch rouletteähnliche Ausspielungen. Vereinzelt wurden auch Ausspielungen mittels Mehrwerttelefonnummern, Glücksspielautomaten und Internetcasinos zur Anzeige gebracht.
Bis dato wurde das BMF in rund 10 Fällen von der Zurücklegung der Anzeigen gemäß § 90 StPO verständigt, in einem Fall von der Einleitung von Vorerhebungen. Strafrechtliche Verurteilungen sind dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.
In meinem Ressort werden keine Statistiken hinsichtlich der Aufgliederung der Anzeigen nach Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaftsbereichen geführt.
Zu 4.:
Meinem Ressort sind die diesbezüglichen Verfahrensstände nicht bekannt bzw. dürfte ich diese Frage aus Gründen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch nicht konkret beantworten.
Zu 5. – 6.:
Die verfahrenszuständigen Behörden wurden und werden in den Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/201, hingewiesen.
Sämtliche Fälle des Verdachtes illegaler Glücksspiele, die meinem Ressorts zur Kenntnis gebracht werden, werden zur Anzeige gebracht. Eine Verfahrenszuständigkeit der Finanzverwaltung ist aber nicht gegeben, weshalb ich auch nicht sagen kann, welche konkreten Maßnahmen seit dem 1. Jänner 2006 getroffen wurden.
Für Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG sind gemäß § 50 GSpG die Bezirksverwaltungs- und Polizeibehörden zuständig. Für die Verfolgung von Sachverhalten, die den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen, sind hingegen die Polizeibehörden und die Strafgerichte zuständig.
Zu 7.:
Der Vollzug des § 168 StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung. Es kann daher „keine Weisung“ an die Finanzverwaltung ergehen. Bei dienstlicher Kenntnis verdächtiger Sachverhalte werden Anzeigen auf der Grundlage des § 84 StPO erstattet.
Zu 8.-11.:
Dies sind Fragen der Strafrechtsjudikatur und können daher von mir mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden.
Zu 12.:
Die Strafrechtslegistik fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz. Im Hinblick auf die Vielzahl der erstatteten Anzeigen ohne erkennbare Auswirkungen auf den „Markt“ könnte ich mir vorstellen, dass eine Novellierung des § 168 StGB durchaus sinnvoll ist. Dieses Anliegen wurde vom Bundesministerium für Finanzen auch bereits an das zuständige Bundesministerium für Justiz herangetragen.
Zu 13. bis 15.:
Das BMF vertritt die Ansicht, dass bei Wetten auf Hunde- oder Pferderennen, bei denen der Wettende zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette nicht weiß, um welches Rennen es sich handelt oder auch während des Rennens der Zieleinlauf eines anderen Rennens eingespielt wird, der Verdacht besteht, dass es sich hiebei nicht um eine erlaubte Sportwette sondern um ein unzulässiges Glücksspiel handelt. Daher werden und wurden – soweit Fälle den zuständigen Stellen meines Ressorts bekannt wurden – Anzeigen erstattet.
Zu 16. bis 20.:
Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist in Österreich nur der ÖLG gestattet, die hiefür die einschlägige Konzession hält. Gemäß § 56 GSpG ist die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Einsätzen für solche Glücksspiele und die Bewerbung ausländischer Glücksspiele verboten.
Zum angesprochenen Gutachten ist zu bemerken, dass dieses die Strafbarkeit von Internetangeboten von Glücksspielen aus dem Ausland gemäß § 168 StGB bejaht. Diesbezügliche Anzeigen meines Ressorts wurden von den Staatsanwaltschaften bisher gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Auch Verwaltungsstrafverfahren verliefen nach dem Wissensstand des Bundesministeriums für Finanzen ergebnislos.
Zu 21.:
Eine solche Regelung findet sich bereits in § 56 GSpG.
Zu 22.:
Die Arbeiten der interministeriellen Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen; ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich noch keine konkreten Ergebnisse nennen kann.
Zu 23.:
Seitens meines Ressorts werden weiterhin alle bekannten Verdachtsfälle zur Anzeige gebracht. Allfällige Verbesserungen in den Verfahren oder auch eine Novellierung des § 168 StGB fallen nicht in meinen Ressortzuständigkeitsbereich.
Zu 24.:
Das so genannte „kleine Glücksspiel“ ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundesländer. Das Verbot bzw. die Zulassung und Überwachung des kleinen Glücksspiels ist daher vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbereich zu regeln. Zur Regelung des § 168 StGB verweise ich auf meine obigen Ausführungen.
Zu 25.:
Aus den zitierten Aussagen im Kurier-Artikel vom 14. Juni 2006 lässt sich für sich alleine noch keine Gesetzesübertretung ableiten, da die Ausnahmebestimmung des § 4 (2) GSpG weder eine Mindestspieldauer festschreibt noch die gleichzeitige Durchführung verschiedener Spiele an ein und demselben Glücksspielautomaten untersagt. Im Übrigen fällt diese Angelegenheit in die Regelungskompetenz der Bundesländer.
Zu 26.:
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass das kleine Automatenglücksspiel aus steuerlicher
Sicht mit dem Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterliegt.
Zudem sind die Betreiber einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig.
Durch gezielte Aktionstage wird seitens der Finanzverwaltung u.a. zwecks
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (tax compliance) und aus
Gründen der Betrugsbekämpfung auf die Einhaltung
der
steuerlichen Bestimmungen geachtet. Gesetzliche Privilegien bestehen nicht.
Zu 27. und 32:
Die Frage ab welcher Höhe ein Umsatz in diesem Bereich kostendeckend ist, kann ich nicht beantworten und ist auch keine Frage nach Gegenständen der Vollziehung durch den Bund.
Zu 28. bis 31.:
Dem Bundesministerium für Finanzen ist eine Aufschlüsselung auf Umsätze (via Umsatzsteuer) auf Automaten nicht möglich, da es keine gesonderte Kennzahl in der Umsatzsteuererklärung gibt, die die Umsätze auf Glücksspielautomaten erfasst.
Manipulationen können nur hintan gehalten werden, in dem Präventivmaßnahmen (generell und speziell) gesetzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen trägt insbesonders durch gezielte Außenprüfungen und Sonderaktionstage zu solchen Maßnahmen bei.
Zu 33.:
Die Regelung des kleinen Glücksspiels fällt – wie bereits mehrfach erwähnt -in die Kompetenz der Bundesländer.
Zu 34.:
Zunächst ist erneut festzuhalten, dass es sich um landesgesetzliche Bestimmungen handelt, die Landesgesetze unterschiedlich sind und zudem nicht in allen Ländern das kleine Automatenspiel zugelassen ist. Kompetenzrechtlich ist daher das Bundesministerium für Finanzen nicht zuständig.
Abgabenrechtliche Informationen sind bereits bisher der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, wie von allen anderen Unternehmen auch. Eine weitergehende Übermittlung (elektronisch) wäre verfassungsrechtlich und datenschutzrechtlich zu prüfen.
Zu 35.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 36.:
Zur glücksspielrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung illegalen Glücksspiels ist – wie bereits mehrfach erwähnt - keine Zuständigkeit meines Ressorts gegeben.
Zu 37.:
Dies ist so nicht richtig.
Richtig ist, dass sich die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden zu ihrer Unterstützung gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen können. Dadurch tritt allerdings keine Änderung der Verfahrenszuständigkeit ein.
Zu 38.:
Weder die landesgesetzlichen Bestimmungen noch die Verwaltungsstrafbestimmungen des GSpG fallen in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 39.:
Wie mir berichtet wird, sind den zuständigen Stellen meines Ressorts bundesweit keine Anforderungen durch Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden bekannt.
Zu 40. bis 42.:
Eine allfällige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten in Vollzug der Bestimmungen des GSpG fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden; Daten darüber liegen in meinem Ressort nicht vor.
Zu 43. und 44.:
Das Aufstellen von Geldspielautomaten in der Gastronomie ist in Österreich nur im Rahmen des kleinen Glücksspiels möglich; dessen Regelung fällt in die Kompetenz der Bundesländer. Es steht diesen daher frei, entsprechende Verbote zu statuieren. Glücksspiele in Form von „Online-Ausspielungen“ fallen in das Glücksspielmonopol des Bundes und in den Konzessionstatbestand des § 12a GSpG.
Zu 45.:
Auch hier kann ich nur auf die Zuständigkeit der Länder verweisen.
Zu 46. bis 50.:
Das so genannte „kleine Glücksspiel“ ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundesländer. Allfällige technische Beschränkungen, Überprüfung bzw. Typisierung von solchen (Geld-)Spielautomaten ist daher vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbereich zu regeln. Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ist nicht gegeben.
Zu 51. und 52.:
In sämtlichen dem Bundesministerium für Finanzen bekannten Verdachtsfällen illegalen Glücksspiels wurden Verwaltungsstraf- und Strafanzeigen erstattet. Die Beurteilung, ob tatsächlich illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen.
Zu 53. bis 57.:
Da die Verfahren nicht in die Verfahrenszuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen, kann hiezu keine Auskunft erteilt werden bzw. liegen hiezu meinem Ressort auch gar keine Informationen vor.
Zu 58. und 60.:
Sportwetten sind von Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer gewerberechtlichen Bewilligung und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundesländer.
Zu 59. und 61.:
Diesbezügliche Anbote sind grundsätzlich nur durch die ÖLG als Konzessionär des Bundes zulässig, soferne vom BMF entsprechende Spielbedingungen bewilligt wurden/werden. In diesen Spielbedingungen ist auch auf die entsprechenden ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zu achten.
Zu 62.:
Diesbezüglich bleiben die Ergebnisse der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen abzuwarten. Eine aus meiner Sicht durchaus begrüßenswerte Verschärfung des § 168 StGB fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 63.:
Da das Glücksspielwesen in der EU nicht harmonisiert ist, sehe ich auch keine Möglichkeiten für Initiativen auf europäischer Ebene.
Zu 64.:
In jenem Bereich, wo eine Vollzugszuständigkeit meines Ressorts gegeben ist (Casinos und ÖLG), wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen der Ordnungspolitik – und somit der Suchtprävention – ein hoher Stellenwert eingeräumt. Insoweit bei den Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol eine landesgesetzliche Zuständigkeit gegeben ist, fällt auch diese ordnungspolitische Komponente in den Zuständigkeitsbereich der Länder.