4434/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.08.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 29. Juni 2006 unter der Nummer 4456/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) – Gesetzliche Regelung – Daten 2005“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7, 12, 24 bis 26, 28, 29, 31 bis 38, 44, 47, 59, 62 bis 65:

Diese Fragen berühren nicht den Vollzugsbereich des Innenressorts.

Im Übrigen verweise ich hier auf die Beantwortung der teilweise gleichlautenden Anfragen an den Bundeskanzler unter Zl. 4659/J und an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Zl. 4439/J.

 

Zu Frage 8:

Es kann hier im Wesentlichen nur auf die in § 13 Gewerbeordnung festgelegten Ausschlussgründe für Gewerbetreibende sinngemäß zurückgegriffen werden.

 

 

 

Zu Frage 9:

Die angefragten Zahlen stellen sich wie folgt dar:

Bundesland

2003

2004

2005

Burgenland

0

17

1

Kärnten

4

5

4

Niederösterreich

2

4

5

Oberösterreich

76

70

66

Salzburg

0

0

2

Steiermark

51

16

35

Tirol

3

4

47

Vorarlberg

8

6

4

 

In Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

 

Zu Frage 10:

Es erfolgen Abfragen der Behörden erster Instanz im Strafregister und in den verwaltungsstrafrechtlichen Evidenzen. Im Bedarfsfall werden auch fallweise Einsichtnahmen in Verwaltungsakte oder gerichtliche Strafakte getätigt.

Spezielle Richtlinien diesbezüglich liegen nicht vor.

 

Zu den Fragen 11 und 14:

Hier wird allenfalls zusätzlich eine Strafregisterauskunft bzw. Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland verlangt. Im Übrigen wird nicht zwischen Inländern und Fremden unterschieden.

 

Zu Frage 13:

Hier verweise ich auf die Antwort zu Frage 10.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

In der Zielrichtung der Überprüfungen umfasst der Zuverlässigkeitsbegriff der Gewerbeordnung vor allem spezifisch gewerberechtliche Aspekte und soll sicherstellen, dass die überprüften Gewerbetreibenden die Bestimmungen der Gewerbeordnung einhalten. Das SPG geht dagegen von allgemeinen sicherheitspolizeilichen Belangen aus.

 

Die Sicherheitsüberprüfung nach §§ 55 SPG unterscheidet sich auch insofern von der Zuverlässigkeitsüberprüfung, als der Betroffene der Datenverarbeitung in vielen Fällen zustimmen und dabei konkrete Fragen (Sicherheitserklärung) beantworten muss. Diese Daten werden mit allen bei der Sicherheitsbehörde vorhandenen Daten abgeglichen. In anderen Fällen ist auch eine Sicherheitsüberprüfung ohne Zustimmung des Betroffenen vorgesehen.

Die gesetzlichen Regelungen der Datenverarbeitungsbefugnis der Sicherheitsbehörden sind hier recht konkret definiert.

 

Zu Frage 17:

Nach § 55 SPG wurden österreichweit

2004 – 6.210

2005 – 8.457

Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Die konkreten Ergebnisse wurden im Sinne des SPG dem Auftraggeber mitgeteilt.

 

Zu Frage 18:

Bei den Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG erfolgt weder eine statistische Auswertung nach Ergebnissen noch nach Unternehmenszweigen.

 

Zu den Fragen 19 bis 21:

Für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 134a Luftfahrtgesetz liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie. Die Sicherheitsbehörden haben gemäß dieser Bestimmung dem Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie Amtshilfe zu leisten.

 

Zu Frage 22:

Für die Jahre 2003 und 2004 wurden keine Beschwerden oder andere Vorfälle gemeldet.

Im Jahr 2005 wurde in Kärnten ein Mitarbeiter eines gem. § 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz beauftragten Unternehmens infolge Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung entlassen und in Salzburg gab es vier Beschwerdefälle von Passagieren, welche auf mangelnde Akzeptanz hinsichtlich der durchzuführenden Sicherheitskontrollen zurückzuführen waren.

 

Zu Frage 23:

In angefragten Zeitraum erfolgten keine derartigen Widerrufe.

 

Zu Frage 27:

Die angefragten Zahlen stellen sich wie folgt dar:

Bundesland

2003

2004

2005

Burgenland

2

2

2

Kärnten

1

5

3

Niederösterreich

2

2

5

Oberösterreich

56

50

45

Salzburg

0

0

2

Steiermark

51

16

35

Tirol

3

4

47

Vorarlberg

8

6

4

 

In Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

Eine gesonderte Nachkontrolle seitens der Sicherheitsbehörden erfolgt in diesem Bereich nicht.

 

Zu Frage 30:

Solche Beeinträchtigungen wurden seitens der Sicherheitsbehörden nicht verzeichnet.

 

Zu den Frage 39 bis 41:

Im Bereich des Innenressorts liegen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen vor.

 

Zu den Frage 42 und 43:

Nein. Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Sicherheitsgewerbe in jenen Bereichen, die ohne verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt besorgt werden können, als sinnvolle Ergänzung der Tätigkeit der Sicherheitsexekutive anzusehen.

 

Zu Frage 45:

Derzeit gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorhaben zur Übertragung von Sicherheits- und Überwachungsaufgaben an private Sicherheitsunternehmungen.

 

 

Zu Frage 46:

Der Bundesminister für Inneres ist gem. § 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Dabei ist jedoch hervor zu streichen, dass nach diesem Gesetz keinesfalls eine Verlagerung von Exekutivgewalt von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf private Unternehmen in Betracht kommt. § 2 leg.cit. legt klar fest, dass die Durchsuchung von Personen und ihrem Gepäck weder Befehlsgewalt impliziert, noch zwangsweise durchgesetzt werden kann (siehe RV 693 BlgNR 18.GP, 8). Die Bediensteten des privaten Unternehmens sind daher nicht ermächtigt, den Zugang zu einem Zivilflugzeug zu verweigern und diese Anordnung mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Diese Bediensteten handeln unter der Aufsicht der Behörde, die Aufgabe verbleibt in der Verantwortung der Sicherheitsbehörde. Es handelt sich daher dabei um einen Fall der funktionellen Privatisierung, einer Einbeziehung von Privaten in die staatliche Aufgabenwahrnehmung.

 

Zu Frage 48:

In den Bundesländern Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen. In den übrigen Bundesländern sind dies 51 Fälle.

 

Zu Frage 49:

In den Bundesländern Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen. In den übrigen Bundesländern sind dies 45 Fälle.

 

Zu Frage 50:

In den Bundesländern Burgenland, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

Für die übrigen Bundesländer stellen sich die angefragten Zahlen wie folgt dar:

Bundesland

Arbeitnehmer

Kärnten

35

Niederösterreich

134

Oberösterreich

36

Vorarlberg

5

 

 

Waffenverbote wurden nach den vorhandenen Aufzeichnungen über Angehörige dieses Personenkreises in diesem Zeitraum nicht verhängt.

 

Zu den Fragen 51 und 52:

Personen, die im Sicherheitsgewerbe tätig sind, dürfen Schusswaffen bei ihrer Berufsausübung führen, wenn sie Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses sind.

Andere Waffen, sofern es sich nicht um verbotene Waffen oder um Kriegsmaterial handelt,  können von Personen während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit geführt werden, wenn sie über 18 Jahren alt sind und über sie kein Waffenverbot verhängt wurde.

 

Zu Frage 53:

Das Waffengesetz 1996 beinhaltet keine Bestimmung über das Verwenden (Gebrauch) von Waffen. Die Zulässigkeit der Verwendung von Waffen ist somit im Wesentlichen unter zivil- und strafrechtlichen Aspekten zu beurteilen.

 

Zu den Fragen 54 und 55:

Gaspistolen, Schreckschusspistolen und Pfeffersprays stellen Waffen im Sinne des § 1 WaffG dar und dürfen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die kein Waffenverbot verhängt wurde, geführt werden.

Handschellen und Hunde fallen nicht unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.

Wie bereits zu Frage 53 ausgeführt wurde, enthält das Waffengesetz 1996 keine Regelungen über den Gebrauch von Waffen.

 

Zu den Fragen 56 und 57:

Den angesprochenen Personen können schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen (ausgliederungsfester Kernbereich der inneren Sicherheit) keine über die auch sonst jedermann offen stehenden Zwangsmaßnahmen (Notwehr, Nothilfe, Anhalte- und Anzeigerecht nach der Strafprozessordnung, Sicherung des Hausrechts und dergl.) hinausgehende Rechte zukommen. Die Frage nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hängt von der Form der Kooperation ab; eine Aufgabenübertragung im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols ist jedoch schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.

 

Zu Frage 58:

Ich sehe hier aus Sicht der Sicherheitspolizei keinen Regelungsbedarf.

Zu Frage 60:

Für meinen Vollzugsbereich ist einzig relevant, dass sich der Einsatz der technischen Mittel nicht als strafrechtswidrig und somit als gefährlicher Angriff im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes darstellt.

 

 

Zu Frage 61:

Grundsätzlich fallen alle Beschäftigungen, die von Bundesbediensteten außerhalb des regulären Dienstes ausgeübt werden, unter § 56 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes. Demnach darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde ist nicht vorgesehen, da jeder Beamte bereits von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dem Gesetz widerspricht. Die Dienstbehörde kann jedoch die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung feststellen. Dabei ist auf die konkreten dienstlichen Aufgaben im Vergleich mit den konkreten Tätigkeiten im Rahmen der angestrebten Nebenbeschäftigung abzustellen. Nebenbeschäftigungen sind daher grundsätzlich in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung zu unterziehen.

 

Zu den Fragen 66 und 67:

Bislang erfolgten Auftragsvergaben auf diesem Gebiet nur im Rahmen des unter Frage 46 angesprochenen Luftfahrtsicherheitsgesetzes. Bei der Vergabe wurde auf die bestehenden, rechtlich verbindlichen Vergabenormen zurückgegriffen.