4438/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.08.2006
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genossen haben am 29.06.2006 unter der Nummer 4455/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zusammenführung binationaler gleichgeschlechtlicher Paare im Fremdenrecht“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Nein, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur in den folgenden Fällen für Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz maßgeblich:

 

-) Wenn der Partner Angehöriger eines Österreichers, EWR – Bürgers oder Schweizer Bürgers ist, dem das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, er das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist und ihm tatsächlich Unterhalt gewährt wird, erhält er den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Ziffer 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

 

-) Wenn der Partner Angehöriger eines Österreichers, EWR – Bürgers oder Schweizer Bürgers, dem das Recht auf Freizügigkeit zukommt, jedoch selbst nicht EWR – Bürger ist, er das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist und der zusammenführende EWR – Bürger eine Haftungserklärung abgibt, erhält der Angehörige den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 56 i.V. m. § 52 Z 4 oder § 57 NAG.

 

Betreffend Drittstaatsangehörige, die eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft  führen (wollen), liegt keine planwidrige Unvollständigkeit (Lücke) vor, weshalb auch eine Analogie nicht in Betracht kommt.

 

Der Rest der Fragen 1-3 betrifft nicht die Vollziehung sondern die Gesetzgebung.

 

Zu Frage 4:

 

Ja, wenn – unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.03.2006, 2005/18/0625 bis 0628; 25.04.2006, 2006/21/0060) - ein humanitärer Fall vorliegt. 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Diese Fragen betreffen als gesellschaftspolitische bzw zivilrechtlicheThemenkomplexe die gleichgeschlechtliche Partnerschaft an sich. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen nur einen geringen Teil eines umfassenden Meinungsbildungsprozesses zu diesem sensiblen Thema dar. Daraus resultiert, dass Veränderungen im NAG sinnvoll nur gemeinsam mit allen anderen Rechtsmaterien betrachtet werden.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Herkunftsstaat im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist jener ausländische Staat, in dem eine Lebenspartnerschaft zuletzt aufrechterhalten wurde und von dem der Lebenspartner aus unmittelbar nach Österreich zieht.

 

Zu Frage 9:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 10 bis 15:

 

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung zu Frage 9.

 

Zu Frage 16:

 

Österreich ist nicht Herkunfts- sondern Aufenthaltsstaat. Im Übrigen bilden persönliche Meinungen keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu Frage 17:

 

Bei einem Fremden, der bereits in Österreich lebt, ist davon auszugehen, dass er bereits einen Aufenthaltstitel hat.

Zu Frage 18

 

Hier liegt eine Änderung der Gesetzeslage vor, die von der Vollziehung nicht zu beurteilen ist.

 

Zu Frage 19:

 

Der Gesetzgeber knüpft hier an unterschiedliche Lebenssachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen. Im Übrigen darf auf die Beantwortung zu Frage 17 verwiesen werden.

 

 

Zu Frage 20:

 

Der Nachweis von Unterhaltsmitteln ist in den §§ 52, 56 und 57 NAG, die in Umsetzung der Richtlinie ergangen sind, nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 21:

 

Unter den genannten Umständen können diese Lebenspartner keinen Aufenthaltstitel für Österreich erlangen. Die Abgabe einer Haftungserklärung ist in jedem Fall des § 47 Abs. 3 NAG zwingend vorgesehen.