4451/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.08.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0058-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 29. AUG. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 29. Juni 2006, Nr. 4458/J, betreffend

Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Jahr 2004

und 2005

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 29. Juni 2006, Nr. 4458/J, betreffend Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Jahr 2004 und 2005, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Wie bereits in der Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 1976/J (1971/AB) ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben und Importeuren als auch die Kontrolle von Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Diesbezügliche detaillierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) daher nicht vor.

 

Zu Frage 4:

 

Die Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch Quarantäne-Schadorganismen gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit beläuft sich auf 11213 Untersuchungen von Proben im Jahre 2004 und 10311 Untersuchungen im Jahr 2005. 

 

Zu Frage 5:

 

Im Jahr 2004 waren davon 11062 Proben amtlich und 151 Proben privat und im Jahr 2005 waren davon 10242 Proben amtlich und 69 Proben privat.

 

Zu Frage 6:

 

Die Einnahmen durch private Probenuntersuchungen betrugen im Jahr 2004 10.360 € und im Jahr 2005 11.760 €.  

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 2004 drei Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (BH Linz, BH Knittelfeld, Magistrat Graz). Im Jahr 2005 wurden keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) Strafen verhängt wurden, ist dem BMLFUW nicht bekannt. Da Strafen bzw. sonstige Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden müssen, liegen hierüber auch keine Daten vor.

 

Zu Frage 9:

 

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 2004 zwei Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen (BH Linz, BH Knittelfeld). Über das dritte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren erfolgte von der zuständigen Behörde noch keine Information an das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

 

Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb dem BMLFUW keine diesbezüglichen Daten vorliegen.

 

Zu Frage 10:

 

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt.

 

Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden. Dem BMLFUW liegen keine Daten darüber vor, ob Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wurden.

 

Zu Frage 11:

 

Darüber liegen dem BMLFUW keine Informationen vor.

 

Zu Frage 12:

 

Für den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs bekannt.

 

Zu Frage 13:

 

Grundsätzlich entzieht sich sowohl die Höhe als auch die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen der Kenntnis des BMLFUW.

 

Zu Frage 14:

 

Für den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch bekannt.

 

Zu den Fragen 15 bis 19:

 

Die Berichte des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sind weiterhin über die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit verfügbar. Derartige Berichte werden auch hinkünftig erstellt werden.

 

Zu Frage 20:

 

Zu den genannten Stichtagen waren jeweils drei Mitarbeiter/innen (Institut für Pflanzengesundheit) mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasst.

 

Zu Frage 21:

Die durchschnittlichen Probenkosten betrugen im Jahr 2005 19,20 €.

 

Zu Frage 22:

 

Im Jahr 2004 standen im Bundesamt für Ernährungssicherheit 306 (bis 01.05.2004) und im Jahr 2005 141 phytosanitäre Kontrollorgane für diesen Bereich im Einsatz.

 

Da über die Anzahl der Kontrollorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in mittelbarer Bundesverwaltung keine Meldepflicht besteht, liegen auch keine Daten darüber vor.

 

Zu Frage 23:

 

Die Strafbestimmungen im Pflanzenschutzgesetz 1995 erscheinen ausreichend (Höchststrafe von 36.340 €). Eine Einführung von Mindeststrafen erscheint nicht erforderlich.

 

Zu Frage 24:

 

Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels Dokumenten-, Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne-Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt (alle Kontrollen und Laboruntersuchungen sind amtlich).

 

Zu Frage 25:

 

Kontrolle von Importsendungen aus Drittländern nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 an österreichischen Eintrittstellen:

 

2004

5346 Importsendungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit kontrolliert

130 Probenziehungen

2005

1604 Importsendungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit kontrolliert

146 Probenziehungen

 

Die Zahlen beziehen sich auf alle Kontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Bei Importkontrollen im Jahr 2004 und 2005 wurden keine Quarantäneschadorganismen festgestellt. Wegen Formalfehler bzw. Einfuhrverbot wurde jeweils eine Sendung zurückgewiesen bzw. vernichtet.

 

Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich.

 

Darüber hinaus wurden im Jahr 2004 im Reiseverkehr in 19 Fällen Pflanzen bzw. Schnittblumen der Vernichtung zugeführt, da kein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt werden konnte.

 

Im Jahr 2005 wurden im Reiseverkehr in 543 Fällen Pflanzen bzw. Schnittblumen der Vernichtung zugeführt, da diese einem Einfuhrverbot unterliegen oder kein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt werden konnte.

Zu Frage 26:

 

Da den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowohl durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit als auch durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch Weisungen erforderlich.

 

Zu Frage 27:

 

Es gibt derzeit keine EU-Richtlinie, die eine Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erfordern würde.

 

Zu den Fragen 28 und 29:

 

Auf europäischer Ebene sind derzeit keine Änderungen zu dieser Rechtsmaterie geplant.

 

Zu Frage 30:

 

Die bestehenden nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen aus­reichend.

 

Zu den Fragen 31 und 32:

 

Derzeit ist keine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 geplant.

 

Zu Frage 33:

 

Österreich war im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 an internationalen bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.

 

Zu Frage 34:

 

Im Zuge der Einrichtung der AGES und des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ergaben sich für die Vollziehung (z. B.   Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.

 

Zu den Fragen 35 und 36:

 

Es sind dem BMLFUW keine Probleme in der Vollziehung bekannt geworden.

 

Zu Frage 37:

 

Am Bundesamt für Ernährungssicherheit sind für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren bzw. Produkte das Institut für Pflanzengesundheit sowie das Institut für Kartoffel und pflanzengenetische Ressourcen und das Institut für Saatgut zuständig.

 

Zu Frage 38:

 

Am Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes das Institut für Pflanzengesundheit  (Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst) zuständig.

 

Zu den Fragen 39 und 40:

 

Ansprechpartner für Angelegenheiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist grundsätzlich der Direktor des Bundesamtes, Herr Dr. Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die Namen der Mitarbeiter/innen können der Homepage der AGES entnommen werden (www.ages.at).

 

Zu Frage 41:

 

RL 92/70/EWG, Abl. L 250/S 37

RL der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen.

 

RL 92/90/EWG, Abl. L 344/S 38

RL der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Ein­füh­rer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderer Gegenstände sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung.

 

RL 92/105/EWG, Abl. L 4/S 22

RL der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, geändert durch RL 2005/17/EG.

 

RL 93/50/EWG, Abl. L 205/S 22

RL der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht im Anhang I Teil A der RL 77/93/EWG des Rates angeführten Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Ge­biet der Erzeugung.

 

RL 93/51/EWG, Abl. L 205/S 24

RL der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ur­sprung in und innerhalb von Schutzgebieten.

 

RL 94/3/EG, Abl. L 32/S 37

RL der Kommission über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, berichtigt in Abl. L 59/S 30 vom 3.3.1994 (Anhang).

 

RL 95/44/EG, Abl. L 184/S 34

RL der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der RL 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, For­schungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, berichtigt in Abl. L 91/S 78 vom 12.4.1996 (Anhang), letzte Änderung: RL 97/46/EG vom 25.7.1997, Abl. L 204/S 43.

 

RL 98/22/EG, Abl. L 126/S 26

RL der Kommission mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts.

 

RL 2000/29/EG, Abl. L 169/S 1

RL des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, letzte Änderung: RL 2006/35/EG vom 24.3.2006, Abl. L 88/S 9.

 

RL 2001/32/EG, Abl. L 127/S 38

RL der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG, letzte Änderung: RL 2006/36/EG vom 24.3.2006, Abl. L 88/S 13.

 

VO (EG) Nr. 998/2002, Abl. L 152/S 16

VO der Kommission mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern, berichtigt in Abl. L 153/2002, S 18.

 

VO (EG) Nr. 1040/2002, Abl. L 157/S 38

Mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97, letzte Änderung: VO (EG) Nr. 738/2005 vom 13. 5. 2005, Abl. L 122/S 17.

 

 

VO (EG) Nr. 882/2004, Abl. L165/S 1

Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen  über Tiergesundheit und Tierschutz.

 

RL 2004/103/EG, Abl. L 313/S 16

RL der Kommission zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsunter-suchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.

 

RL 2004/105/EG, Abl. L 319/S 9

RL der Kommission zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen.

 

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004, Abl. Nr. L 313/S 6

VO der Kommission zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

 

Zu Frage 42:

 

Der letzte Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich fand vom 24.06. bis 27.06.2003 statt und hatte die Bewertung des Programmes zur Ausrottung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in den befallenen Gebieten zum Inhalt.

 


Zu Frage 43:

 

Der Endbericht dieser Inspektion ist auf der Homepage der Europäischen Kommission abrufbar: http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/pi/reports/austria/index_en.html

 

Zu Frage 44:

 

Derzeit ist kein Termin für eine EU-Inspektion bekannt.

 

 

Der Bundesminister: