4460/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.08.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

           

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

 

Parlament

1017  Wien

 

                                                                                               

                                                                                               

DVR:0000051

 

 

 

Die Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 4. Juli 2006 unter der Nr. 4499/J an die Bundesministerin für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Weitergabe von vertraulichen Informationen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Konferenz Europäischer Imame und SeelsorgerInnen vom April dieses Jahres wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) nicht observiert.

 

Zu Frage 2:

Die genannte Moschee ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bekannt.

 

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Eine kritische Äußerung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu Geldgebern des islamischen Gymnasiums ist nicht nachvollziehbar.

 

Zu den Fragen 5, 6, 7 ,8, 10, 12 und 14

Sollte eine derartige Mutmaßung zutreffen, könnte der Tatbestand einer strafrechtlich relevanten Handlung erfüllt sein. Ich habe daher das BIA mit entsprechenden Abklärungen auch dahingehend, additiv zu den seitens des BIA bereits selbständig aufgenommenen Ermittlungen, beauftragt und ersuche um Verständnis, dass ich insofern zu einem laufenden Verfahren keine Angaben machen kann.

 

Zu Frage 9:

Ausgehend von den nicht näher konkretisierten Angaben in der Frage kann im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung kein konkreter Sachverhalt zugeordnet werden.

 

Zu Frage 11:

Ja, zumal ein System zur Analyse arabischer Namen im BVT nicht in Verwendung steht.

 

Zu Frage 13:

Es darf in diesem Zusammenhang auf die jährlich erscheinenden Verfassungsschutz- und Sicherheitsberichte und Informationen an die Presse verwiesen werden.

 

Zu den Fragen 15 und 17:

Grundsätzlich hat jeder Beamte des BVT Zugang zu sämtlichen Informationen, sofern dies dienstlich erforderlich ist.

 

Zu Frage 16:

Im Falle einer Veröffentlichung des Manuskriptes wird die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt.

 

Zu Frage 18:

Eine Zusammenarbeit gab es nicht. Teile des Manuskriptes wurden jedoch im BVT in zwei Richtungen einer Bewertung unterzogen und zwar, ob

 

1.      sich aus dem Manuskript ergänzende Informationen für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutzes und Terrorismusbekämpfung im Bereich des religiös motivierten Extremismus und Terrorismus ergeben könnten,

2.      sich aus einer eventuellen Veröffentlichung des Manuskriptes Probleme für die Aufgabenerfüllung des BVT im Bereich des religiös motivierten Extremismus und Terrorismus ergeben könnten. Andere Fragen waren nicht Gegenstand der Bewertung.

 

 

 

Zu Frage 19:

Eine Weitergabe von personenbezogenen Informationen an Hofbauer hat es nach derzeitigem Informationsstand nicht gegeben. Weitere Ermittlungen sind beim BIA zur Zeit noch anhängig.

 

Zu Frage 20:

Hier darf auf die Beantwortung zur Frage 18 verwiesen werden.

 

Zu Frage 21:

Nein.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

In Hinblick auf die Bewertung des Manuskriptes darf auf die Beantwortung zur Frage 18 verwiesen werden. Eine Information an den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit bzw. der Frau Bundesminister erfolgte nicht.

 

Zu Frage 24:

Nein, hiefür gab es aus Sicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung keinen Grund.

 

Zu Frage 25:

Am 13. Juli 2006 wurde dem Direktor BVT bekannt, dass die BIA in dieser Angelegenheit aktiv geworden ist. Eine Befassung der BIA durch das BVT war daher nicht erforderlich.

 

Zu Frage 26:

Das BIA hat die diesbezüglichen Ermittlungen im Rahmen der bei ihr bereits zuvor anhängig gewesenen Erhebungen in Zusammenhang mit einer bestehenden Verdachtslage wegen des Verrates von Amtsgeheimnissen aus dem Bereich des BVT unverzüglich von sich aus aufgenommen.

 

Zu Frage 27:

Dr. Polli steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen geregelt ist.