4471/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.08.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 28. August 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0120-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4590/J betreffend Vollziehung der Fertigverpackungsverordnung (FPVO) Konsumentenprobleme, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 12. Juli 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Eingangs ist festzuhalten, dass auf europäischer Ebene keine Mindestmengen-regelung zur Diskussion stand. Die Vereinfachung des Fertigpackungsrechts auf europäischer Ebene betrifft nur den Wegfall von Nennfüllmengenreihen auf Grund eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes.
Der Richtlinienentwurf KOM (2004) 708 (Wertereihen) wurde im europäischen Parlament in erster Lesung behandelt. Dabei wurde eine umfangreiche Liste an Änderungswünschen formuliert. Seit 12. April 2006 liegt eine geänderte Version vor (KOM (2006) 171 endg).
Die Diskussion über die Reduktion von Nennfüllmengenreihen ist noch nicht abgeschlossen und wird unter finnischer Präsidentschaft weitergeführt. Vermutlich kann dieser Entwurf dann unter deutscher Präsidentschaft zum Abschluss gebracht werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005 betrifft generell nicht das Fertigpackungsrecht der EU. Die Konsumenten sind bei den unter die Fertigpackungsrichtlinie fallenden Produkten durch eben diese Richtlinie und die Fertigpackungskontrolle geschützt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Im Jahr 2005 sind sechs Beschwerden erhoben worden. In Einzelfällen erfolgen Hinweise von Mitbewerbern.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
In allen Fällen, in denen Beschwerden betreffend Fertigpackungen mit gleichem Nenninhalt bekannt wurden, wurden Überprüfungen durchgeführt. Die Über-prüfungen erfolgten beim Hersteller oder beim Großhändler.
In einem Fall wurde am Produktionsstandort eine Unterfüllung festgestellt und wurden die erforderlichen im Maß- und Eichgesetz vorgesehenen eichpolizeilichen Maßnahmen gesetzt.
Da die Beanstandung nur in Österreich hergestellte Fertigpackungen betraf, war eine Verständigung von ausländischen Behörden nicht erforderlich. Die informellen Kontakte zwischen den Behörden, die für die Fertigpackungskontrolle in der EU zuständig sind, haben sich als wirksam erwiesen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Der Jahresbericht wird so wie in den Vorjahren ab September dieses Jahres auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung stehen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Von den Eichbehörden wurden 2005 keine das Fertigpackungsrecht betreffenden Berufungen erhoben.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Im Rahmen der informellen Zusammenarbeit der Behörden auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens (European Cooperation in Legal Metrology – WELMEC) wird in der Arbeitsgruppe 6 diese Thematik mit Vertretern der Europäischen Kommission besprochen. In einem ersten Schritt werden die Mitgliedsstaaten die Ergebnisse ihrer Kontrollen publizieren. Die Auswahl einer geeigneten webbasierten Lösung ist noch in Diskussion.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die WELMEC Arbeitsgruppe 6 arbeitet an der Errichtung eines Informationssystems. Dabei sind neben der finanziellen Bedeckung vor allen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Derzeit erfolgt der Austausch noch auf informeller Ebene.
Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:
Neun Vollzeitmitarbeiter.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Insgesamt wurden 1262 Betriebe überprüft, die sich auf die nachstehenden Eich-ämter wie folgt verteilen: Bregenz: 63, Eisenstadt: 113, Graz: 146, Innsbruck: 155, Klagenfurt: 135, Krems: 134, Linz: 150, Salzburg: 161, Wien: 205.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die Zielvorgaben für die Eichämter umfassen die Überprüfung von 1170 Betrieben.
Antwort zu den Punkten 15, 17 und 18 der Anfrage:
Die nachstehend angeführten Eichämter haben die folgende Anzahl von Kontrollen in den ausgewiesenen Bereichen vorgenommen:
2005 |
flüssige
|
nichtflüssige |
sonstige
|
Gesamt
|
Bregenz |
48 |
78 |
69 |
195 |
Eisenstadt |
57 |
266 |
78 |
401 |
Graz |
57 |
204 |
76 |
337 |
Innsbruck |
88 |
216 |
137 |
441 |
Klagenfurt |
57 |
166 |
87 |
310 |
Krems |
60 |
105 |
135 |
300 |
Linz |
89 |
139 |
97 |
325 |
Salzburg |
77 |
179 |
111 |
367 |
Wien |
29 |
307 |
151 |
487 |
Summe |
562 |
1.660 |
941 |
3.163 |
Bei jeder der angeführten Kontrollen werden durchschnittlich etwa 50 Packungen kontrolliert.
Erzeugnisse in offenen Packungen sowie fertig abgepackte Produkte unterschied-licher Inhaltsmengen fallen nicht unter die Bestimmungen der FPVO.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Die Zielvorgaben für die Eichämter umfassen die Prüfung von 2.880 Produktions-losen, das entspricht etwas 144.000 Einzelpackungen. Davon sind 20 % für die Prüfung von Flüssigprodukten vorgesehen.
Zusätzlich zu den genannten Vorhaben werden Schwerpunktaktionen durchgeführt.
Antwort zu den Punkten 19 und 20 der Anfrage:
Keine, da keine Füllmengenanforderungen festgelegt sind.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
In Summe wurden 36 Anzeigen getätigt, die sich auf die nachstehenden Eichämter wie folgt verteilen: Eisenstadt: 8, Graz: 2, Innsbruck: 4, Klagenfurt: 2, Krems: 8, Linz: 2, Salzburg: 5, Wien: 5.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
Die Strafen werden gemäß § 63 Maß- und Eichgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausgesprochen.
In Eisenstadt wurden drei, in Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Wien je zwei, in Linz ein, in Krems vier und in Salzburg fünf Strafverfahren abgeschlossen.
Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:
Durch die Richtlinie 2005/29 ist dieser Bereich ausreichend geregelt. Durch die Angabe des Nenninhaltes und des Grundpreises sind die erforderlichen Vergleichsmöglichkeiten vorhanden, um den Konsumenten transparent über die tatsächlich enthaltene Menge und den Preis zu informieren.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit liegen keine Beschwerden oder Anregungen über die Packungsgestaltung vor, die eine Mogelpackungsverordnung erforderlich erscheinen ließen.
Zudem gibt es auf europäischer Ebene keine harmonisierte Vorgangsweise bei Mogelpackungen.
Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:
Statistikzahl |
Produkte |
messtechnisch |
318 |
Torf, Blumenerde, Streu |
32,4 |
316 |
Sämereien |
20,0 |
305 |
Mineralöle, Brennstoffe |
17,3 |
317 |
Düngemittel |
16,7 |
218 |
Obst, Kartoffel, Gemüse, Nüsse |
13,1 |
217 |
Süßwaren, Zucker, Schokolade |
12,1 |
303 |
Körperpflege, Kosmetika, Luftverbesserung |
11,8 |
209 |
Feinkost |
10,8 |
110 |
andere flüssige Lebensmittel |
10,3 |
216 |
Backwaren |
10,3 |
204 |
Fleisch und -erzeugnisse |
10,0 |
308 |
Klebstoffe und Leime |
10,0 |
301 |
Futtermittel |
9,7 |
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Die Vollziehung und die Kontrollen erfolgen ordnungsgemäß.
Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:
Diese Forderungen beziehen sich speziell auf die Rechtslage und Judikatur in Deutschland. In Österreich sehen die §§ 51 ff des MEG ausreichende Möglichkeiten für die Eichbehörden vor. Die Ahndung von Übertretungen erfolgt durch die Verwaltungsstrafbehörden oder die Gerichte.