4480/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.09.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0023-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

Wien, 29. August 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4502/J-NR/2006 betreffend mobile Mautaufseher/innen, die die Abgeordneten Gabriele Binder-Maier und GenossInnen am 4. Juli 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Was sind die gesetzlich geregelten Aufgaben der mobilen Mautaufseher/innen ?

 

Antwort:

 Die „Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung des Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) 2002  ist in § 18 dieses Gesetzes geregelt:

 

„ §18. (1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 mit.

  (2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl.

Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (z.B. Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.“

 

Fragen 2 bis 4:

Welche weiteren Dienste bzw. Aufgaben können sie übernehmen ?

 

Welche Gesetze regeln die Übernahme dieser zusätzlichen Dienste und Aufgaben durch die ASFINAG- Mautaufseher/innen ?

 

Wie lauten diese für diese Fälle relevanten Gesetzestexte ?

 

Antwort:

Im Sinne der Orientierung der ASFINAG als Servicegesellschaft erfüllen die Organe der Mautaufsicht bei Bedarf auch Aufgaben in diesem Bereich. Darunter fallen zum Beispiel Pannenhilfe, Hilfestellungen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Verkehrsteilnehmern, Entfernung von Hindernissen auf der Fahrbahn, Beantwortung von Anfragen von Verkehrsteilnehmern sowie Weiterleitung von Meldungen über die Straßen- und Verkehrssituation an die Verkehrsredaktion des ORF.

 

Für diese Tätigkeiten der Mautaufsichtsorgane bedarf es keiner eigenen gesetzlichen Regelungen.

 

Fragen 5 und 6:

Wie viele Fahrzeuge der ASFINAG- Mautaufsichtsorgane sind derzeit auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen unterwegs ?

 

An welchen Standorten sind diese Fahrzeuge stationiert ?

 

Antwort:

Die ASFINAG Mautaufsicht verfügt derzeit über insgesamt 44 Kontrollfahrzeuge, deren Standorte über das gesamte Mautstraßenetz verteilt sind.

 

Frage 7:

Wie viele mobile Mautaufseher sind derzeit im Dienst ?

 

Antwort:

Mit Anfang August 2006 waren insgesamt 108 Personen als Mautaufsichtsorgane im Dienst.

 

Fragen 8 bis 10:

Findet eine Zusammenarbeit zwischen den ASFINAG-Mautaufsichtsorganen und               der Autobahnpolizei statt ?

 

Wenn ja – wie sieht diese Zusammenarbeit in der Praxis aus ?

 

Wenn ja – auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert diese Zusammenarbeit ?

 

Antwort:

Eine Zusammenarbeit zwischen Organen der Straßenaufsicht und Mautaufsichtsorganen erfolgt insofern, als eine grundsätzliche Abstimmung und Koordination der Einsatzpläne stattfindet. Ein besonderer Fall der Koordination (Verkehrsausleitung auf Mautkontrollplätze) ist im BStMG 2002 in § 18 Abs. 2 gesetzlich geregelt.

 

Fragen 11 bis 13:

Sind Ihnen Fälle bekannt, wo mobile Mautaufseher/innen der ASFINAG Aufgaben                 der Autobahnpolizei übernommen haben ?

 

Wenn ja – welche Aufgaben der Autobahnpolizei wurden von den Mautaufsehern übernommen?

 

Wenn ja – auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden diese Aufgaben übernommen ?

 

Antwort:

Das BStMG 2002 sieht über die genannten Regelungen im § 18 hinaus keine Ermächtigung dafür vor, dass Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung straßenpolizeilicher Regelungen mitwirken. Mir sind keine Fälle bekannt, dass Mautaufsichtsorgane solche Aufgaben wahrgenommen hätten.

 

Mit freundlichen Grüßen