4485/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.09.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0004-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien,       . August 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4556/J-NR/2006 betreffend Wahlspenden und Universaldienstverordnung, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 11. Juli 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 3:

Aus welchen Gründen soll jetzt knapp vor Ende der Periode noch die Universaldienstverordnung zu Gunsten eines Telekommunikations-Anbieters geändert werden?

 

Falls es sich um einen eklatanten Wettbewerbsaspekt handelte, hätte diese Änderung der UVD bereits früher erfolgen müssen. Warum geschah das nicht?

 

Antwort:

Die Problematik der Kostentragung für die Zustellung von gebührenfreien Gesprächen aus öffentlichen Telefonzellen besteht bereits seit längerem. Zunächst wurde durch die Regulierungsbehörde versucht, diese Problematik mit Hilfe der Anordnung eines Zusammenschaltungsentgeltes zu lösen. Dieser Versuch scheiterte vor dem Verwaltungsgerichtshof, der Ende 2005 seine Ansicht darlegte, es handle sich bei der von der Telekom Austria AG erbrachten Leistung nicht um eine Zusammenschaltungsleistung im Sinn der Zusammenschaltungsrichtlinie bzw. des TKG 2003. Nunmehrige Überlegungen zur Novellierung der Universaldienstverordnung wurden angestellt, da auch Bemühungen eine vertragliche Einigung zwischen alternativen Betreibern und dem Universaldienstbetreiber herbeizuführen, sich als aussichtslos erwiesen.

 

Die scheinbar zeitliche Nähe zwischen Novellierung und dem Ende der Regierungsperiode ist zufällig und ungeachtet der wettbewerbsrechtlichen Aspekte auf die beschriebenen Vorarbeiten und die hiefür erforderliche Zeitspanne zurückzuführen.

 

Frage 2:

Warum soll eine PAC eingeführt werden, wenn keine Zusammenschaltleistungen vorliegen?

 

Antwort:

Bei der Payphone Access Charge handelt es sich um ein Entgelt, das als Aufschlag auf die Originierungsentgelte die anteiligen Kosten für die Benützung der Sprechstelle abgelten soll. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich dabei nicht um ein Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung im Sinn der Zusammenschaltungsrichtlinie und des darauf basierenden TKG 2003.

 

Dennoch kann nicht übersehen werden, dass mit Verbindungen aus öffentlichen Sprechstellen zu Diensterufnummern im Rufnummernbereich 0800 zusätzliche Kosten verbunden sind, denen keine Einnahmen des Betreibers der Sprechstelle gegenüberstehen. In den Gesprächsgebühren, die Kunden von Telefonzellen mittels Münzeinwurf oder Telefonwertkarte bezahlen, ist nämlich ein Anteil enthalten, der - ähnlich der Grundgebühr eines Festnetzanschlusses - die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung des Anschlusses abdeckt. Bei der Benützung der öffentlichen Sprechstelle mittels 0800-Nummer wird dieses Entgelt nicht gezahlt.

 

Das vom Betreiber des Calling-Card Dienstes im 0800-Bereich zu leistende Entgelt von weniger als 1 Cent/Minute deckt somit keinen Kostenanteil für Infrastruktur ab. Der Umfang, den dieses Problem mittlerweile erreicht hat, ist dadurch zu erkennen, dass in öffentlichen Sprechstellen das Verkehrsvolumen an gebührenfreien Minuten im Verhältnis zu Gesprächen mit Münzeinwurf oder Telefonwertkarten mittlerweile etwa 70 % des Gesamtvolumens beträgt. Nutznießer sind die via 0800 zu erreichenden Diensteanbieter (insbesondere Calling-Card-Dienste) und die dahinter stehenden Netzbetreiber.

 

Eine verursachergerechte Kostentragung bedingt, dass die durch die Verwendung von Calling-Cards entstehenden zusätzlichen Kosten nicht aus dem Universaldienstfonds abgegolten werden sollen, den ja überwiegend jene Betreiber abzudecken haben, die nicht auf dem Gebiet der Calling-Cards tätig sind.

 

Fragen 4 und 5:

Können Sie angesichts des offenkundigen zeitlichen Zusammenfallens ausschließen, dass zwischen den medial dargestellten Wahlspenden an das BZÖ und der geplanten Änderung der Universaldienstverordnung ein Zusammenhang besteht?

 

Können Sie ausschließen, dass von Unternehmen, die von einer derartigen Änderung der Universaldienstverordnung profitieren würden, direkte oder indirekte Wahlkampspenden an das BZÖ geleistet oder zugesagt wurden?

 

Antwort:

Ich kann ausschließen, dass Gelder aufgrund meiner Tätigkeit als Vizekanzler und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugunsten irgendeiner wahlwerbenden Partei oder Gruppierung direkt oder indirekt geflossen sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen