4489/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.09.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0033-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, 29. August 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4584/J-NR/2006 betreffend ÖBB-Seebahnhof und Grundstücksverkauf am Traunsee in Gmunden, die die Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde am 12. Juli 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Ihren Fragen

 

Seit wann wurden zwischen den ÖBB und der Stadtgemeinde Gmunden Verhandlungen über den Verkauf dieser Liegenschaften im Umfeld des alten Seebahnhofes in Gmunden geführt? Wer war/ist der bisherige Nutzer/Pächter dieser Liegenschaften?

 

Welche Grundstücke (Einlagezahl) sind im einzelnen konkret vom Verkauf betroffen? Wie groß sind diese Grundstücke in Summe?

 

Wie sind oder waren diese Grundstücke zum Verkaufszeitpunkt gewidmet?

 

Wer war oder ist für den Verkauf dieser Grundstücke innerhalb der ÖBB zuständig? Wer hat die konkreten Verkaufsverhandlungen geführt?

 

Welcher Preis wurde für die einzelnen Grundstücke je m² und in Summe erzielt? Wann wird/wurde der Verkaufsvertrag rechtskräftig unterzeichnet? Wofür werden die Verkaufserlöse verwendet werden?

 

Warum wurden die Grundstücke nicht öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben?

 

Wurde der Denkmalschutz, der beim alten Seebahnhof besteht aufgehoben?

Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, wie argumentieren Sie dann den Verkauf?

 

Warum wurde der Seebahnhof nicht revitalisiert und in ein öffentliches Verkehrskonzept integriert?

 

darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Daraus folgt, dass die von Ihnen gestellten Fragen nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind, da sie sich ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen beziehen. Sie wären daher auch von diesen zu beantworten.

 

Zudem verweist das Bundesbahn-StrukturG 2003 dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das Aktienrecht. Demgemäß darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung genommen werden und es besteht auch kein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den ÖBB, auch nicht mehr in Katastrophenfällen.

 

Ich darf Sie daher ersuchen, direkt mit der ÖBB– Infrastruktur Bau AG Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen