4500/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.09.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0080-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 4. SEP. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4632/J, betreffend

EU-Bio-Verordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4632/J, betreffend EU-Bio-Verordnung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Europäische Kommission legte im Dezember 2005 einen Entwurf zur Überarbeitung der Verordnung über die Biolandwirtschaft (VO 2092/91) vor, der von Österreich teilweise stark kritisiert wurde. Dieser Entwurf wurde unter österreichischer Präsidentschaft in einer Ratsarbeitsgruppe mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten intensiv diskutiert und es wurde an einer wesentlichen Verbesserung des ursprünglichen Entwurfes gearbeitet. Ein neuer gemeinsamer Vorschlag der finnischen und österreichischen Präsidentschaft liegt bereits vor, in dem sich einige Punkte bereits anders darstellen. Die federführende Zuständigkeit für die EU-Bio-Verordnung liegt bei der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der beste Kooperation in dieser Angelegenheit besteht.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Es ist richtig, dass der Kommissionsentwurf vom Dezember 2005 in einigen Punkten mangelhafte bzw. ungünstige Vorschläge enthält. Obwohl sich die Kommission in den meisten dieser Punkte als wenig flexibel zeigte, konnte unter österreichischer Präsidentschaft ein Überarbeitungsvorschlag erreicht werden, der die Wünsche der meisten Mitgliedstaaten und auch die Österreichs weitreichend berücksichtigt. Diese Überarbeitung fand große Anerkennung bei einer Vielzahl von Mitgliedstaaten, auch wenn ein Bedarf an weiterer Verbesserung besteht.

 

Die entscheidende Aufgabe eines EU-Vorsitzes ist es nicht, Änderungsvor­schläge einzubringen, sondern aus der Vielzahl von Änderungsvorschlägen der Mitgliedstaaten einen brauchbaren Kompromiss zu erarbeiten, der von den Mitgliedstaaten und der Kommission getragen wird. Und dies ist unter schwierigen Verhältnissen durchaus gelungen, denn der Entwurf der österreichischen Präsidentschaft wurde – wie bereits erwähnt – sehr positiv aufgenommen. Die koordinierte österreichische Position bzw. Änderungsvorschläge zum Kommissionsvorschlag wurden am Anfang der österreichischen Präsidentschaft erstellt und dem Rat übermittelt. Diese Position wurde durchgängig in den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe, des Sonderausschusses Landwirtschaft und des Rates Landwirtschaft vertreten.

 

Zu Frage 3:

 

Ich bin für klare Regeln, die von den Biobauern mitgetragen werden und die der Konsument schätzt. Eine Verwässerung soll es weder im Rahmen der Verordnung selbst noch bei der Flexibilisierung der Bestimmungen auf regionaler Ebene geben. Deswegen wird bereits bei der Ratsarbeitsgruppe von den meisten Mitgliedstaaten Wert darauf gelegt, dass die Verordnung die Natur und die Prinzipien der Biologischen Landwirtschaft erhält. Im Überarbeitungsvorschlag des österreichischen Vorsitzes wurden die meisten der kritischen Punkte deutlich abgemildert. Im Wesentlichen handelt es sich um Verbesserungen beim Schutzniveau für Bioprodukte (auch wenn es den Eindruck erweckt, ein Bioprodukt zu sein, soll es der VO unterliegen) und bei Drittlandimporten.

 

 

Zu Frage 4:

 

Es ist nicht nur so, dass penibel von österreichischer Seite darauf geschaut wird, dass die neue Bio-Verordnung die Hervorhebung zusätzlicher Qualität zulässt, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fördert auch die Marketingaktivitäten der Bio-Verbände. Es ist auch selbstverständlich, dass bei der Auslobung der Eigenschaften von Bio-Erzeugnissen die gleichen Regeln hinsichtlich der Qualität des Erzeugnisses gelten müssen, wie bei allen anderen Erzeugnissen auch. Deshalb sieht der Verordnungsentwurf auch vor, dass wahrheitsgemäße Hinweise auf besondere Aspekte des Produktionsverfahrens eines bestimmten Erzeugnisses zulässig sind.

 

Zu Frage 5:

 

Österreich vertritt die Auffassung, dass in der Biolandwirtschaft eine Prozesskontrolle unabdingbar ist und diese mindestens ein Mal jährlich stattfinden soll. Darüber hinaus unterliegen Bio-Lebensmittel auch dem Lebensmittelrecht und haben daher auch die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) 882/2004 zu erfüllen, welche jede Art der Kontrolle und damit auch die in der Biologischen Landwirtschaft angewandte Prozesskontrolle über die ganze Kette der Produktion und Verarbeitung abdeckt.

 

Zu Frage 6:

 

Der Schwellenwert von 0,9 % gilt gemäß der Interpretation der Europäischen Kommission für sämtliche Lebensmittel, also auch für Bio-Lebensmittel, solange die Bio-Verordnung nichts anderes vorsieht. Experten warnen aber auch z.B. davor, einen Grenzwert so niedrig anzusetzen, dass er nicht mehr eingehalten werden kann. Da dieser Punkt auf EU-Ebene noch in Verhandlung ist, wird jedenfalls bei wesentlichen Änderungen eine österreichische Koordination dazu stattfinden, wobei die Haltung der österreichischen Biobauern natürlich bei der endgültigen Positionierung eine gewichtige Rolle spielen soll.

 


Zu Frage 7:

 

Im neuen, während der österreichischen und finnischen Präsidentschaft erstellten Text wurde ein verstärkter Konsumentenschutz im Sinne der VO 2092/91 bereits berücksichtigt und in Art. 17 wie folgt formuliert: „Darüber hinaus sind Bezeichnungen sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken nicht zulässig, die den Verbraucher oder Nutzer irre führen können, indem sie ihn glauben lassen, dass die betreffenden Erzeugnisse oder die zu deren Erzeugung verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.“

 

Zu Frage 8:

 

Bio-Erzeugnisse müssen klar gekennzeichnet sein, damit der Konsument am ersten Blick erkennt, dass es sich um ein Bio-Erzeugnis handelt. Deswegen werden die Bemühungen um ein österreichisches Bio-Zeichen von mir massiv unterstützt. Private Standards und ihre Auslobung sollen durch die Verordnung nicht behindert werden.

 

Zu Frage 9:

 

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat sich als bester Schutz gegen „Pseudo-Bioprodukte“ erwiesen. Im Übrigen verweise ich auf die oben erwähnte Formulierung in Art. 17, die auch jene Produkte der Verordnung unterstellt, die bei der Kennzeichnung den Eindruck erwecken, Bio-Produkte zu sein.

 

Zu Frage 10:

 

Der Konsument muss erkennen können, woher ein Bio-Produkt stammt. Importierte Bioprodukte müssen als solche klar erkennbar sein und im Falle der Kennzeichnung als „Bio“ jedenfalls in Einklang mit der EU-Bio-Verordnung erzeugt sein.

 

Der Bundesminister: