4502/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/80-I/3/2006

Wien, am      31. August 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4530/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

In Artikel 52 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 …zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechtes…“ sind allgemeine Vertraulichkeitsreglungen für das Schnellwarnsystem festgelegt. Von der Europäischen Kommission  werden daher alle  Meldungen in anonymisierter Form, wöchentlich auf der Homepage der GD SANCO veröffentlicht. In Österreich erfolgt dies durch einen Link auf diese  Internetseite auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

 

 

 

Fragen 2 und 3:

Die Veröffentlichung konkreter Produkte (unter Nennung sämtlicher zur genauen Identifizierung notwendiger Angaben) ist im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz –LMSVG und in der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 …zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechtes…“ gesetzlich geregelt. Durch diese korrespondierenden Bestimmungen ist festgelegt, dass bei begründeter Annahme, dass ein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, dieses Lebensmittel bereits an den Verbraucher gelangt ist und andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen, in erster Linie der jeweilige Lebensmittelunternehmer verpflichtet ist, die Verbraucher effektiv und genau zu unterrichten (Art. 19 der genannten Verordnung).

Gemäß § 39 Abs. 1  Z 9 LMSVG  kann die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer den Rückruf vom Verbraucher auch anordnen.

§ 43 Abs. 1 LMSVG regelt die Information der Öffentlichkeit durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese ist nur unter bestimmten Bedingungen, u. a. Verdacht der „Gesundheitsschädlichkeit“ gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG nach einer Risikobewertung durch die AGES und unter Berücksichtigung allfälliger vom Lebensmittelunternehmer getroffenen Maßnahmen, möglich.

 

Da nicht alle so genannten „EU-Warnmeldungen“  Lebensmittel  und  Tatbestände betreffen, die eine entsprechende Beurteilung als „gesundheitsschädlich“ bedingen und weiters  die gegebenenfalls erforderliche Verständigung der Öffentlichkeit  - dem Gesetz entsprechend - durch den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zu erfolgen hat, ist

eine nicht anonymisierte Veröffentlichung sämtlicher Meldungen, die über das Europäische Schnellwarnsystem erfolgen,  aus Datenschutzgründen nicht  möglich.

 

Seit Inkrafttreten des LMSVG war eine Information gemäß § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht erforderlich, Informationen der Öffentlichkeit erfolgten durch die Lebensmittelunternehmer.

 

Frage 4:

Die  „EU-Warnungen“ werden an die  Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder und zusätzlich an die AGES und die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder, die mit der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln befasst sind, weitergeleitet.

 

Frage 5:

Da die Veröffentlichung der „Warnmeldungen“ in den Mitgliedstaaten - offensichtlich auf Grund unterschiedlicher einzelstaatlicher  Datenschutzregelungen bzw. deren  unterschiedlichen Auslegung -  verschieden gehandhabt wird, wird auf europäischer Ebene bereits an einem Vorschlag für eine Verordnung, die auch genaue Bestimmungen hinsichtlich „Vertraulichkeit“ bzw. „Veröffentlichung“ enthält, gearbeitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin