4503/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-110017/79-I/3/2006

Wien, am      31. August 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4531/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Grundsätzlich befürworte ich die Zusammenführung der Kompetenzen für den Tiertransport und für allgemeine Tierschutzbestimmungen in einem Ressort, weil jede Kompetenzzersplitterung Reibungsverluste mit sich bringt und daher die Federführung in einem Ressort der Sache zweifellos dient. Eine Einvernehmenskompetenz mit dem Verkehrministerium, welches bisher den Tierschutz beim Transport als Annex zum Verkehrswesen geregelt hat, ist jedenfalls zu erhalten, ebenso wie eine solche mit dem Landwirtschaftsministerium hinsichtlich der Nutztierhaltung besteht.

Obwohl das Anliegen, auch den Tierschutz beim Transport in die Kompetenz meines Ressorts überzuführen von mir begrüßt wird, muss ich doch darauf hinweisen, dass in diesem Fall auch die zusätzlichen personellen sowie finanziellen Vorsorgen getroffen werden.

 

Frage 2:

Juristisch wird die Tierschutzagende durch die für den Veterinärbereich zuständige Rechtsabteilung IV/5 (insgesamt 3 Juristen) betreut, wobei hauptsächlich eine Mitarbeiterin 50 bis 60 % ihrer Arbeitszeit für Tierschutzangelegenheiten aufwendet.

Eine seit Jahren mit dem Tierschutz befasste Sachbearbeiterin (Tierärztin) wurde im Oktober 2003 als Tierschutzbeauftragte des BMGF bestellt und wechselte in die ursprünglich nur mit Tierseuchenbekämpfung befasste Abteilung. Zur Unterstützung der Sachbearbeiterin mit einer 75% Dienstverpflichtung wurden im Juni 2004 zwei Grenztierärztinnen mit jeweils einer 50% Dienstverpflichtung übernommen.

 

Frage 3:

Zuerst möchte ich festhalten, dass bereits jetzt auf gesetzlicher Basis bei Rindfleisch die Angaben über Geburt, Aufzucht und Schlachtung obligatorisch vorgeschrieben sind. Somit wird der Verbraucher beim Inverkehrbringen von Rindfleisch  ausführlich informiert, wobei diese Informationen noch auf gesetzlich geregelter Basis durch spezifische feiwillige Kennzeichnungen (wie Region, Bauernhof) über die Herkunft ergänzt werden können.

 

Für anderes Fleisch existiert derzeit kein zur Rindfleischkennzeichnung obligatorisches analoges System, jedoch liefern Angaben auf Grund von Vermarktungsnormen sowie freiwillige Angaben im Rahmen von privaten Qualitätssicherungsprogrammen und Gütesiegeln weitgehend  diese Informationen  über die Herkunft der Tiere für den Verbraucher.

 

Das Thema einer Herkunftskennzeichnung allgemein wird in der nun beginnenden Diskussion über das Lebensmittelkennzeichnungsrecht in der europäischen Kommission seinen Niederschlag finden. Bereits in der ersten österreichischen Stellungnahme wurde eine nachvollziehbare Herkunftsangabe als zentrale Forderung Österreichs aufgenommen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin