4538/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.09.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten Dr. Partik-Pablé Kolleginnen und Kollegen haben am 11.07.2006 unter der Zahl PA-4554/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Hütchenspiel“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage1:

Das Wiener Veranstaltungsgesetz ermöglicht neben Anzeigenerstattungen auch Festnahmen, die Einhebung von vorläufigen Sicherheitsleistungen sowie die Ausstellung von Organstraf-verfügungen. Daneben könnten auch Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Sicherheitspolizeigesetzes sowie des Wiener Landessicherheitsgesetzes relevant werden. Der Gesetzestext, die rechtlichen Grundlagen für polizeiliches Einschreiten sowie die Abgrenzung zu Betrugshandlungen nach dem Strafgesetzbuch wurden in einer Dienstan-weisung „Hütchenspiele“ zusammengefasst (siehe Beilage).

Sollte sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergeben – wobei auf die Abgrenzungsproblematik in Punkt II der beigeschlossenen Dienstanweisung hingewiesen wird – wäre grundsätzlich auch ein Vorgehen nach der Strafprozessordnung möglich. Hiezu wäre allenfalls auf die aktuelle Judikatur der Strafgerichte Bedacht zu nehmen.

Zu Frage 2:

Seitens der betroffenen Polizeikommissariate – in letzter Zeit vermehrt vor allem im Bereich des Brunnenmarktes in Wien Ottakring sowie im Bereich der Inneren Mariahilfer Straße (Bezirke 6 und 7) – werden durch die jeweiligen Stadtpolizeikommanden ständig Streifen und Schwerpunktaktionen gegen „Hütchenspieler“ durchgeführt.

Die dabei eingesetzten Exekutivbediensteten führen diese Tätigkeiten sowohl in Uniform als auch in Zivilkleidung durch. Im Hinblick auf die oben angeführten sonstigen Rechts-grundlagen, welche gegen „Hütchenspieler“ Anwendung finden können, ist besonders auf           § 78c StVO hinzuweisen.

Im Bereich des Polizeikommissariats Josefstadt wird etwa gegen „Hütchenspieler“ im Hinblick auf diese Bestimmung durch den Rechtskundigen Dienst sofort eine Strafverfügung verhängt und diese auch zugestellt. Somit kann bei neuerlichem Aufgreifen des „Hütchenspielers“ im Hinblick auf die verhängte – und in der Regel nicht bezahlte – Geldstrafe eine effiziente Vorgangsweise betreffend der Vollstreckung der Ersatzarreststrafe praktiziert werden (sofortiger Vollzug im Polizeianhaltezentrum Wien).

 

Bei gemeinsam mit dem Wiener Magistrat durchgeführten Schwerpunktaktionen wird auch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien eingebunden, um fremden-rechtliche Aspekte (insbesondere hinsichtlich § 39 FPG) abzudecken.

 

Zu Frage 3:

Hiezu wird grundsätzlich auf die Vorpunkte verwiesen. Eine statistische Aufzeichnung über sämtliche Aktionen und die dabei gesetzten Maßnahmen nach den oben angeführten Gesetzesbestimmungen liegt nicht vor, beispielsweise kann jedoch berichtet werden, dass im Bereich des Polizeikommissariates Margareten zwischen Mai und Juli 2006 bei Sonder-aktionen bzw. im Zuge des ständigen Streifendienstes 215 Anzeigen gegen „Hütchenspieler“ erstattet wurden (davon 99 nach dem Veranstaltungsgesetz, 79 nach der Straßenver-kehrsordnung und 37 Anzeigen nach dem Sicherheitspolizeigesetz).

Darüber hinaus wurden 188 Organmandate für „Hütchenspieler“ ausgestellt, wobei Geldstrafen in Höhe von maximal Euro 21,--  pro Organmandat eingehoben wurden.

 

 

 

Zu Frage 4:

Die Bundespolizeidirektion Wien hält ein weiteres gezieltes Vorgehen gegen „Hütchenspieler“ für erforderlich, wobei im Hinblick auf die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien als Strafbehörde bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine enge Zusammenarbeit erforderlich sein wird.

Ergänzend wird seitens der Bundespolizeidirektion Wien darauf hingewiesen, dass auch eine verstärkte Information der Bevölkerung zweckmäßig sein kann. So überlegt derzeit das Polizeikommissariat Ottakring, bei der dortigen Bezirksvorstehung eine Flugblattaktion im Bereich des Brunnenmarktes anzuregen, in welcher vor „Hütchenspielern“ gewarnt wird.

Beilage

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.