4544/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, haben am
12. Juli 2006 unter der Nr. 4597/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 18, 25, 28 und 29:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu den Fragen 19 bis 21:

—   Eine wechselseitige Anerkennung von Geldstrafen und deren Vollstreckung ist nur im Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, vorgesehen.

Die nachstehenden anderen Abkommen beinhalten (nicht auf einzelne Verwaltungsgebiete
beschränkte) Regelungen über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, sehen aber keine
wechselseitige Anerkennung von Geldstrafen und deren Vollstreckung vor; die Frage nach dabei
auftretenden Problemen stellt sich daher bei diesen Abkommen nicht.

 

 


     Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im
Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2005;

     Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl.
Nr. 41/1969, in der Fassung des Zusatzprotokolls BGBl. Nr. 296/1983 (im Folgenden:
„Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen"), in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 716/1974, sowie Art. 32
des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits-
und Zollbehörden, BGBl.
III Nr. 120/2001;

—  Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 352/1983, sowie Art.32 des
Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und
Zollbehörden, BGBl.
III Nr. 120/2001;

     Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zu dem
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl.
Nr. 331/1985;

     Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und
die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 744/1995;

     Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und
die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 28/1996;

     Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des


Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. III Nr. 39/2005;

    Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997;

    Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt
- über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
samt Erklärungen, BGBl.
III Nr. 65/2005.

Hinsichtlich auf besonderen Gebieten der Verwaltung bestehender Abkommen wird auf die
Stellungnahmen der jeweils betroffenen Ressorts verwiesen.

Zu Frage 22:

Derzeit werden keine Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen geführt.

Zu den Fragen 23 und 24:

Der Abschluss bilateraler Abkommen über Rechts- und Amtshilfe in Verwaltungssachen wird nicht
weiter vorangetrieben; angesichts des Fortschreitens der europäischen Integration erscheint
vielmehr eine Verstärkung der multilateralen Amts- und Rechtshilfe sinnvoll.

Zu den Fragen 26 und 27:

Erwägungsgrund 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI spricht vom Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung für „Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden". Unter
„Entscheidung" im Sinn des Rahmenbeschlusses fallen gemäß dessen Art. 1 lit. a sublit. ii und iii
auch Entscheidungen von nicht gerichtlichen Behörden, sofern die Möglichkeit bestanden hat, die
Sache vor ein „auch in Strafsachen zuständiges Gericht" zu bringen. Da der Terminus „Gericht" im


Sinn des Tribunalbegriffs des Art. 6 EMRK zu verstehen ist und somit auch die unabhängigen
Verwaltungssenate erfasst, ist von der europaweiten Umsetzung des Rahmenbeschlusses eine
umfassende Anerkennung und Vollstreckbarkeit der von österreichischen Behörden verhängten
Geldstrafen für Verkehrsdelikte zu erwarten.