4544/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.09.2006
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möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, haben am
12. Juli 2006 unter der Nr. 4597/J-NR/2006
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und
Geldbußen in der EU" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 18, 25, 28 und 29:
Diese Fragen
betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Zuständigkeitsbereich
des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Zu den Fragen 19 bis 21:
— Eine wechselseitige Anerkennung von
Geldstrafen und deren Vollstreckung ist nur im Vertrag
zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, vorgesehen.
Die nachstehenden
anderen Abkommen beinhalten (nicht auf einzelne Verwaltungsgebiete
beschränkte) Regelungen über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen, sehen aber keine
wechselseitige Anerkennung von Geldstrafen
und deren Vollstreckung vor; die Frage nach dabei
auftretenden Problemen stellt sich daher bei diesen Abkommen nicht.
— Europäisches
Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im
Ausland, BGBl. Nr.
67/1983, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2005;
— Europäisches
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959,
BGBl.
Nr. 41/1969, in der Fassung des Zusatzprotokolls BGBl. Nr. 296/1983 (im
Folgenden:
„Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen"), in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 716/1974, sowie Art. 32
des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und
dem Fürstentum Liechtenstein über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits-
und Zollbehörden, BGBl. III Nr.
120/2001;
— Europäisches Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom
20.
April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 352/1983, sowie
Art.32 des
Vertrags zwischen der
Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Sicherheits- und
Zollbehörden, BGBl. III Nr.
120/2001;
— Europäisches
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit
dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Französischen
Republik zu dem
Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl.
Nr. 331/1985;
— Europäisches
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit
dem
Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 und
die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 744/1995;
— Europäisches Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik
über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und
die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 28/1996;
— Europäisches
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit
dem
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über
die Ergänzung des
Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die
Erleichterung seiner
Anwendung, BGBl. III
Nr. 39/2005;
— Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997;
— Europäisches
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Verbindung mit
dem
Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union vom Rat erstellt
- über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
samt Erklärungen, BGBl. III Nr. 65/2005.
Hinsichtlich
auf besonderen Gebieten der Verwaltung bestehender Abkommen wird auf die
Stellungnahmen der
jeweils betroffenen Ressorts verwiesen.
Zu Frage 22:
Derzeit
werden keine Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen über Amts-
und
Rechtshilfe in
Verwaltungssachen geführt.
Zu den Fragen 23 und 24:
Der
Abschluss bilateraler Abkommen über Rechts- und Amtshilfe in
Verwaltungssachen wird nicht
weiter
vorangetrieben; angesichts des Fortschreitens der europäischen Integration
erscheint
vielmehr eine Verstärkung der multilateralen Amts- und Rechtshilfe
sinnvoll.
Zu den Fragen 26 und 27:
Erwägungsgrund 2 des
Rahmenbeschlusses 2005/214/JI spricht vom Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung für „Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden". Unter
„Entscheidung" im Sinn des Rahmenbeschlusses fallen gemäß
dessen Art. 1 lit. a sublit. ii und iii
auch Entscheidungen von nicht gerichtlichen Behörden, sofern die
Möglichkeit bestanden hat, die
Sache vor ein „auch in Strafsachen
zuständiges Gericht" zu bringen. Da der Terminus „Gericht"
im
Sinn des Tribunalbegriffs des Art. 6 EMRK
zu verstehen ist und somit auch die unabhängigen
Verwaltungssenate erfasst, ist von der europaweiten Umsetzung des
Rahmenbeschlusses eine
umfassende Anerkennung und
Vollstreckbarkeit der von österreichischen Behörden verhängten
Geldstrafen für Verkehrsdelikte zu erwarten.