4547/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Herrn                                                                                             

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                                     (5-fach)

 

 

GZ: BMSG-40001/0043-IV/4/2006                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4577/J der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Nach einer Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank wurden im Zeitraum 2000 bis 2005 insgesamt 5.129 Zuständigkeitswechsel im Pflegegeldbereich durchgeführt.

Davon ist in 236 Fällen die Einbringung einer Klage erfasst, wobei dabei ein eindeutiger Zusammenhang mit der Entscheidung aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegegeld nicht hergestellt werden kann.

 

Im Auftrag meines Ressorts wurden auch durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Zusammenarbeit mit den Pensionsversicherungsträgern im Zeitraum Jänner bis Juni 2002 die Zuständigkeitswechsel für die Gewährung von Pflegegeld von den Ländern auf den Bund erfasst.

 

Die daraus resultierende Auswertung zeigt folgendes Bild:

Anzahl der Fälle

Höhere Einstufung

Niedrigere Einstufung

Gleiche Einstufung

602

135

93

374

Anteil

 

 

 

100 %

22,4 %

15,5 %

62,1 %

 

Weiteres Datenmaterial liegt nicht vor.

 

Fragen 3 und 4:

 

Mit Erlass meines Ressorts vom 28. Mai 2003 wurden die Sozialversicherungsträger in Fällen eines Zuständigkeitswechsels von einem Land zum Bund aufgefordert, grundsätzlich die seitens des Landes vorgenommene Pflegegeldeinstufung zu übernehmen. Insbesondere, wenn das seitens des betreffenden Landes übermittelte Gutachten zur Beurteilung des Pflegebedarfes als schlüssig und nachvollziehbar erscheint und sich mit der vorgenommenen Einstufung des Landes deckt, ist kein eigenes Begutachtungsverfahren des Bundes durchzuführen.

 

Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus dem Akteninhalt, Anhaltspunkte ergeben, dass es im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zu einer niedrigeren oder höheren Einstufung im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gegenüber jener des Landes kommen wird (z.B. wegen zwischenzeitiger medizinischer oder therapeutischer Maßnahmen, progredientem Krankheitsverlauf), ist von Amts wegen der Sachverhalt neu zu erheben und der Anspruch nach dem Bundespflegegeldgesetz dementsprechend neu zu prüfen und zu beurteilen. In diesen Verfahren sind die Regelungen des § 25a BPGG von besonderer Bedeutung.

 

Überdies kann ich dazu festhalten, dass dieser Erlass mit Schreiben vom 11. Mai 2005 der zuständigen Fachsektion meines Hauses neuerlich allen Entscheidungsträgern nach dem BPGG zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, wird also im Regelfall die Einstufung des Landes bei Zuständigkeitswechsel zum Bund übernommen. Natürlich kann es dennoch in vereinzelten Fällen auf Grund relevanter, aus dem Akt ersichtlicher, Umstände zu einer Neubemessung des Pflegebedarfes kommen, was aber einerseits in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes Deckung findet und andererseits auch zum Vorteil der Betroffenen sein kann. Diesbezüglich darf ich auch auf meine Beantwortung der Fragen 1 und 2 der gegenständlichen Anfrage verweisen. Die darin dargestellte Auswertung zeigt, dass es in einer größeren Anzahl von Fällen zu einer höheren als zu einer niedrigeren Einstufung gekommen ist.

 

Wie Revisionen im Pflegegeldbereich durch die Mitarbeiter meines Hauses bei den Pensionsversicherungsträgern zeigen und auch von diesen in den Stellungnahmen zur gegenständlichen Anfrage bestätigt wird, wird der Erlass meines Ressorts vom 28. Mai 2003 angewendet und umgesetzt. Ich sehe daher keine Veranlassung für eine andere Vorgangsweise in diesem Bereich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen