4548/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

Herrn                                                                                             

Präsidenten des Nationalrates                                                   (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-40001/0047-IV/4/2006                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4578/J der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

 

Frage 1:

Im Jänner 2005 wurde meinem Haus und den Ämtern der Landesregierungen der Erstentwurf eines neuen Kinderbegutachtungsbogens und Kinderkonsensuspapiers seitens der für die Koordinierung der Arbeitsgruppe Kindereinstufung zuständigen Magistratsabteilung 15 des Amtes der Wiener Landesregierung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 übermittelte die Magistratsabteilung 15 meinem Haus sodann die nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens vorläufig endredigierten Entwürfe eines neuen Kinderbegutachtungsbogens und eines Kinderkonsensuspapieres.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass die beiden Dokumente auch nach dem Stellungnahmeverfahren und der vorläufigen Endredaktion nach wie vor diskussionswürdige Punkte enthalten.

 

Dementsprechend teilte die Magistratsabteilung 15 meinem Hause bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 mit, dass ein Länderkonsens hinsichtlich der österreichweiten Anwendung des neuen Kinderbegutachtungsbogens und Kinderkonsensuspapieres an der Zuerkennung des Beaufsichtigungsbedarfes schon vor Erreichen eines Gesamtpflegebedarfes von mehr als 180 Stunden pro Monat (Stichwort: Betreuungsbedarf für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahren wegen ausgeprägter oder dauernd starker Antriebs- oder Stimmungsstörung) zu scheitern scheine.

 

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein Konsens der Länder, den Kinderbegutachtungsbogen und das Kinderkonsensuspapier in der derzeit vorliegenden Fassung anzuwenden, tatsächlich bis dato wegen einiger strittiger Punkte – insb. der Aufnahme des obgenannten Betreuungsbedarfes für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahren – nicht zustande gekommen ist. Eine für 21. Juni 2006 zum Zwecke einer solchen Konsensfindung seitens der Magistratsabteilung 15 anberaumte Sitzung wurde kurzfristig wieder abberaumt und angekündigt, dass die Entwürfe dieser beiden Papiere seitens der Magistratsabteilung 15 im Hinblick auf die strittigen Punkte und die aktuelle Judikatur des OGH zum Hilfsbedarf bei Kindern und Jugendlichen nochmals überarbeitet und an alle Länder sowie das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als weitere Diskussionsgrundlage ausgesendet werden sollen.

 

Seitens des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsu­mentenschutz wurden die vorläufig endredigierten Dokumente daher vorerst lediglich zur Kenntnis genommen.

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird die obgenannten Arbeitsbehelfe im Falle einer konsensualen Beschlussfassung aller Länder in der Arbeitsgruppe Kindereinstufung beim Amt der Wiener Landesregierung, den Kinderbegutachtungsbogen und das Kinderkonsensuspapier österreichweit einheitlich anwenden zu wollen, selbstverständlich auch an die Entscheidungsträger nach dem BPGG mit der Empfehlung, diese bei der Einstufung von Kindern und Jugendlichen anzuwenden, aussenden.

 

Da jedoch die Problematik der Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen aufgrund der geltenden Kompetenzlage primär eine Angelegenheit der Länder darstellt, ist es aus meiner Sicht zweckmäßig, eine derartige konsensuale Beschlussfassung der Länder abzuwarten.

 

Frage 2:

Selbstverständlich ist es im Interesse des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gelegen, eine für die Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen geeignete Lösung zu finden und entsprechend umzusetzen.

 

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass sich der Bund und die Länder in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen dazu verpflichtet haben, bei derartigen Maßnahmen akkordiert vorzugehen. Die Arbeitsgruppe Kindereinstufung ist als Instrument für eine akkordierte Vorgangsweise aller betroffenen Gebietskörperschaften zur Erarbeitung eines neuen Einstufungsmodells für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche gedacht.

 

Wie sich bereits aus der gesamten Genesis der Arbeitsgruppe Kindereinstufung seit ihrer Gründung im Jahr 1998 ersehen lässt, dürfte die adäquate Umsetzung eines für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche geeigneten Einstufungsmodelles offenkundig in Form eines entsprechenden Kinderbegutachtungsbogens und eines Kinderkonsensuspapieres, und nicht in Form einer legistischen Maßnahme gesehen werden. Ich möchte an dieser Stelle jedoch nochmals darauf hinweisen, dass die Frage der Kindereinstufung primär im Bereich der Länder zu diskutieren ist; dies lässt sich schon daraus ersehen, dass aufgrund der rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen Kinder nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen einen Anspruch auf Bundespflegegeld haben und die überwiegende Zahl pflegebedürftiger Kinder ihre Anspruchsberechtigung aus einem der neun Landespflegegeldgesetze ableiten.

 

Derzeit ist aus den obigen Gründen daher seitens des Bundes keine einseitige Änderung der Einstufungsverordnung zum BPGG im Sinne des Pkt. 2 der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage beabsichtigt, sondern es wird vielmehr das Diskussions- und Beschlussergebnis der Arbeitsgruppe Kindereinstufung abgewartet, um eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise gewährleisten zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen