4550/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ BMF-310205/0079-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                                                  

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4563/J vom 12. Juli 2006 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Steuergeschenk für Elsner?", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf die konkreten Fragestellungen aus dem Bereich der Vollziehung eingehe, möchte ich einleitend die Entwicklung der Rechtsgrundlagen betreffend das gegenständliche Thema im Überblick darstellen:

 

Pensionsabfindungen wurden bis zum 31. Dezember 2000 mit dem halben Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 versteuert. Nach der gängigen Verwaltungspraxis wird unter Pensionsabfindung nicht nur die Abfindung einer bereits laufenden Pension, sondern auch die Abfindung von Pensionsanwartschaften (zukünftigen Pensionsansprüchen) verstanden. Die Zuerkennung des halben Steuersatzes wurde zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme an einen siebenjährigen Ansparzeitraum gebunden (in Analogie zum halben Steuersatz gemäß § 37 EStG 1988). Der VwGH hat allerdings diesen Siebenjahreszeitraum auf den Abfindungs­zeitraum - also auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit - bezogen.

In den Lohnsteuerrichtlinien wurde zur Vermeidung von Missbräuchen am Ansparzeitraum festgehalten. Außerdem wurde festgelegt, dass bei Abfindung von Anwartschaften auf Grund von Sanierungsmaßnahmen der halbe Steuersatz auch dann zu gewähren ist, wenn der Siebenjahreszeitraum nicht erfüllt ist (Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 1110, Erlass des BMF vom 27.11.1998, Z 07 0104/3-IV/7/98, AÖFV Nr. 200/1998).

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde die begünstigte Besteuerung mit dem halben Steuersatz entscheidend eingeschränkt und nur mehr für Abfindungen gewährt, deren Barwert den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes (PKG) nicht übersteigt (im Jahr 2001 120.000,-- öS, derzeit 9.900,-- Euro).

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen kann bereits aus der Bezugnahme auf das PKG geschlossen werden, dass unter  Pensions­abfindung keinesfalls nur die Abfindung bereits laufender Pensionen, sondern auch die Abfindung von Pensionsansprüchen zu verstehen ist, weil diese in der Praxis der nahezu ausschließliche Anwendungsfall für Pensions­abfindungen gemäß § 1 Abs. 2 PKG ist. Gegenwärtig werden jährlich etwa 10.000 Pensionsansprüche nach dem PKG abgefunden, auf die die steuerliche Norm des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 anzuwenden ist.

 

Im Hinblick auf die weit reichenden Auswirkungen der vollen Besteuerung von Pensionsabfindungen trat die Tarifbesteuerung für Pensionsabfindungen über dem Ausmaß laut § 1 Abs. 2 PKG erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Nach der Übergangsbestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 war bei Pensions­abfindungen, die im Jahr 2001 zugeflossen sind, ein Viertel steuerfrei zu belassen.

 

Mit BGBl. I Nr. 54/2002 wurde § 124b Z 53 EStG 1988 dahingehend erweitert, dass "Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind." Der Hauptanwendungsfall für diese Befreiungsbestimmung sind statutenmäßig vorgesehene Abfindungen von ausländischen Pensionskassen für Grenzgänger, wenn die Grenzgänger die ausländische Tätigkeit aufgeben. Auch in diesem Fall werden Ansprüche abgefunden und keine bereits laufenden Pensionen.

 

Beide gesetzliche Regelungen (jene des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 sowie jene des § 124b Z 53 EStG 1988) hätten praktisch keine Bedeutung beziehungsweise würden an der angestrebten Problemlösung völlig vorbeigehen, wäre als Pensionsabfindung nur die Abfindung einer bereits gezahlten Pension zu betrachten und nicht auch die Abfindung eines Pensionsanspruchs.
 

Die nunmehrige Rechtsprechung des VwGH, wonach nur die Abfindung von bereits entstandenen Ansprüchen, nicht aber die Abfindung einer Anwart­schaft unter die Begünstigung fällt, war in dieser Form nicht absehbar. Es hätte sonst der gesetzlichen Einschränkung der Steuerbegünstigung, nur Abfindungen bis zu einem bestimmten Barwert mit dem halben Steuersatz zu versteuern, gar nicht bedurft, weil nahezu ausschließlich Anwartschaften und nicht laufende Pensionen abgefunden wurden.

 

Auf Grund der Auslegung des Begriffes Abfindung in der gängigen Verwal­tungspraxis, in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 sowie im Erlassentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2001 haben zahlreiche Unternehmen ihre Pensions­zusagen zum letztmöglichen Zeitpunkt (vor dem 1. Jänner 2001) unter Anwendung des halben Steuersatzes abgefunden, wobei es sich überwiegend um Pensionsansprüche von Klein- bis Durchschnittsverdienern handelte. Weil die meisten Abfindungen bereits 2000 erfolgten, fiel die Übergangs­bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 im Jahr 2001 (Steuerfreiheit für ein Viertel der Pensionsabfindung) nicht ins Gewicht.

 

Eine nunmehrige rückwirkende Erfassung von Pensionsabfindungen (die nahezu ausschließlich Abfindungen von Anwartschaften waren) ist nicht vertretbar. Wäre zum Abfindungszeitpunkt die Auslegung im Sinne der Judikatur des VwGH bereits im Rechtsbestand gewesen und angewendet worden, wären im Regelfall keine Abfindungen erfolgt. Ebenso wenig kann im Nachhinein unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts­hofes eine unterschiedliche Behandlung für "kleine" oder "große" Abfindungen vorgenommen werden.

 

Die Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien wurden auf alle Pensionsab­findungen gleichmäßig angewendet. An den Verwaltungsgerichtshof haben sich jene Steuerpflichtigen gewendet, die das Erfordernis einer mindestens sieben Jahre zurückliegenden Pensionszusage nicht erfüllten und denen eine Besteuerung mit dem halben Steuersatz aus diesem Grund versagt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof nahm aber diese Argumentation nicht auf, sondern verwehrte die begünstigte Besteuerung deswegen, weil in allen diesen Fällen nicht eine bereits laufend gezahlte Pension, sondern ein Pensionsanspruch abgegolten wurde.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Wie bereits erwähnt, wurden die Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien auf alle Pensionsabfindungen gleichmäßig angewendet, unabhängig davon, ob sich die Empfänger noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befunden haben oder nicht.

 

Zu 2.:

Am 6. Dezember 2000 wurde im Erlassentwurf zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 über den Wegfall des halben Steuersatzes die Aussage getroffen, dass die Abfindung während des Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses und nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen kann (siehe auch
Rz 1110b der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Der endgültige Erlass "Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001" vom 23. Februar 2001, Z 07 0104/1-IV/7/01, wurde unmittelbar danach auf der Homepage des BMF und im AÖFV vom 12. April 2001, 83/2001 veröffentlicht und gibt die bis dahin geübte Verwaltungspraxis wieder. Die diesbezüglichen Aussagen wurden unverändert in die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1110 bis Rz 1110c übernommen (AÖFV 255/2001). Eine dezidierte Aussage darüber, dass auch die Abfindungen von Pensionsansprüchen immer als Pensionsabfindungen zu beurteilen sind, findet sich bereits in der Erstfassung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Rz 1110 zu Abfindungen von Pensionsanspruchsberechtigten im Rahmen von Sanierungsprogrammen; Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. November 1998,
GZ 07 0104/3-IV/7/98, AÖFV Nr. 200/1998).

 

Zu 3.:

An der Auslegung des Begriffes Pensionsabfindung im Sinne der Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002 wurde auch nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, und zwar nicht nur im Hinblick auf Pensionsabfindungen des Jahres 2000, sondern auch auf danach folgende im Sinne der Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 und des § 124b Z 53 EStG 1988. Nach dem Einführungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 sind diese nicht nur auf alle zukünftigen sondern auch auf alle offenen Fälle der Vergangenheit anzuwenden, sofern nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die Lohnsteuerrichtlinien 1999 bzw. die diese ergänzenden Erlässe günstigere Regelungen vorsahen.

 

Zu 4.:

In solchen Fällen erfolgte die Verweigerung entsprechend den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien, und zwar im Regelfall dann, wenn das Erfordernis einer mindestens sieben Jahre zurückliegenden Pensionszusage nicht erfüllt war.

 

Zu 5.:

Ablehnungen der Steuerbegünstigung erfolgten – neben zahlreichen anderen möglichen Feststellungen - regelmäßig im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen. Statistische Aufzeichnungen über einzelne Prüfungsfeststellungen liegen nicht vor. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich keine entsprechenden Angaben machen kann.

 

Zu 6., 7. und 9.:

In Fällen der Überprüfung von Pensionsabfindungen im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen liegen regelmäßig versicherungsmathematische Gutachten vor. Die steuerrechtliche Würdigung von Sachverhalten im Rahmen von Verfahren bei den Finanzbehörden in konkreten Fällen unterliegt jedoch der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß
§ 48a Bundesabgabenordnung.

 

Zu 8.:

Grundsätzlich ist diese Feststellung richtig. Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einer abschließenden Beurteilung alle konkreten Sachverhaltselemente (beispielsweise Witwenversorgung, Waisenversorgung, erstmaliger Rentenanfall etc.) zugrunde gelegt werden müssen. Eine seriöse rechtliche Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes kann daher nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass alle diese Aspekte vollständig vorliegen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen