4557/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

GZ 10.000/0151-III/4a/2006

 

 

Wien, 11. September 2006

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4618/J-NR/2006 betreffend Schulveran-staltungen/religiöse Veranstaltungen, die die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen am 13. Juli 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend ist zu den in der Präambel der Anfrage enthaltenen Ausführungen zu bemerken, dass meine Anfragebeantwortung 4120/AB sehr detailliert und umfassend erfolgt ist und keine Punkte offen geblieben sind. Die nun vorliegende Anfrage enthält vielmehr bisher nicht Gefragtes.

 

 

Ad1.:

Der Begriff Schulveranstaltung wird in § 13 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zunächst allgemein umschrieben. Schulveranstaltungen verfolgen das Ziel den lehrplanmäßigen Unterricht zu ergänzen.

 

Die allgemeine Regelung des SchUG wird durch § 1 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV) präzisiert. Danach können Betriebserkundigungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, der Besuch von Museen, politischen Einrichtungen, Ausstellungen, Bühnenaufführungen oder der Besuch von Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung Schulveranstaltungen sein. Gleiches gilt für Kontakte mit ausländischen Partner/innen. Ferner nennt die Verordnung als weitere Beispiele für Schulveranstaltungen Wanderungen, Sportwochen sowie Bewegungsangebote jeder Art.

 

Auch für die organisatorische Form, in der Schulveranstaltungen abgewickelt werden können, nennt die Verordnung Beispiele. Angeführt werden Lehrgänge, Exkursionen, Wandertage, Sporttage, berufspädagogische Tage bzw. berufspädagogische Wochen sowie Sport- und Projektwochen. Bei Sportwochen kann der Schwerpunkt wahlweise auf dem Winter- oder dem Sommersport liegen. Zu den Projektwochen gehören etwa die Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen aller Art, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen oder Abschlusslehrfahrten.

 

Sowohl bezüglich der Form als auch im Hinblick auf den Inhalt von Schulveranstaltungen beschränkt sich die SchVV bewusst auf ein beispielsweises Auflisten von Möglichkeiten. Die Schulen sind nicht verpflichtet, sich auf die in der Verordnung genannten Formen oder Inhalte zu beschränken. Sie können Formen und Inhalte kombinieren oder - dem Gedanken der autonomen und eigenverantwortlichen Schule Rechnung tragend - Neues entwickeln. Wesentlich ist, dass die durch das SchUG für Schulveranstaltungen vorgegebene Zielsetzung gewahrt bleibt.

 

Ad 2.:

Religiöse Übungen und Veranstaltungen werden in erster Linie im Religionsunterrichtsgesetz (§ 2a) angesprochen.

 

Ausschlaggebend für eine Einstufung als religiöse Veranstaltung oder religiöse Übung sind der Veranstalter sowie Form und Inhalt. Das Ereignis muss von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft organisiert worden sein und vor allem religiöse Ziele verfolgen. Darunter sind Anliegen der Glaubensausübung, der Glaubensvermittlung, der Glaubensvertiefung oder des gemeinschaftlichen Erlebens von Glauben zu verstehen.

 

Die von der Höheren Technischen und Gewerblichen Bundes-Lehranstalt Steyr ins Stift Admont durchgeführte Schulveranstaltung wurde zwar als „Kulturwallfahrt“ bezeichnet, es handelte sich aber nicht um eine Wallfahrt, sondern um eine Schulveranstaltung mit kulturhistorischem Bezug. Ihr Zweck war die Führung durch das Stift sowie der Besuch einer im Stift gezeigten kultur- und kunstgeschichtlichen Ausstellung und nicht der Besuch einer Messe. Der Gottesdienst war lediglich ein zusätzliches, inhaltlich und organisatorisch außerhalb der Schulveranstaltung liegendes Angebot. Die Teilnahme daran war für niemanden verpflichtend.

 

Ad 3.:

Religiöse Veranstaltungen können vom Schulgemeinschafts­ausschuss nicht zu einer schulbezogenen Veranstaltung im Sinn von § 13a SchUG deklariert oder von der Schule als Schulveranstaltung durchgeführt werden. Schulbezogene Veranstaltungen und Schulveran-staltungen verfolgen immer unterrichtsspezifische Ziele. Im Gegensatz zu religiösen Übungen oder religiösen Veranstaltungen dienen sie nicht der konfessionsbezogenen Vermittlung religiöser Werte und Inhalte.

 

Wie erwähnt, dienen Schulveranstaltungen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 13 Abs. 1 SchUG). Da auch der Gegenstand Religion Teil eines solchen Unterrichts ist, können auch in seinem Rahmen Schulveranstaltungen abgehalten werden. Auf die Ausführungen zu Frage 5 wird verwiesen.

 

Ad 4.:

Es wird nochmals auf die Anfragebeantwortung 4120/AB verwiesen und betont, dass die von der höheren technischen und gewerblichen Bundes-Lehranstalt Steyr ins Stift Admont organisierte Fahrt eine kulturhistorische Zielsetzung verfolgte.

 

Der Umstand, dass eine Schulveranstaltung Themen berührt, die historisch, soziologisch oder rechtlich mit Religion in Verbindung stehen, nimmt ihr nicht den Charakter Schulveranstaltung. Die von der Höheren Technischen und Gewerblichen Bundes-Lehranstalt Steyr im Stift Admont organisierte religiöse Feier war klar als solche ausgewiesen. Sämtlichen an der Schulveranstaltung Teilnehmenden war der Besuch daran ausdrücklich freigestellt.

 

Ad 5.:

Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 2, 3 und 4 verwiesen.

 

Ad 6.:

Für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen besteht eine schulische Aufsichts­pflicht, deren Intensität sich nach dem Alter der Schüler/innen richtet.

 

Ad 7. und 8.:

Daten dieser Art liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht vor. Eine Erhebung wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Ad 9.:

Wie unter Punkt 3 ausgeführt, besteht für Schulveranstaltungen eine Teilnahmepflicht. Es ist nicht möglich, Schüler/innen nur deshalb von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung zu entbinden, weil sie durch einen freiwilligen, organisatorisch klar abgegrenzten religiösen Aspekt ergänzt wird. Die Freiwilligkeit der Teilnahme an diesem Teil der Schulveranstaltung ist durch § 2 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz garantiert. Diese Garantie gilt für Lehrkräfte ebenso wie für Schüler/innen. Es gehört zur Vorbereitung von Schulveranstaltungen, die Betreffenden über dieses Recht zu informieren.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.