4560/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn                                                                                                                     GZ 10.000/0155-III/4a/2006

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                     

                                                                                           

                                                                                                                                       

Wien, 12. September 2006

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4630/J-NR/2006 betreffend dreistufige Notenskala an den Wiener KMS, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juli 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. bis 3.:

„Schulprojekte“ haben keine gesetzliche Verankerung. Kooperationen hingegen sind durch § 6 des Schulorganisationsgesetzes gesetzlich geregelt.

 

Das so bezeichnete „Rahmenmodell KMS“ stellt lediglich eine Absichtserklärung des Stadtschulrates für Wien dar. Gegenstand eines Antrages an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Genehmigung zur Durchführung eines Schulversuchs kann laut § 7 des Schulorganisationsgesetzes nur ein konkreter Schulversuchsplan (und kein Rahmenmodell) einer Schule sein, der

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Ad 4.:

Hauptschüler/innen sind jene, die Hauptschulen besuchen. Die Übertrittsbestimmung in eine AHS-Unterstufe ist durch § 40 des Schulorganisationsgesetzes gesetzlich definiert.

 

 

Ad 5. und 6.:

Von einer dreistufigen Notenskala ist nichts bekannt.

Hauptschulen, auch jene, die die Zusatzbezeichnung KMS führen, haben alle positiven Abgänger/innen von Volksschulen aufzunehmen und diese in ganzer Leistungsbreite – in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache - nach drei Leistungsgruppen zu unterrichten und sie nach drei Leistungsgruppen zu benoten. Da alle Übertrittsbestimmungen in weiterführende Schulen, aber auch anzubietende Fördermöglichkeiten auf Noten und Leistungsgruppen Bezug nehmen, ist an allen Hauptschulen, also auch solchen, die die Zusatzbezeichnung KMS führen, zu den fünf Noten in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Leistungsgruppen gemäß Schulorganisationsgesetz vorzusehen sind, auch die Leistungsgruppe auszuweisen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.