4568/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
12. Juli 2006 unter der Nr. 4581/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
ÖVP-Freundeskreis gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Gemäß Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des
Rundfunks ist die Unabh
ängigkeit des ORF und dabei insbesondere die Unabhän-
gigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut
sind, verfassungsrechtlich garantiert. Dieser Garantie entspricht es auch, wenn in
§ 19 Abs. 2 des ORF-Gesetzes festgehalten ist, daß die Mitglieder der Organe des
ORF bei der Aus
übung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden
sind und ausschlie
ßlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung erge-
benden Pflichten zu erf
üllen haben. Eine Einflußnahme auf die Tätigkeit der Mitglie-
der des Stiftungsrates - in welcher Hinsicht auch immer - ist daher schon verfas-
sungsrechtlich ausgeschlossen.
§ 20 Abs. 2 ORF-G normiert schließlich - wie die
Anfrage richtig anf
ührt - als Maßstab für die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungs-
rates, daß diese dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsrats-
mitglieder einer Aktiengesellschaft haben. Damit haben die Mitglieder des Stiftungs-
rates die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch
äftsleiters anzuwen-
den. Diese Pflichten treffen alle Stiftungsr
äte, also auch nicht von der Bundesregie-
rung sondern z.B. von den politischen Parteien nominierten Stiftungsräte.

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Stiftungsratsmitglieder sich wo und wann
sowie unter wessen allfälliger Leitung treffen, stellt aber ebenso wenig eine Frage
der Geschäftsführung der Bundesregierung dar bzw. betrifft ebenso wenig einen Ge-
genstand der Vollziehung gem
äß Art 52 B-VG wie ein allfälliger Verstoß gegen die
ein Stiftungsratsmitglied treffenden Pflichten vom Bundeskanzler oder der Bundesre-
gierung geltend zu machen w
äre.