4568/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.09.2006
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben
am
12. Juli 2006 unter
der Nr. 4581/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ÖVP-Freundeskreis
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Gemäß Art. I Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des
Rundfunks ist die Unabhängigkeit des ORF und dabei insbesondere die
Unabhän-
gigkeit
der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut
sind,
verfassungsrechtlich garantiert. Dieser Garantie entspricht es auch, wenn in
§ 19 Abs. 2
des ORF-Gesetzes festgehalten ist, daß die Mitglieder der
Organe des
ORF bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und
Aufträge gebunden
sind und ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung
erge-
benden Pflichten zu erfüllen haben. Eine Einflußnahme auf die
Tätigkeit der
Mitglie-
der
des Stiftungsrates - in welcher Hinsicht auch immer - ist daher schon verfas-
sungsrechtlich ausgeschlossen. § 20 Abs. 2 ORF-G normiert schließlich - wie die
Anfrage richtig anführt - als Maßstab für die Tätigkeit der
Mitglieder des Stiftungs-
rates,
daß diese
dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsrats-
mitglieder einer
Aktiengesellschaft haben. Damit haben die Mitglieder des Stiftungs-
rates die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwen-
den. Diese Pflichten treffen alle Stiftungsräte, also auch
nicht von der Bundesregie-
rung sondern z.B. von
den politischen Parteien nominierten Stiftungsräte.
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Stiftungsratsmitglieder sich wo
und wann
sowie
unter wessen allfälliger Leitung treffen, stellt aber ebenso
wenig eine Frage
der Geschäftsführung der Bundesregierung dar bzw. betrifft ebenso wenig einen Ge-
genstand der Vollziehung gemäß Art 52 B-VG
wie ein allfälliger Verstoß gegen die
ein
Stiftungsratsmitglied treffenden Pflichten vom Bundeskanzler oder der Bundesre-
gierung geltend zu machen wäre.