4583/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.09.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

S91143/44-PMVD/2006                                                                                   13. September 2006

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juli 2006 unter der Nr. 4614/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Kriegsveteranentreffen am Ulrichsberg" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Das Leitmotiv der Traditionspflege im Bundesheer – auch im Sinne des Erlasses vom 8. Oktober 2001, „Anordnung für die Traditionspflege im Bundesheer“ – ist auf das demokratische Selbstverständnis der österreichischen Streitkräfte und damit die ausschließliche Bindung an die Wertvorstellungen einer demokratischen pluralistischen Gesellschaftsordnung ausgerichtet. Damit ist auch verbunden, all jenen Personen mit einem Bezug zum österreichischen Bundesheer Ehre und Respekt zu erweisen, die durch ehren­haftes Handeln für diese Werte eingetreten sind, oder – im Extremfall – sogar ihr Leben gelassen haben, sei es, dass sie gefallen oder Opfer des nationalsozialistischen Regimes geworden sind.

In diesem Sinne wird im österreichischen Bundesheer großer Wert darauf gelegt, sich mit der österreichischen Geschichte des letzten Jahrhunderts intensiv auseinander zu setzen; es wurden weiters Symposien zu diesem Thema abgehalten, Sonderausstellungen zu den historischen Ereignissen durchgeführt und etliche Einrichtungen des Bundesheeres nach Personen benannt, die dem österreichischen Widerstand zuzurechnen sind.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1, 5 und 6:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unterliegen somit nicht dem Parlamentarischen Interpellationsrecht nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Ich ersuche daher – ungeachtet meiner einleitenden Ausführungen – um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 2:

Keine.

Zu 4 bis 4g, 4i und 4j:

Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurden durch das Bundesministerium für Landesverteidigung keine Gedenktafeln errichtet. Im Sinne meiner einleitenden Ausführungen erübrigen sich daher weitere Maßnahmen.

Zu 4h:

Seit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, am 1. Juli 2005 ist das Führen des militärischen Hoheitszeichens gesetzlich geregelt und eine unbefugte, missbräuchliche oder herabwürdigende Verwendung unter Verwaltungs­strafe gestellt.

Zu 3 und 7 bis 9:

Hiezu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.