4588/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.09.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

 

Parlament

1017  Wien

 

 

 

DVR:0000051

 

 

                                                                                               

           

 

Die Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 14. Juli 2006 an mich unter der Nr. 4647/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „kritische Infrastruktur“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1

Hinsichtlich dieser Frage verweise ich auf die Ausführungen des Bundeskanzlers in Beantwortung der Anfrage Nr. 4641/J.

 

Zu Frage 2

In Österreich gibt es eine Liste von schützenswerten zivilen Objekten, die im Objektschutzkatalog des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erfasst sind. Da in dieser Erfassung nur von zivilen Schutzobjekten die Rede ist, und der Begriff „kritische Infrastruktur“ darin nicht vorkommt, kann auf die weiteren Fragen lediglich im Rahmen von Objektschutzangelegenheiten geantwortet werden.

 

 

 

Zu Frage 3

Die Aufnahme der Objekte in den Objektschutzkatalog erfolgt für Objekte der Schutzgruppen A2-A5 über Vorschlag der Sicherheitsdirektionen im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt der Landesregierung und der betroffenen Institution, bzw. aufgrund einer generellen Bewertung durch das BM.I für die Schutzgruppe A1. Bei der Bewertung ist zu beachten, ob eine Beschädigung, Zerstörung oder Besetzung des Objektes eine nur vorübergehende oder eine länger dauernde Beeinträchtigung nach sich führt.

 

Zu Frage 4

Der Objektschutzkatalog umfasst derzeit insgesamt ca. 180 Objekte. Erfasst werden Organe der Gesetzgebung, Oberste Organe der Vollziehung und der Gerichtsbarkeit (ca. 25 Objekte),  Anlagen der Energieversorgungsunternehmen (ca. 85 Objekte), Informations- und Kommunikationseinrichtungen (ca. 40 Objekte), Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern           (ca. 10 Objekte) und Anlagen zur Aufrechterhaltung wesentlicher Verkehrsströme (ca. 20 Objekte).

 

Zu Frage 5

Die schutzwürdigen Objekte gliedern sich in zwei Wertigkeitsstufen, nämlich „A“ für Objekte mit überregionaler und „B“  für Objekte mit regionaler Bedeutung. Der österreichweite Objektschutzkatalog umfasst nur die A - wertigen Objekte. Diese werden sachbezogen in folgende 5 Schutzgruppen gegliedert:

A1 - Organe der Gesetzgebung, Oberste Organe der Vollziehung und Gerichtsbarkeit

A2 - Anlagen der Energieversorgungsunternehmen

A3 - Informations- und Kommunikationseinrichtungen

A4 - Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern A5 - Anlagen zur Aufrechterhaltung wesentlicher Verkehrsströme

 

 

Zu Frage 6

Die Kategorisierung im Objektschutzkatalog sagt nichts über die Maßnahmen zum Schutz des Objektes aus. Das Schutzniveau wird einzelfallbezogen von den Sicherheitsbehörden in Abstimmung mit den Verfügungsberechtigten der Objekte aufgrund einer Gefährdungseinschätzung in einem Objektschutzauftrag festgelegt.

 

Zu Frage 7

Informationen über zivile Schutzobjekte werden seitens des BM.I für Zwecke der Vorbereitung auf allenfalls erforderliche Assistenzeinsätze (gemäß Art 79 Abs 2 B-VG) dem BMLV übermittelt.