4593/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.09.2006
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Zinggl, Freundinnen und Freunde
haben am
14. Juli 2006 unter
der Nr. 4638/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend UNESCO - Konvention zur kulturellen Vielfalt gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das in der
Anfrage genannte Rechtsgutachten wurde als Institutsgutachten des For-
schungsinstituts für Europarecht
an der Wirtschaftsuniversität Wien erstellt und soll
die
interne Willensbildung unterstützen. Eine Veröffentlichung
durch das Bundes-
kanzleramt
ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 3:
Das
Übereinkommen
wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG durch den Nationalrat am
12.
Juli 2006 genehmigt. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.
1
zweiter
Satz B-VG erfolgte am 27. Juli 2006. Das Übereinkommen wurde
deshalb als
gesetzesergänzender
Staatsvertrag angesehen, da das Übereinkommen eine recht-
liche Basis für gewisse Ermächtigungen
enthält, die wiederum mangels gesetzlicher
Grundlage nicht im
Verordnungswege erfüllt werden könnten.
Das Übereinkommen enthält jedoch lediglich wenige konkrete
Verpflichtungen. Es ist
davon auszugehen, dass die Vereinbarkeit des Übereinkommens
mit nationalem
Recht, insbesondere
dem Kulturförderungsrecht, gewährleistet ist.