4593/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.09.2006
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Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am
14. Juli 2006 unter der Nr. 4638/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend UNESCO - Konvention zur kulturellen Vielfalt gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das in der Anfrage genannte Rechtsgutachten wurde als Institutsgutachten des For-
schungsinstituts f
ür Europarecht an der Wirtschaftsuniversität Wien erstellt und soll
die interne Willensbildung unterstützen. Eine Veröffentlichung durch das Bundes-
kanzleramt ist nicht vorgesehen.

Zu Frage 3:

Das Übereinkommen wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG durch den Nationalrat am
12. Juli 2006 genehmigt. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG erfolgte am 27. Juli 2006. Das Übereinkommen wurde deshalb als
gesetzesergänzender Staatsvertrag angesehen, da das Übereinkommen eine recht-
liche Basis f
ür gewisse Ermächtigungen enthält, die wiederum mangels gesetzlicher
Grundlage nicht im Verordnungswege erfüllt werden könnten.
Das
Übereinkommen enthält jedoch lediglich wenige konkrete Verpflichtungen. Es ist
davon auszugehen, dass die Vereinbarkeit des
Übereinkommens mit nationalem
Recht, insbesondere dem Kulturförderungsrecht, gewährleistet ist.