4596/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.09.2006
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben am
14.
Juli 2006 unter der Nr. 4659/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) - gesetz-
liche Regelungen - Daten 2005 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 14:
Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4439/J durch
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zu den Fragen 5,6,8,9 (1. Frage) und 24:
Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4456/J durch
die Bundesministerin für Inneres.
Zu den Fragen 7 und 9 (2.Frage):
Der
Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung seit dem Grundsatz-
erkenntnis
betreffend die Austro Control GmbH mit den verfassungsrechtlichen Gren-
zen
der Zulässigkeit der Betrauung privater Personen mit Aufgaben der
Hoheitsver-
waltung
wiederkehrend auseinander gesetzt. Im Wesentlichen hat er dabei festgehal-
ten, daß eine derartige Übertragung nur dann zulässig ist, wenn hiebei dem aus dem
Gleichheitsgrundsatz erfließenden
Sachlichkeitsgebot und dem Effizienzgebot ent-
sprochen wird, eine entsprechende Ingerenzmöglichkeit des
Bundesministers als
oberstes Organ im Hinblick auf dessen Leitungs- und Organisationsverantwortung
hinreichend gesichert
ist, weiters lediglich nur vereinzelte Aufgaben übertragen wer-
den und es sich dabei auch um keinen
Kernbereich der staatlichen Verwaltung han-
delt. Dem Kernbereich der staatlichen Verwaltung hat der Verfassungsgerichtshof
bisher in seiner Rechtsprechung
beispielsweise zugeordnet die Vorsorge für die
Sicherheit
im Inneren und nach außen, die Ausübung der (Verwaltungs-)Strafgewalt,
außenpolitische Beziehungen zu
anderen Staaten sowie bestimmte Verpflichtungen
individualisierende Aufgaben, die bestimmte Grundrechtseingriffe bewirken.
Zu Frage 10:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts gibt
es keine derartigen Bestim-
mungen.
Zu Frage 11:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Zu Frage 12:
Die Frage nach der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hängt
von der Form der Kooperation ab.
Zu Frage 13:
Zumal auch für den Bereich des anfragegegenständlichen
Sicherheitsgewerbes die
einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere
das Datenschutz-
gesetz 2000, zur Anwendung kommen, wird aus datenschutzrechtlicher Sicht kein
weitergehender
Regelungsbedarf erkannt.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortungen der
Parlamentarischen Anfragen Nr.
4439/J
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der
Parlamentari-
schen Anfrage Nr.
4456/J durch die Bundesministerin für
Inneres.
Zu Frage 15:
Zumal das Datenschutzgesetz 2000 technologieneutral
formuliert ist, kommt es im
Hinblick auf die datenschutzrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht auf
die
jeweils eingesetzten
technischen Mittel an.
Zu den Fragen 16 und 17:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3
Datenschutzgesetz 2000 hat je-
dermann das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn
verarbeitet,
woher die Daten
stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an
wen sie übermittelt werden. Diese Auskunft
ist nur dann nicht zu erteilen, wenn dies
zum Schutz des Betroffenen notwendig ist
oder berechtigte Interessen des Auftrag-
gebers oder eines Dritten oder überwiegende öffentliche
Interessen der Auskunfts-
erteilung entgegenstehen.
Eine Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen
hat im jeweiligen Einzelfall und auf Basis
einer verläßlichen Erforschung des maß-
geblichen
Sachverhalts zu erfolgen und kann nicht abstrakt für die
Auskunftspflicht
einer bestimmten
Berufsgruppe (hier: Privatdetektiv) abgegeben werden. Die Zuläs-
sigkeit der Auskunftsverweigerung unterliegt
der Kontrolle der Datenschutzkommis-
sion.
Zu den Fragen 18, 20, 22 und 23:
Da die Datenschutzkommission als unabhängige Kollegialbehörde
eingerichtet ist,
betreffen diese
Fragen keine Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundeskanz-
lers im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu Frage 19:
Das
Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet, da-
her betrifft auch diese Frage keine
Angelegenheit der Geschäftsführung des
Bundes-
kanzlers im Sinne des
Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu Frage 21:
Die angeführte Datenverwendung (Videoüberwachung
eines öffentlichen Raumes
durch
Sicherheitsunternehmen oder einen Privatdetektiv) betrifft - nach der Spruch-
praxis der
Datenschutzkommission - potentiell sensible Daten, da Videoaufzeichnun-
gen auch Aufschluß über Gesundheitsdaten bzw. rassische oder
ethnische Herkunft
bieten können. Das
bedeutet, daß gemäß §18 Abs. 2
Datenschutzgesetz 2000
grundsätzlich eine Meldepflicht an die
Datenschutzkommission besteht, der eine ab-
schließende Beurteilung obliegt
(Vorabkontrolle).
Zu Frage 25:
1.
Gemäß § 1 Z 18 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur
Bestim-
mung
jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Er-
richtung
einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-
GmbH-Gesetz)
zu beschaffen sind, BGBl. II Nr. 208/2001, idF BGBl II Nr.
213/2005,
hat die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) seit dem Jahr 2002 die Be-
schaffung
der Dienstleistung „Gebäudebewachung" für die
Bundesministerien
wahrzunehmen.
Laut Auskunft der BBG wird das Modell bzw. die Methode der im
Handbuch
beschriebenen Bestbieterermittlung seit diesem Jahr den Verfahren
zur Beschaffung von
Sicherheitsdienstleistungen zu Grunde gelegt.
2.
Grundsätzlich werden die Zielsetzungen des
Handbuchs, wie sie in der Einleitung
sowie im Teil 2 des
Handbuchs dargelegt werden, als bewährtes
Modell begrüßt.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß das Handbuch
einige Mängel bzw. Fehler
aufweist.
Insbesondere enthalten die angegebenen Bewertungskriterien teilweise
eine stark
unternehmensbezogene Komponente
(z.B. Fähigkeiten des
Wachpersonals,
Ausstattung des Unternehmens). Wenngleich bei bestimmten
Dienstleistungen
die Qualität des Angebotes zu einem gewissen Grad von den
Fähigkeiten
und der Erfahrung des eingesetzten Personals abhängt, ist
darauf zu
achten,
daß
gemäß der ständigen
Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes
ein Kriterium nicht mehrfach
- etwa sowohl bei der
Eignungsprüfung als auch bei der Angebotsbewertung - verwendet wird.
Das
Handbuch ist in
dieser Hinsicht nicht klar und eindeutig genug gestaltet.
Weiters
ist zu bedenken, daß die Erfüllung
einzelner der im Handbuch angegebe-
nen
Anforderungen - etwa hinsichtlich der technischen Ausstattung oder der
Leistungsstärke eines Unternehmens - Großunternehmen leichter fällt als Klein-
und Mittelbetrieben (KMU). Vor dem
Hintergrund der Struktur der österreichi-
schen
Wirtschaft und auch vor dem Hintergrund, daß seitens des
Nationalrates
eine (verstärkte) Berücksichtigung von Klein- und
Mittelbetrieben bei Beschaffun-
gen durch die BBG gefordert wurde (vgl. dazu etwa die Entschließung des Natio-
nalrates vom 26. Jänner 2005, E
88-NR/XXII. GP, die parlamentarischen Anfra-
gen
880/J, 2081/J und 2227/J der XXII. GP), ist daher darauf zu achten, daß
auch
bei der Heranziehung des im Handbuch dargelegten Bewertungsmodells
KMU
entsprechend berücksichtigt werden können.