4596/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
14. Juli 2006 unter der Nr. 4659/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) - gesetz-
liche Regelungen - Daten 2005 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4 und 14:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4439/J durch

den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zu den Fragen 5,6,8,9 (1. Frage) und 24:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4456/J durch

die Bundesministerin für Inneres.

Zu den Fragen 7 und 9 (2.Frage):

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung seit dem Grundsatz-
erkenntnis betreffend die Austro Control GmbH mit den verfassungsrechtlichen Gren-
zen der Zulässigkeit der Betrauung privater Personen mit Aufgaben der Hoheitsver-
waltung wiederkehrend auseinander gesetzt. Im Wesentlichen hat er dabei festgehal-
ten, daß eine derartige Übertragung nur dann zulässig ist, wenn hiebei dem aus dem
Gleichheitsgrundsatz erflie
ßenden Sachlichkeitsgebot und dem Effizienzgebot ent-
sprochen wird, eine entsprechende Ingerenzm
öglichkeit des Bundesministers als
oberstes Organ im Hinblick auf dessen Leitungs- und Organisationsverantwortung
hinreichend gesichert ist, weiters lediglich nur vereinzelte Aufgaben übertragen wer-
den und es sich dabei auch um keinen Kernbereich der staatlichen Verwaltung han-
delt. Dem Kernbereich der staatlichen Verwaltung hat der Verfassungsgerichtshof
bisher in seiner Rechtsprechung beispielsweise zugeordnet die Vorsorge f
ür die


Sicherheit im Inneren und nach außen, die Ausübung der (Verwaltungs-)Strafgewalt,
au
ßenpolitische Beziehungen zu anderen Staaten sowie bestimmte Verpflichtungen
individualisierende Aufgaben, die bestimmte Grundrechtseingriffe bewirken.

Zu Frage 10:

Im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts gibt es keine derartigen Bestim-
mungen.

Zu Frage 11:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

Zu Frage 12:

Die Frage nach der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hängt

von der Form der Kooperation ab.

Zu Frage 13:

Zumal auch für den Bereich des anfragegegenständlichen Sicherheitsgewerbes die
einschl
ägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Datenschutz-
gesetz 2000, zur Anwendung kommen, wird aus datenschutzrechtlicher Sicht kein
weitergehender Regelungsbedarf erkannt.

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortungen der Parlamentarischen Anfragen Nr.
4439/J durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Parlamentari-
schen Anfrage Nr. 4456/J durch die Bundesministerin für Inneres.

Zu Frage 15:

Zumal das Datenschutzgesetz 2000 technologieneutral formuliert ist, kommt es im
Hinblick auf die datenschutzrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht auf die
jeweils eingesetzten technischen Mittel an.

Zu den Fragen 16 und 17:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 hat je-
dermann das Recht auf Auskunft dar
über, wer welche Daten über ihn verarbeitet,
woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an
wen sie
übermittelt werden. Diese Auskunft ist nur dann nicht zu erteilen, wenn dies
zum Schutz des Betroffenen notwendig ist oder berechtigte Interessen des Auftrag-
gebers oder eines Dritten oder
überwiegende öffentliche Interessen der Auskunfts-
erteilung entgegenstehen. Eine Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen
hat im jeweiligen Einzelfall und auf Basis einer verl
äßlichen Erforschung des maß-
geblichen Sachverhalts zu erfolgen und kann nicht abstrakt für die Auskunftspflicht
einer bestimmten Berufsgruppe (hier: Privatdetektiv) abgegeben werden. Die Zuläs-
sigkeit der Auskunftsverweigerung unterliegt der Kontrolle der Datenschutzkommis-
sion.


Zu den Fragen 18, 20, 22 und 23:

Da die Datenschutzkommission als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist,
betreffen diese Fragen keine Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundeskanz-
lers im Sinne des Art. 52 B-VG und des
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.

Zu Frage 19:

Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet, da-
her betrifft auch diese Frage keine Angelegenheit der Gesch
äftsführung des Bundes-
kanzlers im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.

Zu Frage 21:

Die angeführte Datenverwendung (Videoüberwachung eines öffentlichen Raumes
durch Sicherheitsunternehmen oder einen Privatdetektiv) betrifft - nach der Spruch-
praxis der Datenschutzkommission - potentiell sensible Daten, da Videoaufzeichnun-
gen auch Aufschlu
ß über Gesundheitsdaten bzw. rassische oder ethnische Herkunft
bieten k
önnen. Das bedeutet, daß gemäß §18 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000
grundsätzlich eine Meldepflicht an die Datenschutzkommission besteht, der eine ab-
schlie
ßende Beurteilung obliegt (Vorabkontrolle).

Zu Frage 25:

1.               Gemäß § 1 Z 18 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestim-
mung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Er-
richtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-
GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind,  BGBl.  II Nr. 208/2001, idF BGBl II Nr.
213/2005, hat die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) seit dem Jahr 2002 die Be-
schaffung der Dienstleistung Gebäudebewachung" für die Bundesministerien
wahrzunehmen. Laut Auskunft der BBG wird das Modell bzw. die Methode der im
Handbuch beschriebenen Bestbieterermittlung seit diesem Jahr den Verfahren
zur Beschaffung von Sicherheitsdienstleistungen zu Grunde gelegt.

2.               Grundsätzlich werden die Zielsetzungen des Handbuchs, wie sie in der Einleitung
sowie im Teil 2 des Handbuchs dargelegt werden, als bewährtes Modell begrüßt.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, da
ß das Handbuch einige Mängel bzw. Fehler
aufweist. Insbesondere enthalten die angegebenen Bewertungskriterien teilweise
eine    stark   unternehmensbezogene    Komponente   (z.B.    F
ähigkeiten    des
Wachpersonals, Ausstattung des Unternehmens). Wenngleich bei bestimmten
Dienstleistungen die Qualität des Angebotes zu einem gewissen Grad von den
Fähigkeiten und der Erfahrung des eingesetzten Personals abhängt, ist darauf zu
achten,   daß   gemäß   der   ständigen   Rechtsprechung   des   Europäischen
Gerichtshofes   ein   Kriterium   nicht   mehrfach   -   etwa   sowohl   bei   der
Eignungspr
üfung als auch bei der Angebotsbewertung - verwendet wird. Das
Handbuch ist in dieser Hinsicht nicht klar und eindeutig genug gestaltet.


Weiters ist zu bedenken, daß die Erfüllung einzelner der im Handbuch angegebe-
nen Anforderungen - etwa hinsichtlich der technischen Ausstattung oder der
Leistungsstärke eines Unternehmens - Großunternehmen leichter fällt als Klein-
und Mittelbetrieben (KMU). Vor dem Hintergrund der Struktur der
österreichi-
schen Wirtschaft und auch vor dem Hintergrund, daß seitens des Nationalrates
eine (verstärkte) Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben bei Beschaffun-
gen durch die BBG gefordert wurde (vgl. dazu etwa die Entschlie
ßung des Natio-
nalrates vom 26. J
änner 2005, E 88-NR/XXII. GP, die parlamentarischen Anfra-
gen 880/J, 2081/J und 2227/J der XXII. GP), ist daher darauf zu achten, daß
auch bei der Heranziehung des im Handbuch dargelegten Bewertungsmodells
KMU entsprechend berücksichtigt werden können.