4613/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.09.2006
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0084-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. SEP. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4700/J, betreffend

Vollziehung Weingesetz im Jahr 2005 - Maßnahmen

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4700/J, betreffend Vollziehung Weingesetz im Jahr 2005 - Maßnahmen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Im Jahr 2005 gab es 24.682 Betriebe, davon

 

19.834    Betriebe kleiner als 3 ha,

  3.866    Betriebe zwischen 3 und 10 ha,

     812    Betriebe zwischen 10 und 20 ha und

     170    Betriebe größer als 20 ha Rebfläche.

 

Zu Frage 2:

 

Die ertragsfähige Weingartenfläche betrug 2005 45.733 ha. Das bedeutet einen Anstieg gegenüber 2004 von rund 5 % (Anm.: Seitens der Statistik Austria wurden bis 1995 nur die ertragsfähigen Rebflächen ausgewertet. Es wurden daher auch in den Folgejahren immer die ertragsfähigen Flächen für Vergleichszwecke ausgearbeitet).

 

Zu Frage 3:

 

Wie aus der Beantwortung zu Frage 2 ersichtlich ist, stieg abermals die bewirtschaftete Rebfläche (von 43.540 ha auf 45.733 ha). Dieser Anstieg spiegelt die derzeit sehr zufrieden stellende Absatz- und Marktsituation für die österreichische Qualitätsweinproduktion wieder. Der Rückgang an Betrieben ist auf eine Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Betriebsgröße zurückzuführen.

 

Zu Frage 4:

 

Im Jahr 2005 wurden mehr als 6,5 Mio. Euro im Rahmen der Umstellung und Umstrukturierung für insgesamt rund 1.668 Umstellungspläne an Weinbaubetriebe ausbezahlt. Die Anzahl der Förderungswerber liegt etwas unter der Anzahl der Umstellungspläne, da manche Förderungswerber mehrere Pläne, wie z.B. Bewässerung und Weingartenumstellung eingereicht hatten.

 

Plan/

Region

Umstrukturierung

  Rodung (i. R. d. Umstellung)

Betrag Euro insgesamt

ha

Euro

ha

Euro

Niederösterreich

644,04

2.726.028,35

264,94

192.541,29

2.918.569,64

Burgenland

548,44

2.382.004,64

156,33

113.611,26

2.495.615,90

Steiermark

145,54

1.080.218,58

43,76

31.802,90

1.112.021,48

Wien

6,72

46.335,22

1,97

1.430,06

47.765,28

Sonstige

-

-

-

-

-

Insgesamt

1.344,74

6.234.586,80

467,00

339.385,50

6.573.972,30

 

Zu Frage 5:

 

Die Umstellungsförderung bewirkt eine beschleunigte und nachhaltige Anpassung der österreichischen Weinproduktion an die gegebene Nachfragesituation und dadurch ein gesichertes Absatzpotential für die heimische Weinproduktion. Dies geschieht durch folgende konkrete Maßnahmen:

-          Weingartenumstellung: Der Betrieb kann aus mehreren Möglichkeiten (Sortenumstellung, Änderung der Bewirtschaftungstechnik, Verlegung des Weingartens in eine Hanglage – auch in Kombination) die für seine Marktverhältnisse am besten geeignete(n) Maßnahme(n) wählen. Für die Neuanlage eines Weingartens im Rahmen eines Kommassierungsverfahrens existieren darüber hinaus erhöhte Beihilfensätze.

-          Anlage von Böschungs- und Mauerterrassen: Hierbei wird die Anlage von Weingärten in exponierter Hanglage gefördert und solcherart die Nutzung von höchstqualitativen Rebflächen ermöglicht.

-          Bewässerung: Durch die Förderung der Errichtung von Bewässerungsanlagen wird (v. a. in den Trockenregionen im burgenländischen Seewinkel oder im niederösterreichischen Weinviertel)  einerseits das gesicherte Anwachsen einer neu gepflanzten Junganlage ermöglicht und andererseits werden Ertragsschwankungen (und somit auch marktstörende Angebotsschwankungen) vermieden. Durch die gesicherte Wasserversorgung werden auch Überbeanspruchungen des Rebstockes während lang anhaltender Trockenphasen, welche die Qualität des Traubenmaterials mindern, vermieden.

-          Schutz vor Wildverbiss: Diese Teilmaßnahme wurde 2005 in die Umstellungsmaßnahmen aufgenommen; sie umfasst die Errichtung von Elektrozäunen und Wildschutzgitter. Durch die Verhinderung des Wildverbisses wird die Qualität und Krankheitsbeständigkeit der Rebstöcke – und somit auch des Lesegutes – gesteigert.

 

Zu Frage 6:

 

Die wirtschaftliche Effizienz der Fördergelder wurde bereits im vorhinein bei der Erstellung eines ausgefeilten und genau auf die österreichischen (kleinstrukturierten) Bedürfnisse zugeschnittenen Programms gesichert.  Jede mögliche Einzelmaßnahme (siehe zu Frage 5) wurde auf der Basis von Expertisen durchkalkuliert und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der GMO Wein (Beihilfesatz max. 50 % bzw. in Ziel-1-Gebieten 75 % der Maßnahmenkosten) sowie unter zusätzlicher Abwägung grundsätzlicher weinbaupolitischer Überlegungen, wie z.B. der Akzeptanzerhöhung für anspruchsvolle Maßnahmen (Kommassierung, Terrassenanlage), der Fördersatz festgelegt. Im Rahmen einer Überprüfung der österreichischen Umstellungsaktion durch den europäischen Rechnungshof (Oktober 2003 und März 2004) wurde diese Vorgangsweise vollinhaltlich akzeptiert.

 

Zu Frage 7:

 

Der Konsument kann aus einem ausgeweiteten Angebot qualitativ hoch stehender und – da im Rahmen der Umstellung grundsätzlich auch vermehrt herkunftstypische Sorten ausgepflanzt werden – regionaltypischer heimischer Weine wählen. Das verstärkte Auspflanzen von Rotweinsorten ermöglicht insbesondere die Befriedigung der vermehrten Nachfrage nach heimischen Rotweinen.

 

Zu Frage 8:

 

Wie bereits auch zu Frage 5 dargestellt, sichern eine Reihe von Maßnahmen die Steigerung der Qualität der heimischen Weinproduktion:

-          Die Umstellungsaktion ist ausschließlich auf Qualitätsweinrebsorten beschränkt;

-          In vielen Fällen kommt es zu einer Erhöhung der Stockzahl pro ha (verringerte Belastung des einzelnen Stockes und somit erhöhte Qualität des Traubenmaterials) sowie zu einer Erhöhung der Laubwand (bessere Ausnutzung der Sonneneinstrahlung);

-          Durch die in der Hanglage erhöhte Förderintensität sowie durch die zusätzlichen Förderungen für Terrassen werden vermehrt Weingärten in qualitativ hochwertigen Lagen ausgepflanzt;

-          Die Errichtung von Bewässerungsanlagen verhindert qualitätsmindernde Trockenschäden an den Trauben;

-          Die Maßnahmen zum Schutz vor Wildverbiss sichern die Weingärten und die Qualität des Lesegutes vor allem in den ersten Jahren nach dem Auspflanzen des Weingartens.

 

Zu Frage 9:

 

Die oben dargestellte Sicherung der wirtschaftlichen Effizienz bewirkt in Verbindung mit den qualitätssteigernden Auswirkungen ein Höchstmaß an qualitativer Effizienz dieser Fördermaßnahmen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Vorweg darf angemerkt werden, dass die Betrachtung eines Einzeljahres nur ein sehr verzerrtes Bild der durch die Umstellungsmaßnahmen ausgelösten Entwicklungen in der österreichischen Weinwirtschaft bieten würde. Aus diesem Grund darf auf Beilage A, eine graphische Darstellung der Sortenbilanz (Auspflanzungen minus Rodungen im Rahmen der Umstellungsaktion) für alle seit Beginn der Maßnahmen eingebrachten Umstellungsanträge, aus der die Entwicklungen deutlich ablesbar sind, hingewiesen werden.

 

Im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen wurden in Österreich bereits mehr als 12.000 Anträge (6.400 Betriebe) über mehr als 7.700 ha Rebfläche (weiters 3.070 ha Bewässerung, 106.000 lfm Böschungsterrassen, 41.000 m2 Mauerterrassen und 4.630 ha Rodung) im Gesamtausmaß von ca. 60,5 Mio. Euro eingebracht. Damit sind mehr als 15 % der österreichischen Rebfläche von Umstellungsmaßnahmen erfasst.

 

Rechnet man die Sortenbilanz (Auspflanzung minus Rodung) aller bis dato eingereichten Umstellungsanträge, so wird sich die österreichische Rotweinfläche um ca. 4.300 ha vermehren (Zweigelt mit +2.133 ha, weiters Blaufränkisch +657 ha, St. Laurent +363 ha, Merlot +394 ha). Die Weißweinfläche verringert sich geringfügig (-176 ha), weniger Anbaufläche bei Grüner Veltliner (-744 ha) und Müller Thurgau (-249 ha). Zuwächse gibt es v. a. bei Chardonnay (+294 ha), Sauvignon Blanc (+298 ha) und Rheinriesling (+188 ha). Welschriesling bleibt praktisch unverändert. Gemischter Satz wird im Ausmaß von 896 ha gerodet.

 

Zu Frage 12:

 

Durch die weltweite Überproduktion zeigten die Preise 2005 weltweit eine eher sinkende Tendenz. Für Frankreich, Spanien, Italien und Griechenland wurden im Jahr 2005 im Rahmen der EU-Interventionsmaßnahmen der Gemeinsamen Marktorganisation Wein Krisendestillationen beschlossen, um das Überangebot zu eliminieren und die sinkenden Preise zu stabilisieren.

 

Zu Frage 13:

 

Der Druck ausländischer Weine im Lebensmittelhandel steigt, österreichische Weine können sich aber weiterhin gut behaupten. Der Anteil österreichischer Weine im Lebensmittelhandel liegt stabil bei 75 %.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Für Trauben wurden rund 20 Cent und für Wein rund 30 - 40 Cent erzielt. Regionale Unterschiede am freien Markt (keine Traubenübernahmeverträge, keine schlagkräftige genossenschaftliche Struktur) sind marginal. Im Übrigen darf auf Beilage B hingewiesen werden.

 

Zu Frage 16:

 

2005 reichten 5.858 Betriebe zur staatlichen Prüfnummer ein.

 

Zu Frage 17:

 

2005 wurden 187,724.455 Liter Wein geprüft.

 

Zu Frage 18:

 

2005 wurden 32.986 Anträge mit insgesamt 159,788.863 Litern positiv erledigt und 5.189 Anträge mit insgesamt 22,035.592 Litern negativ beschieden.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

 

Die Kosten betragen EUR 957.595,--. Der Konsument erhält dafür die Garantie, dass als Qualitätswein bezeichneter Wein tatsächlich qualitativ entspricht und bekömmlich ist (gesundheitlich nicht bedenklich). Einhergehend mit der hohen Qualität der Weine bedeutet dies gleichzeitig eine langfristige Sicherung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze auf dem Sektor Weinbau. 

 

Zu den Fragen 21 und 22:

 

Die Kosten betrugen EUR 1,617.584,39. Die Bundeskellereiinspektion leistet mit ihren Kontrollen einen wichtigen Beitrag zur allgemein anerkannten hohen Qualität des österreichischen Weines und vor allem zur Produktsicherheit der in Österreich erhältlichen Weine. Der Konsument wird vor gesundheitsschädlichen und verfälschten Produkten bewahrt und hat die Möglichkeit, ein hochwertiges, streng kontrolliertes Produkt zu erwerben.

 

Wie bei einer anonymen Umfrage im Jahr 2002 unter mehr als 300 Weinproduzenten festgestellt wurde, wird die Rolle der Bundeskellereiinspektion für die Weinqualität in Österreich sehr hoch eingeschätzt.

 

Im Rahmen einer Kundenbefragung auf der Messe für Weinbau und Kellerwirtschaft – Oenotec 2002 vom 4. - 7. Mai 2002 hat die Bundeskellereiinspektion die angeschlossene Beurteilung erhalten. Insgesamt wurden an diesen vier Tagen 343 Personen aus der Weinbranche befragt, wobei die Auswahl dieser Personen nach dem Zufallsprinzip geschah. Die Befragung wurde durch das unabhängige Institut für Verwaltungsmanagement der Universität Innsbruck durchgeführt und das Ergebnis kumuliert rückgespiegelt.

 

 

 

Zu Frage 23:

 

Die Bundeskellereiinspektion sichert mit ihren Kontrollen einheitliche, gerechte Marktbedingungen, stellt mit ihren entnommenen Proben die Einhaltung der weingesetzlichen Vorschriften sicher und ist nicht zuletzt beratend tätig, um Fehler aus Unwissenheit und damit wirtschaftlichen Schaden bereits im Vorfeld zu verhindern.

 

Zu Frage 24:

 

Die Bundeskellereiinspektion hat mit ihrem neuen Kontrollkonzept, welches seit Sommer 2005 umgesetzt wird, auf die neuen Herausforderungen durch die veränderten Marktbedingungen reagiert und unter anderem eine neue, überregionale Kontrollebene zusätzlich installiert. Das bedeutet, dass zwei Kontrollorgane über die Grenzen der Weinaufsichtsgebiete hinweg Kontrollen im gesamten Lebensmittelhandel durchführen. Diese Spezialisten werden eingesetzt, um der Verlagerung des Weingeschäfts hin zum Lebensmittelhandel und damit zu mehr ausländischen Weinen Folge zu leisten. Bei den Kontrollen im Lebensmittelhandel werden speziell auch ausländische Weine genau beobachtet.

 

Zu den Fragen 25, 52 und 53:

 

Wie sich bereits im Vorfeld der Osterweiterung der EU abzeichnete, entstanden durch das wirtschaftliche Wachstum in den neuen Mitgliedsländern in erster Linie neue Absatzchancen für österreichischen Wein. So konnte im Außenhandel im Jahr 2004 ein Rekord beim Exportwert aufgestellt werden, es wurden Weine für 83 Mio. Euro exportiert. Dieses Niveau konnte 2005 gehalten werden. Der Export entwickelte sich wie folgt:

 

2003: Export 831.000 hl, Exportwert 69 Mio. Euro

2004: Export 738.000 hl, Exportwert 83 Mio. Euro

2005: Export 710.000 hl, Exportwert 83 Mio. Euro

 

Dieses Verhältnis spiegelt deutlich den Anstieg des Flaschenweinexportes und den Rückgang des Fassweinexportes wieder; die Menge des in Flaschen exportierten Weines konnte von 2000 bis 2005 verdoppelt werden.

 

Ländersituation 2005: Hauptexportmarkt ist nach wie vor Deutschland mit 417.000 hl und einem Exportwert von 43,9 Mio. Euro. Diese Zahlen bedeuten einen leichten Rückgang der Exporte nach Deutschland gegenüber 2004 sowohl mengenmäßig (2004: 426.000 hl) als auch wertmäßig (2004: 48,2 Mio. Euro).

An zweiter Stelle der Ausfuhrmärkte liegt bereits die Tschechische Republik mit 194.000 hl um 8,7 Mio. Euro – dies bedeutet zwar einen mengenmäßigen Rückgang (2004: 217.000 hl), jedoch einen wertmäßigen Anstieg (2004: 8,5 Mio. Euro) gegenüber dem Vorjahr. Tschechien entwickelt sich somit für Österreich zu einem immer bedeutenderen Markt.

Die Schweiz mit 11.300 hl und ca. 6,8 Mio. Euro sowie die USA mit ebenfalls rund 11.000 hl und ca. 6,5 Mio. Euro sind an dritter und vierter Stelle der Exportmärkte (beide Märkte sind gegenüber 2004 gewachsen), gefolgt von den Niederlanden, Dänemark und Norwegen.

Die Exporte in die Tschechische Republik sind zwar (noch) überwiegend Verarbeitungsweine für die Versektung, viele Exporteure berichten aber auch von weitergehendem Interesse der tschechischen Partner, z.B. am Export von Qualitätswein in der Flasche. So stieg der Flaschenweinexport nach Tschechien von 5.000 Flaschen 1999 auf 65.000 Flaschen 2003 und „explodierte“ auf 1,4 Mio. Flaschen 2004. Weitere interessante Destinationen für österreichischen Wein stellen die Slowakei (2005: 13.000 hl) und Polen (2005: 9.800 hl, Markt ist rückläufig) dar; weiters Russland (Großraum Moskau) und auch die Ukraine.

 

Österreich importierte 2005 insgesamt 676.000 hl (139 Mio. Euro); dies bedeutet gegenüber dem Jahr 2004 (Importmenge 709.000 hl, 160 Mio. Euro) einen leichten Rückgang der Importe.

 

Auf der Importseite spielen die neuen Mitgliedsländer praktisch keine Rolle; Hauptlieferland ist Italien mit 423.000 hl, gefolgt von Deutschland mit 100.000 hl (allerdings 37.000 hl Schaumwein), Frankreich mit 50.000 hl und Spanien mit 44.000 hl. Die Neue Welt ist in Österreich 2005 nur in geringem Umfang vertreten: Australien mit 13.000 hl, USA mit 8.600 hl, Chile mit 8.500 hl und Südafrika mit 5.000 hl. Von den neuen Mitgliedsländern ist lediglich Ungarn zu erwähnen (12.000 hl im Jahr 2004, 5.700 hl im Jahr 2005); der Import aus Ungarn ist somit stark rückläufig, 2003 wurden noch 28.000 hl importiert.

 

Zu den Fragen 26 und 27:

 

Für alle neuen Mitgliedstaaten gilt mittlerweile das Weinrecht der EU (GMO Wein) in vollem Umfang. Die wenigen gewährten Ausnahmen (z.B.: temporäre Befreiung Ungarns von der Verpflichtung der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung) betreffen in erster Linie Fragen der Marktverwaltung. Derartige Ausnahmen in der Markt- und Interventionsverwaltung sehen auch die Beitrittsverträge für Bulgarien und Rumänien vor. Das EU-Weinrecht gilt selbstverständlich auch für alle Drittlandsweine, die in der EU in Verkehr gesetzt werden. Jeder Drittlandswein ist beim Import in die EU von einem Analysenzeugnis (das sog. VI-1-Dokument) begleitet, das von einem von der EU anerkannten Labor im jeweiligen Drittland ausgestellt wurde und die qualitative Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der Weine sicherstellt.

 

Wie bereits aus der Beantwortung zu Frage 25 ersichtlich, spielen Importe aus den neuen Mitgliedsländern in Österreich nur eine äußerst untergeordnete Rolle. Gesamteuropäisch betrachtet ist interessant, dass - trotzdem für Importe aus den neuen Mitgliedstaaten bzw. Kandidatenländern Bulgarien und Rumänien in die EU bereits seit 1995 zollmäßig Erleichterungen bestanden - die Importe aus diesen Ländern entgegen der allgemeinen Erwartung mengenmäßig kontinuierlich zurückgehen (1997: 1,4 Mio. hl, 2005: 0,7 Mio. hl). Auch wertmäßig ist keine ansteigende Tendenz festzustellen.

 

Zu Frage 28:

 

2004 wurde ein slowenischer Qualitätswein mit der Bezeichnung „Extract of Styria“ in Österreich und in Deutschland in Verkehr gesetzt. Nach Einschreiten der Bundeskellereiinspektion sowie der deutschen Weinkontrollorgane wurde dieser Wein vom Markt genommen und der Produzent von der slowenischen Behörde verwarnt. 2005 wurde von der Bundeskellereiinspektion ein slowenischer Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Luttenberg“ (die deutsche  Übersetzung von Ljutomere) vom Markt genommen; seitdem sind keine derartigen Fälle angezeigt worden.

 

Zu Frage 29:

 

Diese Frage betrifft die Weinproduktion von sogenannten „Doppelbesitzern“ in der Steiermark. Der Status eines Doppelbesitzers ist im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den kleinen Grenzverkehr (BGBl. 379 vom 30.10.1968) geregelt.

 

Die Frage der Weinproduktion aus ausländischem Lesegut war ursprünglich im Weingesetz 1985, § 19 Abs. 6 geregelt („Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Weingärten gefechst wird, wenn das Lesegut im kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden darf“). Mit Übernahme des Rechtsbestandes der EU 1995 wurde Art. 44 der GMO Wein VO 1493/99 schlagend, wonach Trauben aus Drittländern in der Gemeinschaft nicht zu Wein verarbeitet werden dürfen. Im Weingesetz 1999 wurde daher die Bestimmung aus 1985 gestrichen; an ihre Stelle trat ein sachlich gerechtfertigter, pragmatischer Vollzug, welcher die historisch begründeten Rechte der Doppelbesitzer in der Steiermark wahrte.

 

In Anbetracht des Beitritts der Republik Slowenien zur EU und der damit erforderlichen klaren und unzweideutigen Abgrenzung der jeweiligen Herkunftsbezeichnungen wurde in gemeinsamer Vorgehensweise zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), der Bundeskellereiinspektion, der Steiermärkischen Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Steiermark und dem Slowenischen Landwirtschaftministerium eine Regelung zur Thematik der Weinproduktion durch steirische Doppelbesitzer erarbeitet.

 

Um die Dimension dieser Produktion erfassen zu können, wurde vorerst vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Gesamtzahl der Grunddoppelbesitzer in der Steiermark erhoben. Durch Abgleich dieser Liste mit den in der Weindatenbank des BMLFUW erfassten Betrieben und durch zusätzliche Erhebung der Betriebsflächen durch die Bundeskellereiinspektion kann die betroffene Weingartenfläche in Slowenien mit 53,2 ha angegeben werden.

 

Folgende konkrete, für die betroffenen Doppelbesitzer mögliche Vorgangsweisen wurden erarbeitet:

 

a) Übergangslösung:

 

Um sowohl den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Steiermark“ gemäß Weingesetz 1999 als auch die historisch aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien erwachsenen Rechte der Doppelbesitzer zu wahren, wurde eine Übergangsfrist bis 2015 vereinbart: Doppelbesitzer, welche vor dem 23.7.1999 (Inkrafttretensdatum Weingesetz) rechtmäßige Eigentümer, Bewirtschafter oder Verpächter eines Weingartens in Slowenien waren, dürfen bis zum Jahr 2015 den aus slowenischen Trauben erzeugten Wein mit der Herkunftsbezeichnung Steiermark versehen, wenn die Flächen in einem zusätzlich zum steirischen Rebflächenverzeichnis angelegten Verzeichnis gemeldet werden. Darüber hinaus besteht für diese Doppelbesitzer die Möglichkeit, kostenlos Auspflanzrechte aus der steirischen Landesreserve im Ausmaß der slowenischen Flächen zu beantragen (wird ein Auspflanzrecht dann zugeteilt, so erlischt die oben genannte Ausnahme nach dem dritten Jahr der Zuteilung).

 

b) Produktion von slowenischem Qualitätswein

 

Gemäß EU-VO 1493/99 ist der Qualitätswein im Anbaugebiet der Trauben herzustellen, außer der Mitgliedstaat trifft eine davon abweichende Regelung. Slowenien hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 36 des nationalen Weingesetzes festgelegt, dass slowenischer Qualitätswein unter bestimmten Bedingungen (Doppelbesitz ist eine solche) auch außerhalb des bestimmten Anbaugebietes, sogar außerhalb des Staatsgebietes, produziert werden kann. In einem Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem slowenischen Landwirtschaftsministerium wurden die diesbezüglichen Bedingungen abgestimmt (in erster Linie kontrolltechnischer Natur), sodass steirische Doppelbesitzer nun auch rechtmäßig slowenischen Qualitätswein erzeugen können (welcher z.B. mit Sorten- und Jahrgangsangabe versehen sein kann).

 

Derartige Verfahrensweisen hinsichtlich grenznaher bzw. grenzüberschreitender Weinproduktion finden sich z.B. auch in Deutschland, wo die angrenzenden Gebiete im Elsass oder in Luxemburg betroffen sind.

 

Aus Sicht des BMLFUW ist damit die Thematik der Weinproduktion in der Steiermark aus slowenischem Grundbesitz (Doppelbesitz) abschließend geregelt.

 

Darüber hinaus steht natürlich jedem Weinbautreibenden, welcher Trauben aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in Österreich verarbeitet, die Möglichkeit offen, Tafelwein mit der gem. EU-VO 1493/99 obligatorischen Bezeichnung „In Österreich aus in <MS> geernteten Trauben hergestellt“ zu produzieren. Für diesen Wein sind keine näheren Bezeichnungselemente wie z.B. Herkunft, Jahrgang oder Sorte erlaubt.

 

Zu den Fragen 30 und 31:

 

Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der schriftlichen, parlamentarischen Anfrage Nr. 3283/J verwiesen werden.

 

Zu Frage 32:

 

Über die erzeugten Bioweinmengen gibt es seitens der Biokontrolle der Bundesländer keine Daten. Eine grobe Schätzung erhält man über die Bioweinfläche, wenn man die über das ÖPUL geförderte Fläche mit den Durchschnittserträgen multipliziert.

 

Die im ÖPUL geförderte Bioweinfläche betrug im Jahr 2005 1.791 ha; bei einem Durchschnittsertrag von 5.000 l/ha ergibt sich somit eine Produktion von rund 90.000 hl.

 

Zu Frage 33:

 

Es erfolgten 3.628 Absichtsmeldungen.

 

Zu Frage 34:

 

Im Jahr 2005 wurden 4,777.740 kg Prädikatsweintrauben geerntet.

 

Zu den Fragen 35 und 36:

 

Im Jahr 2005 wurden 24 Mostwäger eingesetzt. Die Kosten betrugen 17.207,74 Euro.

 

Zu den Fragen 37 und 38:

 

Wie bereits in den Anfragebeantwortungen der schriftlichen Anfragen Nr. 2035/J und 3283/J ausführlich dargestellt, konnten die Ausgaben für die Mostwäger in den letzten Jahren drastisch gesenkt werden. Dies war vor allem Dank eines neuen, flexiblen Beschäftigungsmodells und gestraffter Einsatzorganisation möglich. Durch diese Ausgabensenkung konnte der Deckungsgrad seit 1995 von anfangs 50 % auf zwischenzeitlich weit über 200 % gesteigert werden.

 

Der Steuerzahler muss keinen Beitrag zu den Mostwägerkosten leisten. Selbstverständlich werden alle Ausgaben und Einnahmen erfasst. Dies garantiert schon die Anwendung des Haushaltsverrechnungsprogramms SAP.

 

Wie bereits zu Frage 24 dargestellt, wird seit Sommer 2005 ein neues Kontrollkonzept der Bundeskellereiinspektion umgesetzt. Dieses folgt selbstverständlich den Empfehlungen des Rechnungshofes.

 

Zu Frage 39:

 

Dem Konsumenten wird dadurch eine dauerhaft hohe Qualität sowie Fehlerfreiheit und Einhaltung der analytischen Voraussetzungen der inländischen Weine gewährleistet, womit gleichzeitig eine langfristige Sicherung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze auf dem Sektor Weinbau verbunden ist.

 

Zu Frage 40:

 

Auf Grund des Weingesetzes 1999 erfolgten im Jahr 2005 12.484 Betriebsüberprüfungen. Die Zahl ist gegenüber den Vorjahren leicht rückläufig, da - den Vorschlägen des Rechnungshofes folgend - zwar weniger Überprüfungen stattfinden, diese aber tiefgreifender und systematischer (Checklisten) als zuvor durchgeführt werden.

 

 

Zu den Fragen 41 und 42:

 

Im Jahr 2005 wurden 1.192 Proben bei 242 Betrieben entnommen. Die Untersuchungen wurden von der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg sowie dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt durchgeführt.

 

Zu Frage 43:

 

Im Jahr 2005 wurden 439 Proben beanstandet. Die Beanstandungsgründe waren:

 

Falsche Bezeichnung, nicht vorhandene Prüfnummernidentität, falsche Angaben bei der Prüfnummerneinreichung; Grenzwertüberschreitungen bei Anreicherung, flüchtige Säure, SO2 frei und gesamt, Kupfer, Sorbinsäure; unbefugte Prüfnummernverwendung, widerrechtliche Restsüßeherstellung, sensorische Beanstandungen.

 

Dreimal wurde ein Wein als verdorben und dreimal als verfälscht beanstandet.

 

Zu Frage 44:

 

Im Jahr 2005 wurden 695 Verwaltungsstrafverfahren und 5 Gerichtsverfahren eingeleitet.

 

Zu Frage 45:

 

481 Strafverfahren wurden im Jahr 2005 rechtskräftig abgeschlossen.

 

Zu Frage 46:

 

Aus Strafen erzielte der Bund Einnahmen in der Höhe von EUR 26.396,00.

 

Zu Frage 47:

 

Am Bundesamt für Weinbau wurden im Jahr 2005 keine Proben auf Ochratoxin A untersucht. Der Methodenaufbau erfolgte bis Juni 2006.

 

In der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg wurden vier nicht österreichische Weine (drei spanische und ein australischer), die in Österreich in Verkehr gebracht wurden, untersucht.

 

Im Rahmen eines Forschungsprojektes im Jahr 2001 wurden 117 österreichische Weine hinsichtlich ihrer Gehalte an Ochratoxin A (OTA) untersucht. Die Ergebnisse wurden in Form einer wissenschaftlichen Arbeit in den Mitteilungen Klosterneuburg im Jahr 2002 veröffentlicht und in mehreren Vorträgen der breiten Öffentlichkeit vorgestellt: „Untersuchungen über den Gehalt an Ochratoxin A (OTA) in Weinen, insbesondere Prädikatsweinen aus Österreich“ von Reinhard Eder1, Elisabeth Paar1, Walter Edinger2 und Hans Lew2.

(1 Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, A-3400 Klosterneuburg, Wiener Straße 74; 2 AGES, Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit vormals Bundesamt für Agrarbiologie, A-4020 Linz, Wieninger Straße 8)

 

In 116 Proben, darunter alle Prädikatsweine, lag der OTA-Gehalt unter der Nachweisgrenze von 0,01 µg/l, lediglich eine einzige Probe wies 0,02 µg/l OTA auf. Es kann somit als ziemlich sicher angenommen werden, dass die Belastung österreichischer Weine, insbesondere auch der Prädikatsweine, mit OTA vernachlässigbar gering ist.

 

Im Jahr 2005 wurde von der EU ein Grenzwert mit 2 µg/l festgelegt. Die in Österreich gefundenen Werte liegen um den Faktor 100 darunter. Auch wissenschaftliche Untersuchungen von Weinen aus Deutschland, Luxemburg und Norditalien haben gezeigt, dass OTA hauptsächlich ein Problem bei Weinen aus südeuropäischen und südosteuropäischen Regionen ist.

 

 

 

 

Zu Frage 48:

 

In den vier in der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg untersuchten ausländischen Weinproben konnten keine erhöhten OTA-Werte nachgewiesen werden.

 

Zu den Fragen 49 bis 51:

 

Es wurden keine Proben untersucht, da wissenschaftliche Untersuchungen aus dem Jahr 2001 erkennen haben lassen, dass in österreichischen Produkten keine hohen OTA Werte zu erwarten sind und man somit keine Ursachen für einen hohen Untersuchungsaufwand sah (hohe Analysenkosten).

 

Zu Frage 54:

 

Die Absatzsegmente im heimischen Weinsektor werden jährlich durch Fessel-GfK (im Auftrag der Österreichischen Weinmarketing - ÖWM) erhoben. Für 2005 und 2006 liegen noch keine Daten vor.

 

Zum Ab-Hof-Verkauf: Der mengenmäßige Absatz Ab-Hof geht bereits seit Ende der 90er-Jahre zurück, er sank von rund 50 % auf 28 % im Jahr 2004. Gleichzeitig ist jedoch der Durchschnittspreis der Ab-Hof-Verkäufe von 2,47 Euro pro Liter im Jahr 2000 auf 3,46 Euro im Jahr 2004 gestiegen. Der - bereits seit längerem anhaltende - Trend ist somit eindeutig: Ab-Hof wird weniger Menge, aber höhere Qualität und somit höherer Wert verkauft.

 

Zur Gastronomie: Auch hier ist der Gesamtabsatz seit 2000 rückläufig, wobei sich dieser Trend mit dem gesamten alkoholischen Getränkemarkt deckt (auch Spirituosen und Bier sind rückläufig). Die Gründe dafür werden von Fessel-GfK mit dem gestiegenen Gesundheitsbewusstsein und dem anhaltenden Trend zu Wellness und Sport angegeben; sicherlich spielt auch die Absenkung des Höchstwertes für den Blutalkoholgehalt beim Autofahren eine Rolle. Wichtig für die heimische Weinproduktion ist jedoch, dass der Anteil österreichischen Weines in der Gastronomie stabil hoch bei 86 - 87 % liegt (Weißwein über 90 %, Rotwein über 75 %).

 

Zu Frage 55: 

 

Bundesamt für Weinbau:  19.133 Proben;

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg: 3.337 Proben.

 

Zu Frage 56:

 

Bei Proben privater Einreicher werden üblicherweise keine Beanstandungen ausgesprochen.

 

Zu Frage 57:

 

Die Einnahmen betrugen:

Bundesamt für Weinbau: EUR 283.140,--;

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg: EUR 44.400,--.

 

Zu Frage 58: 

 

Im Bundesamt für Weinbau waren im Jahr 2005  89  Planstellen besetzt.

In der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg waren 117 Planstellen besetzt, davon 90 im Bundesamtsbereich.

 

Zu Frage 59: 

 

Die Personalkosten im Bundesamt für Weinbau beliefen sich 2005 auf EUR 2,664.292,-- und in der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg auf EUR 4,214.734,--.

 

Zu Frage 60:

 

Bundesamt für Weinbau: 2005 eine Planstelle, 2006 keine.

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg: 2005 keine, 2006 eine Planstelle.

 

Zu Frage 61:

 

Derzeit werden keine freiwerdenden Planstellen nachbesetzt.

 

Zu Frage 62:

 

Die Probenkosten betrugen:

Bundesamt für Weinbau: EUR 63,57;

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg: EUR 27,14.

 

Zu Frage 63:

 

Eine derartige Ausgliederung ist aus keinem Mitgliedstaat bekannt. Die amtliche Weinuntersuchung und -begutachtung erfolgt im gesamten EU-Bereich durch öffentliche Verwaltungseinrichtungen.

 

Beim internationalen Vergleich sind die verschiedenen nationalen Weinrechtssysteme grundsätzlich zu berücksichtigen. Das sogenannte „germanische“ Weinrecht ist nur in den Ländern Österreich, Deutschland und Luxemburg realisiert. In Deutschland obliegt die Weinkontrolle jedoch im Unterschied zu Österreich den Bundesländern, wird jedoch immer durch staatliche Anstalten vollzogen.

 

In den romanischen Weinbauländern definiert sich der Qualitätswein weitgehend durch seine geographische Herkunft. Bei der Weinkontrolle übernehmen daher regionale, halbstaatliche Organisationen, die sogenannten „Interprofessionen“ wichtige Aufgaben im Vorfeld der Vermarktung. Der Grundsatz der Selbstbestimmung findet auch Entsprechung in einer weitreichenden Selbstverwaltung des Wirtschaftssektors. Jedenfalls verbleibt aber in allen europäischen Systemen die Verantwortung für die Kontrolltätigkeit den staatlichen Behörden.

 

Zu Frage 64:

 

Im Jahr 2005 waren 20 Bundeskellereiinspektoren zur Kontrolle eingesetzt.

 

Zu Frage 65:

 

Ja. Im Hinblick auf die schwerwiegendsten Verstöße gegen gemeinschaftliches Weinrecht (z.B. Weinverfälschung, Wässerung oder Inverkehrsetzen von gesundheitsschädlichem Wein) sieht § 62 Abs. 1 Weingesetz 1999 gerichtliche Strafen – Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen – vor.

 

Die übrigen Verstöße gegen weinrechtliche EU-Bestimmungen sind gemäß der Weingesetz-Durchführungsverordnung, die einen detaillierten Katalog mit Verwaltungsstraftatbeständen beinhaltet, von den Verwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zu 7.270 Euro zu ahnden.

 

Zu den Fragen 66 und 67:

 

Österreich berät im Rahmen eines EU-Twinning Projektes „Stärkung der Weinkontrolle in Bulgarien“ seit September 2005 die zuständige bulgarische „Agentur für Weinbau und Weinproduktion EAVV“ (eine Dienststelle des bulgarischen Landwirtschaftsministeriums) in allen praktischen Aspekten der Kontrolle des Weinsektors. Die Beratung erfolgt durch die Bundeskellereiinspektion gemeinsam mit Experten der Bundesländer (Fragen des Rebflächenverzeichnisses), der Bundesämter (Qualitätsweinkontrolle) und der AMA (Vor-Ort-Kontrolle). Das Projekt wird im September 2006 abgeschlossen werden; das bisherige Echo ist äußerst positiv, die Zufriedenheit der bulgarischen Projektpartner ist sehr hoch.

 

Zu den Fragen 68 und 69:

 

Die länderübergreifende Zusammenarbeit der Weinkontrollorganisationen der einzelnen Mitgliedstaaten ist in der Verordnung Nr. 2729/2000 vom 14. Dezember 2000 geregelt. Die Kontaktstelle im Verzeichnis 1999/C 4601 ist das BMLFUW. Darüber hinaus gibt es hervorragende informelle Kontakte zwischen der österreichischen Bundeskellereiinspektion und den Weinkontrollstellen der deutschen Bundesländer. Diese Kontakte werden durch intensiven Erfahrungsaustausch und gemeinsamer Kontrollen deutscher und österreichischer Kontrollorgane ständig verbessert. Mit den Weinkontrollstellen in Tschechien, wichtigster österreichischer Hoffnungsmarkt nach der Osterweiterung und Ungarn, vermutlich das interessanteste Beschaffungsland für den österreichischen Weinhandel, sowie der Slowakei bestehen ebenso Kontakte, ebenso zu Bulgarien (siehe zu Frage 67).

 

Die Weinkontrolle der Schweiz arbeitet seit Jahren direkt und intensiv mit der österreichischen Bundeskellereiinspektion zusammen. Im Juli 2004 war eine hochrangige Schweizer Delegation zu Besuch bei der österreichischen Bundeskellereiinspektion, um auf deren Erfahrungen mit der Banderole, die in der Schweiz eingeführt werden soll, zurückzugreifen.

 

Auch die zentrale Weindatenbank des BMLFUW dient den genannten Ländern als Vorbild für die künftige Organisation der Weinkontrolle.

 

Bei länderübergreifenden Beanstandungen informieren sich die Weinbehörden der genannten Länder (zusätzlich zum offiziellen Weg gem. 2729/2000) direkt und sofort. Spektakuläre internationale Großfälschungen traten in den letzten Jahren nicht auf, was vor allem auf die präventiven Maßnahmen der Weinkontrolle zurückzuführen ist. Alle diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Konsumenten, der sicher sein soll, keinen verfälschten Wein zu erwerben.

 

Zu Frage 70:

 

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat auf die innerstaatlichen weinrechtlichen Vorschriften keine direkten, unmittelbaren Auswirkungen. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Standards wurden im Weinbereich mittels separaten Regeln schon in der Vergangenheit erreicht; insbesondere auch betreffend die vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen umfassenden Vorschriften über die Verfahren zur Weinbereitung und Etikettierung.

 

In Hinblick auf die auch im allgemeinen Lebensmittelrecht jüngst verschärften Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit wurde 2005 von mir die Kellerbuchverordnung, BGBl. II Nr. 149/2005, auf Basis der gemeinschaftlichen Vorschriften zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor erlassen.

 

Zu den Fragen 71 bis 73 und 85:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass Österreich (so wie Deutschland und Portugal) dem Abschluss des Weinhandelsabkommens im EU-Agrarministerrat vom 20. Dezember 2005 nicht zugestimmt hat.

 

Diesem Abkommen liegen folgende Überlegungen zugrunde:

 

Die USA sind für europäische Weine der wichtigste Exportmarkt. Deshalb haben die EU den USA bereits seit langem Ausnahmen hinsichtlich der Herstellungsverfahren für die hier in Europa vermarkteten amerikanischen Weine gewährt. In den Verhandlungen über ein umfassendes Weinabkommen war die EU bemüht, endlich auch Gegenleistungen der USA für diese Ausnahmen zu erhalten. Der EU-Agrarministerrat hat daher am Dienstag, den 20. Dezember 2005 dieses seit langem verhandelte Weinabkommen beschlossen.

 

Obwohl mengenmäßig unbedeutend, sind die Vereinigten Staaten von Amerika wertmäßig ein wichtiger Exportmarkt für österreichischen Wein. Aus diesem Grund erachtet Österreich geordnete Handelsbeziehungen mit den USA grundsätzlich für sehr erstrebenswert.

 

Hinsichtlich der den USA gewährten Ausnahmeregelungen im Bereich der önologischen Verfahren bestehen jedoch für Österreich grundlegende Bedenken. Wein ist aus österreichischer Sicht ein Naturprodukt, in dessen natürliche Produktionsbedingungen nur sehr behutsam eingegriffen werden sollte. Die Voraussetzungen und Regeln für diese Eingriffe sollten im Gleichklang internationaler Forschungsarbeit festgelegt werden und nicht von Handelsinteressen einzelner Produzentenländer bestimmt werden.

 

Einseitige Zugeständnisse können Wettbewerbsverzerrungen schaffen, in diesem Fall zum Nachteil der europäischen Produzenten, welche Wein als traditionelles Kulturgut betrachten und ihre Produktionsbedingungen dem entsprechend definiert haben. Aus diesem Grund hat sich Österreich (gemeinsam mit Deutschland und Portugal) gegen das Abkommen in seiner derzeitigen Form ausgesprochen.

 

Nach diesem Grundsatzbeschluss der Agrarminister treten die Verhandlungen zu dem Abkommen in eine zweite Phase. Es wird nun an der Verhandlungsführung der Europäischen Kommission in der 2. Phase des Abkommens liegen, die europäische Position zu stärken und die europäische Sichtweise einer naturverbundenen, von Boden- und Klimagegebenheiten bestimmten Weinproduktion stärker im Abkommen zu verankern.

 

Zum USA-Abkommen im Einzelnen:

 

Bereits seit 1984 bestehen in der EU Ausnahmen für amerikanische Weine, welche mit in der EU nicht zugelassenen Weinherstellungsverfahren erzeugt wurden bzw. nicht EU-konform etikettiert waren. Beinahe ebenso lange werden auch Verhandlungen über den Abschluss eines Weinabkommens zwischen der EU und den USA geführt. In der Vergangenheit wurden von der EU Zugeständnisse gemacht, während die USA zu keinerlei Verpflichtungen gegenüber der EU bereit waren.

Dieses Abkommen verpflichtet nun erstmals auch die USA, der EU in sehr wichtigen Fragen (Schutz der Herkünfte, Frage der semigenerischen Bezeichnungen, z.B. Burgundy, Champagne, Tokay, Sherry, etc.) entgegen zu kommen.

Die grundsätzliche Frage ist jedoch, wie sich die Handelsbeziehungen (und Amerika ist mit Abstand der bedeutendste Absatzmarkt für europäische Weine) zukünftig ohne den Abschluss eines Abkommens gestalten würden. Hier ist eindeutig Amerika im Vorteil, da es die restriktiven EU-Bestimmungen, z.B. im Bereich der Weinherstellungsverfahren oder des Bezeichnungsrechtes (Schutz für traditionelle Bezeichnungen in der EU) als Handelshemmnis bei der WTO geltend machen könnte.

 

Was haben die EU und die USA mit dem Abkommen erreicht:

 

Zu Frage 74:

 

Bei Importweinen kann der Mengen- und Preisdruck zunehmen und somit könnte auch im Billigsegment ein größerer Wettbewerb entstehen. Für österreichische  Spitzenprodukte und Qualitätsweine sehe ich keine Gefahr, da sie am Markt grundsätzlich anders positioniert sind.

 

Zu Frage 75:

 

Ja.

 

Zu Frage 76:

 

Wie bereits zu den Fragen 71 bis 73 erwähnt, besteht das EU/USA Abkommen aus zwei Phasen, von denen die erste nun abgeschlossen wurde. Nach diesem Grundsatzbeschluss der Agrarminister treten die Verhandlungen zu dem Abkommen in eine zweite Phase. Es wird nun an den entsprechenden Beschlüssen der Agrarminister über die Verhandlungsführung der Europäischen Kommission in der 2. Phase des Abkommens liegen, die europäische Position zu stärken und die europäische Sichtweise einer naturverbundenen, von Boden- und Klimagegebenheiten bestimmten Weinproduktion stärker im Abkommen zu verankern. Österreich wird sich dafür in höchstem Maße einsetzen.

 

Zu den Fragen 77 und 78:

 

Es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass der zukünftige Weinmarkt gespalten sein wird, einerseits in das Segment der einfachen, herkunftslosen, geschmackskonformen Massenweine, die unter Einsatz moderner Technologie hergestellt werden und andererseits in das Segment der hochwertigen Qualitätsweine, die ihren Charakter und ihren Geschmack aus ihrer Herkunft beziehen und dadurch am Markt unverwechselbar und unaustauschbar sein werden. Österreich will und kann im Segment der Massenweine nicht mitbieten, weshalb der österreichische Weg nur über den unverwechselbaren Qualitätswein der verschiedenen österreichischen Weinbaugebiete führen kann. Mit dem System der Selbstbestimmung (Regionale Komitees) österreichischer Herkünfte im Rahmen des DAC-Modells wurden dafür bereits 2002 die Weichen gestellt. Österreich hat auch bisher „herkunftsverfremdende“ önologische Verfahren (z.B. den Einsatz von Sorbinsäure zur Konservierung oder die Verwendung von Dimethyldicarbonat) für heimische Qualitätsweine verboten und wird diesen Weg sicher auch zukünftig gehen.

 

Zu den Fragen 79 bis 84 und 86:

 

Diese Fragen stehen in Zusammenhang mit den Plänen der Europäischen Kommission zur Reform der Weinmarktordnung.

 

Die Europäische Kommission (EK) hat am 22. Juni 2006 eine Mitteilung „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im Europäischen Weinsektor“ zu ihrer geplanten Reform der GMO Wein verabschiedet. Dieses Dokument stellt eine Diskussionsgrundlage dar; auf den Ergebnissen dieser europaweiten Diskussion will die Kommission dann gegen Ende des Jahres 2006 einen konkreten Verordnungsvorschlag für eine neue Weinmarktordnung vorlegen. Das Diskussionspapier beinhaltet folgende Kernaussagen:

 

a) Grundlagen

 

Der gegenwärtige EU-Weinmarkt ist gekennzeichnet durch eine kontinuierliche Überschussproduktion (insbesondere bei Tafelwein), wachsende Lagerbestände, rasch ansteigende Importe und Rückgängen im Konsum. Eine mittelfristige Prognose der EK sagt einen Überschuss von 27 Mio. hl für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 voraus, das würde 15 % der Produktion entsprechen.

 

Die gegenwärtige GMO Wein VO 1493/99 ist nicht mehr dazu geeignet, diese Probleme zu lösen, da sie infolge zahlreicher „Passivmaßnahmen“ (z.B. Destillation, Lagerhaltung, etc.) die gegebenen Strukturen festigt. Das System der Pflanzrechte verteuert die Produktion der EU gegenüber den Drittländern (welche dieses System nicht haben) und verhindert die Entwicklung schlagkräftiger Strukturen in der europäischen Weinproduktion. Die strikten Vorgaben zu önologischen Verfahren und im Weinbezeichnungsrecht mindern die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Weine.

 

b) Möglichkeiten zur Behebung der strukturellen Probleme

 

Die EK hat eine interne Studie über die möglichen Auswirkungen verschiedener Maßnahmen (Impact Assessment Study) erstellt. Diese Studie kommt zu vier verschiedenen möglichen Szenarien hinsichtlich zukünftiger Regelungen im Weinbereich:

 

  1. Geringfügige Änderungen der bestehenden GMO: Nicht geeignet, die Probleme zu lösen.
  2. Profunde Änderung der GMO: Konzentration der Mittel auf rasche, aber für alle verkraftbare Marktstabilisierung.
  3. Entkoppelung auch für den Weinsektor: Führt zwar auch zur Stabilisierung des Sektors, jedoch durch fehlende Übergangszeit zu radikale Anpassung.
  4. Völlige Deregulierung des Sektors: Würde irreparable Schäden im Markt mit sich bringen.

 

Die EK kommt in ihrer Mitteilung zu dem Schluss, dass praktisch nur die Variante 2 (Grundlegende Änderung der GMO) kurz- und mittelfristig zum Ziel führen kann. Für die Durchsetzung dieser Variante 2 bieten sich aus Sicht der EK zwei unterschiedliche Möglichkeiten an:

 

-          Umsetzung in einem Zug („One-Step“): Sofortige Beendigung des Systems der Pflanzrechte und der Rodungsmaßnahmen, jeder danach gerodete ha Weingarten würde in das Single Payment Scheme (SPS) einfließen.

 

-          Umsetzung in zwei Stufen („Two-Step“): In einer ersten Phase würde das Marktgleichgewicht durch Beibehaltung des Pflanzrechtssystems bis 2013 und Rodung von 400.000 ha Weingärten (vorgesehen sind 2,4 Mrd. Euro EU-Budget) hergestellt werden (gerodete Weingärten fallen ebenfalls ins SPS); danach Beendigung von Rodung und Pflanzrechtssystem. Die Rodungen sollen ohne Mitentscheidung durch die Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

 

Beide Varianten würden darüber hinaus noch durch folgende Ergänzungen begleitet:

 

-          Abschaffung der „Passivmaßnahmen“: Destillation (einschließlich Destillation der Nebenprodukte, etc.), Lagerhaltung, Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft und für die Anreicherung mit Mostkonzentrat. Eventuell könnten gewisse Maßnahmen im sog. „Nationalen Rahmen“ (s. u.) angewendet werden.

 

-          „Nationaler Rahmen“: Innerhalb eines vorgegebenen Budgetrahmens und vorgegebener Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten eigenständig Schritte setzen: Die EK zählt als Beispiel auf: Versicherung gegen Naturschaden und Ernteausfall, Grünernte (= Ausdünnen), etc. Auch die Weingarten-Umstellung sollte in diesen Rahmen integriert werden.

 

-          Ländliche Entwicklung: Maßnahmen wie z.B. Frühpensionierung oder kompletter Ausstieg aus der Produktion sowie Umweltmaßnahmen.

 

-          Wein mit geographischer Bezeichnung: Zukünftig soll bei allen Weinen, die nicht Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sind, nur mehr zwischen Weinen mit und ohne geographischer Bezeichnung unterschieden werden. Weine mit geographischer Bezeichnung können unterschieden werden in „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geographische Angabe“. Bei den Qualitätsweinen soll die Rolle der Branchenvertreter noch gestärkt werden.

 

-          Önologische Verfahren: Basis ist die OIV-Anerkennung, für exportierte Weine können zusätzliche Verfahren verwendet werden. Das Verbot der Weinherstellung aus Drittlandsmosten und die Vorschriften über den Mindestalkoholgehalt sollen fallen. Für exportierte Weine können zusätzliche Verfahren verwendet werden.

 

-          Anreicherung: Die EK schlägt vor, Anreicherung mit Zucker zu verbieten, um die Kosten für die Beihilfe für die Anreicherung mit Traubenmostkonzentraten einzusparen (die Alternative wäre lt. EK eine Erhöhung der Beihilfe, da Zucker im Rahmen der Reform der Zucker-GMO noch billiger wurde). Die Grenze für den nationalen Mindestalkoholgehalt soll fallen, die Anreicherungsspannen sollen generell auf 2 % vol. für den Norden und 1 % vol. für den Süden gesenkt werden.

 

-          Bezeichnungsrecht: Vereinfachung; keine Unterscheidung mehr zwischen Weinen mit und ohne geographische Angabe (Rebsorte, Jahrgang); Stärkung des Systems der traditionellen Bezeichnungen; Ermöglichung der Angaben zu Gesundheit und Konsumentenschutz.

 

-          Promotion und Information: Einführung einer verantwortungsvollen Informationspolitik, ambitionierte Absatzförderungsprojekte in der EU und in Drittländern.

 

Eine Einschätzung der Kosten ist laut EK erst nach Vorliegen des konkreten Textvorschlages möglich; die Kosten sollen jedoch den derzeitigen Rahmen nicht übersteigen.

 

Österreichische Haltung:

 

Was die österreichische Haltung betrifft, so hat sich das Nationale Weinkomitee am 4. Juli 2006 wie folgt positioniert:

 

-          Die Reduzierung bzw. Abschaffung eines Großteils der Passivmaßnahmen im Weinsektor (Destillationen etc.) wird befürwortet, da dadurch Budgetmittel frei werden für aktive Maßnahmen wie Markterschließungsmaßnahmen sowie umfangreiche Maßnahmen für Information und Werbung.

 

-          Eine Reduktion der europäischen Weinbaufläche um 400.000 ha wird den Markt nicht entlasten, sondern Platz schaffen für eine weitere Steigerung der Marktanteile für Drittlandsweine. Gleichzeitig wird ein Großteil des EU-Weinmarktbudgets wiederum für eine Passivmaßnahme (Rodung) verwendet, wodurch die Marktposition des europäischen Weines weiter geschwächt wird. Sollten tatsächlich verstärkt Rodungen angeboten werden, sind die Mitgliedstaaten dahingehend einzubinden, wie viel Rodungen in ihren Anbaugebieten zugelassen werden.

 

-          Die Freigabe der Pflanzrechte würde die Gefahr unkontrollierter Auspflanzungen in sich bergen und wird daher abgelehnt. Gleichzeitig wird mit Nachdruck gefordert, die illegal ausgepflanzten Weingartenflächen zu roden (ohne Prämie).

 

-          Die Einführung eines „nationalen Rahmens“, mit dem Mitgliedsländer spezifische Maßnahmen gezielt fördern können, wird ausdrücklich begrüßt. Notwendig ist aber, dass der Ansatz des nationalen Rahmens mit entsprechenden Budgetmitteln ausgestattet wird.

 

-          Die Umstellung der Weingärten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit hat sich bewährt und soll in diesem Rahmen weitergeführt werden. Dabei ist die Weingartenumstellung um Maßnahmen wie Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung der umgestellten Weingärten zu erweitern.

 

-          Eine stärkere Miteinbeziehung der ländlichen Entwicklung z.B. für den Produktionsausstieg wird grundsätzlich begrüßt. Wenn verstärkt Umweltmaßnahmen gefördert werden sollen, dann müsste das über den bisherigen Rahmen hinausgehen und dafür auch zusätzliche Budgetmittel zur Verfügung gestellt werden.

 

-          Die Vereinfachung des Weinklassifizierungssystems wird grundsätzlich begrüßt. Die angedachten unterschiedlichen Kategorien von Herkunftsweinen (TGI und PDO) sind zu ungenau definiert und benötigen eine Präzisierung.

 

-          Die Zulassung betreffend Sorten- und Jahrgangsangaben bei Tafelwein ohne geografische Herkunftsbezeichnung würde den Konsumenten verwirren und wäre kontraproduktiv. Dadurch würde unseren Qualitätsweinen durch qualitativ minderwertige und billige Weine Konkurrenz gemacht werden, was allen Qualitätsbestrebungen zuwider laufen würde.

 

-          Die Anreicherung des Lesegutes mittels Saccharose ist in bestimmten abgegrenzten Anbaugebieten der EU ein traditionelles Verfahren, wird in bestimmten Jahren in geringen Mengen durchgeführt und belastet den gesamteuropäischen Markt in keinster Weiser. Eine Abschaffung dieses traditionellen Verfahrens wird daher vehement abgelehnt. Eine Abschaffung der Mindestalkoholwerte bei Mosten wäre dagegen kontraproduktiv und wird daher abgelehnt.

 

-          Die Absicht, Drittlandsmoste in der EU zu verarbeiten und den Verschnitt von EU und Drittlandswein zu ermöglichen ist kontraproduktiv und würde der Weinmanipulation Tür und Tor öffnen.

 

-          Das Bekenntnis der Kommission zu einer intensiven Werbungs- und Informationspolitik wird ausdrücklich begrüßt. Alle Möglichkeiten sollen genutzt werden, um Informations- und Werbungsprojekte sowohl in Drittländern als auch innerhalb der EU durchzuführen. Dazu ist es aber notwendig entsprechende Maßnahmen vorzusehen und diesen Ansatz mit entsprechenden Budgetmitteln auszustatten.

 

-          Um aber gezielt Maßnahmen setzen zu können, ist es notwendig, eine europäische Marktbeobachtungsstelle zu installieren.

 

Die Auswirkungen einer neuen europäischen Weinmarktordnung auf die österreichische Wein-wirtschaft können erst nach Vorliegen der konkreten Verordnungsvorschläge und der endgültigen Beschlüsse abgeschätzt werden.

 

 

Der Bundesminister:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage B

 

 

 


 

 

Tafelwein, weiß

Tafelwein, rot

 

Burgenland

Niederösterreich

Burgenland

Niederösterreich

Monat

Erzeuger-
preis in Euro

Handels-
aufkommen

Erzeuger-preis in Euro

Handels-
aufkommen

Erzeuger-
preis in Euro

Handels-
aufkommen

Erzeuger-
preis in Euro

Handels-aufkommen

Jänner

40,00

gering

27,00

gering

40,00

gering

32,00

gering

40,00

gering

27,00

gering

40,00

gering

32,00

gering

Februar

40,00

gering

27,00

gering

40,00

gering

32,00

gering

40,00

gering

27,00

gering

40,00

gering

32,00

gering

März

40,00

gering

28,00

gering

40,00

gering

29,00

gering

40,00

gering

28,00

gering

40,00

gering

29,00

gering

April

40,00

gering

28,00

gering

40,00

gering

29,00

gering

40,00

gering

28,00

gering

40,00

gering

29,00

gering

Mai

35,00

gering

28,00

gering

35,00

gering

29,00

gering

35,00

gering

28,00

gering

35,00

gering

29,00

gering

Juni

35,00

gering

28,00

gering

35,00

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29,00

gering

35,00

gering

28,00

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35,00

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29,00

gering

Juli

35,00

gering

29,00

gering

35,00

gering

29,00

gering

35,00

gering

29,00

gering

35,00

gering

29,00

gering

August

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

28,00

gering

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

28,00

gering

September

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

27,00

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Oktober

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

27,00

gering

30,00

gering

27,00

gering

30,00

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27,00

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November

30,00

gering

27,00

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30,00

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27,00

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30,00

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30,00

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Dezember

30,00

gering

27,00

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30,00

gering

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gering

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Jahr 2005