4614/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.09.2006
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0076-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. SEP. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen

und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4705/J, betreffend

Feinstaubbelastung – Gesetzte Maßnahmen, Aushöhlung

der EU-Luftqualitätsrichtlinie

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4705/J, betreffend Feinstaubbelastung – Gesetzte Maßnahmen, Aushöhlung der EU-Luftqualitätsrichtlinie, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1 a):

 

Folgende Maßnahmen wurden von den Landeshauptleuten nach § 10 IG-L ff per Verordnung angeordnet:

 

·         Kärnten:
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote bzw. Einschränkungen für Baumaschinen im Stadtgebiet von Klagenfurt;
LGBl. 4/2006

·         Oberösterreich:
Staubemissionsmindernde Maßnahmen bei der Voestalpine Stahl GmbH. in den Stadtgebieten von Linz und Steyregg;
LGBl. 115/2003 und 111/2005

·         Salzburg:
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 10 zwischen Golling und Wals;
LGBl. 31/2005

·         Steiermark:
Geschwindigkeitsbeschränkungen im Großraum Graz und im Voitsberger Becken;
LGBl. 2/2004 und 50/2004

·         Tirol:
Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t auf der A 12 zwischen Kundl und Ampass;
LGBl. 79/2004
Einschränkungen für Baumaschinen im Inntal zwischen Haiming und Ebbs;
LGBl. 82/2004
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 12 zwischen Stanz bei Landeck und Karrösten bei Imst;
LGBl. 72/2005
Einschränkungen für Baumaschinen im oberen Inntal zwischen Landeck und Roppen;
LGBl. 73/2005

·         Vorarlberg:
Geschwindigkeitsbeschränkungen im Gemeindegebiet Feldkirch;
LGBl. 34/2005
Geschwindigkeitsbeschränkungen im Sanierungsgebiet Dornbirn;
LGBl. 52/2005

·         Wien:
Maßnahmen für Anlagen und Maßnahmen für den Verkehr im gesamten Stadtgebiet von Wien;
LGBl. 47/2005

 

Zu Frage 1 b):

 

Da das IG-L keine Berichtspflicht der vollziehenden Behörde gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorschreibt, gibt es keine systematischen Informationen über die Vollziehung des § 13a IG-L.

 

Zu Frage 1 c):

 

Nein.

 

 

 

 

Zu Frage 1 d):

 

Bisher wurde keine Verordnung der Bundesregierung nach § 22 IG-L erlassen. Es sind derzeit auch keine Verordnungen nach § 22 IG-L in Planung.

 

Zu Frage 1 e):

 

Zur Reduktion von Luftschadstoffen wurde vom BMLFUW eine Reihe von Maßnahmen gesetzt:

 

1)  Forcierung der Umwelttechnologien im Verkehr:

 

·        Einführung von schwefelfreien Kraftstoffen

 

·        Beimischung von Biokraftstoffen

 

·        Steuerbonus für Dieselpartikelfilter

 

·        Initiativen zur Verschärfung der Abgasnormen in der EU (EURO 5 und 6)

 

·        5-Punkte-Aktionsprogramm des Lebensministeriums mit der OMV zur Forcierung von Erdgas und Biogas als Kraftstoff im Verkehrssektor

 

·        Innovative Verkehrsprojekte für umweltfreundliche Mobilität

 

2)   Forcierung von Mobilitätsmanagement im Rahmen des Aktions- und Förderprogramms klima:aktiv>mobil

 

3)   Breite Bewusstseinbildung, u.a. durch Spritsparinitiative des BMLFUW

 

 

Zu Frage 2:

 

Die aktualisierte Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ist bereits kundgemacht worden (BGBl. II 262/2006 vom 17. Juli 2006).

 

Die Federführung für Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung liegt beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Derzeit gibt es auf Beamtenebene Gespräche zwischen meinem Haus und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zur Novellierung folgender Verordnungen:

 

-          Verordnung für Anlagen zur Zementerzeugung

-          Feuerungsanlagen-Verordnung

-          Verordnung zur Erzeugung von Nichteisenmetallen

-          Verordnung für Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl

 

Die Gespräche zu den einzelnen Novellierungsvorhaben sind bereits so weit gediehen, dass mit der baldigen Erstellung von Begutachtungsentwürfen durch das BMWA zu rechnen ist. Die Verordnung für Anlagen zur Glaserzeugung wurde bereits dem Begutachtungsverfahren unterzogen. Über die Mengen der Staubreduktionen durch Novellierung der genannten Verordnungen liegen mir keine Zahlen vor.

 

Zu Frage 3:

 

Mir liegen keine systematischen Informationen über hoheitliche Maßnahmen im Bereich Feinstaubreduktion (insbesondere bei Hausheizungen) vor, da keine entsprechende Berichtspflicht existiert.

 

Zu Frage 4:

 

Im Rahmen meiner Bemühungen um ein österreichweites Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der hohen Feinstaubbelastungen im gesamten Bundesgebiet habe ich die bestehende Möglichkeit zur Förderung von Staubemissionsreduktionsmaßnahmen im industriellen Anlagenbereich verstärkt und auf Baumaschinen und -geräte ausgeweitet. Insgesamt wurden im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 für diesen Schwerpunkt € 7,5 Mio. aus Mitteln der Umweltförderung im Inland zur Verfügung gestellt. Vollständige quantitative Aussagen zur Reduktion von Feinstaub durch den neuen Förderschwerpunkt können erst nach dessen Evaluierung gemacht werden.

 

Zu Frage 5:

 

Mir liegen keine systematischen Informationen über Beschlüsse zur Selbstbindung und Förderungen von Seiten der Länder vor, da keine entsprechende Berichtspflicht existiert.

 

Zu Frage 6:

 

Mir liegen keine systematischen Informationen über Maßnahmen von Seiten der Städte und Gemeinden vor, da keine entsprechende Berichtspflicht existiert.

 

Zu Frage 7:

 

Am 27. Juni 2006 beschloss der Umweltministerrat unter meiner Vorsitzführung eine allgemeine Ausrichtung zu der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Die Beschlussfassung eines gemeinsamen Standpunktes war leider nicht möglich, weil das Europäische Parlament seine ursprünglich vorgesehenen Termine für die 1. Lesung verschoben hat. Im Rahmen des im Juni diskutierten Entwurfes für eine neue Luftqualitäts-Richtlinie ist vorgesehen, dass in Gebieten, in denen wegen spezieller Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder wenn grenzüberschreitende Beiträge die Grenzwerte bisher nicht eingehalten werden konnten, ein Aufschub der Einhaltung der Grenzwerte bis maximal drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie gewährt werden kann. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein Luftreinhalteplan erstellt wurde. Die Bestimmung stellt also nicht eine Aussetzung von Grenzwerten dar, sondern nimmt lediglich Rücksicht darauf, dass einerseits die Grenzwerte ambitioniert sind und andererseits die Umsetzung der erforderlichen z. T. weit reichenden Maßnahmen auch entsprechende Zeit benötigen. Auf die gesetzliche Lage in Österreich hat dies im Übrigen keine Auswirkungen, weil die PM10-Grenzwerte im IG-L schon seit 2001 in Kraft sind.

 

Die Europäische Kommission ist offenbar der Ansicht, dass Maßnahmen zur Luftreinhaltung nicht dazu führen sollen, dass die Verkehrssicherheit darunter leidet. Bei Berufung auf Überschreitungen durch den Straßendienst im Winter haben die Mitgliedstaaten auch nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen getroffen wurden, um die PM10-Konzentrationen zu senken.

Die zu übermittelnde Information soll aufzeigen, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll. Dies bedeutet, dass für alle Maßnahmen die folgenden Punkte zu berichten sind:

 

-          Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen,

-          Zeitplan für die Durchführung und

-          Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums.

 

Die Europäische Kommission hat dann den Plan unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen. Werden Einwände erhoben, kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Anpassungen vorzunehmen oder neue Luftqualitätspläne vorzulegen.

 

 

 

Der Bundesminister: