4619/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.09.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0084-I/4/2006

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

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Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »4701/J vom »14. Juli 2006 der Abgeordneten »Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend »“Glückspiel und Wetten – Gültigkeit von Konzessionen (Gibraltar, Malta, Zypern u.a.) – Inline Angebote“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

»

Zu 1. und 2.:

Da der Glücksspielbereich kein rechtlich harmonisierter EU-Bereich ist, sind nationale ordnungspolitisch begründete Verbote/Einschränkungen des Glücksspiel- und Wettbereiches zulässig.

 

Zu 3. bis 5.:

In anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstatten erteilte Konzessionen zur

Durchführung von Glücksspielen berechtigen nicht zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich. In Österreich unterliegen traditionelle Sportwetten nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes sondern fallen in den Kompetenzbereich der Länder.

 

 

 

 

Wird von einem der angeführten Staaten an einen Österreicher eine Konzession vergeben, die dieser im Ausland ausübt, dann stellt sich die Frage der Besteuerung wie folgt dar:

 

In Österreich besteht grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht. Bei den hier angeführten Staaten ist jedoch aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht den ausländischen Staaten (Quellenstaat) zugewiesen.

 

Zu 6. und 7.:

Nach § 14 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) darf der Bundesminister für Finanzen nur eine Konzession für alle Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilen. Diese Konzession wurde an die Österreichische Lotterien GmbH. vergeben. Sie beinhaltet auch elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG. Solange diese Konzession aufrecht ist, ist die Erteilung einer weiteren Konzession gemäß § 14 Abs. 5 GSpG unzulässig.

 

Zu 8. bis 11.:

Zu diesen Fragen möchte ich ausdrücklich festhalten, dass es weder zwischen der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts noch mir bzw. meinem Kabinettschef Verhandlungen mit der Telekom Austria AG oder der Firma Novomatic gegeben hat.

 

Bei einem halbstündigen Termin hat mir der Telekom Vorstand, Herr Ing. Mag. Rudolf Fischer, seine Vorstellungen in Form einer Präsentation dargelegt. Die Initiative für diesen Termin ging von der Telekom Austria AG aus. Mein Kabinettschef war bei diesem Termin nicht anwesend.

 

 

Selbstverständlich kann ich ausschließen, dass ein möglicher Wechsel meines Kabinettschefs in die Privatwirtschaft für diesen Termin ausschlaggebend war.

 

Ausgenommen des oben erwähnten Präsentationstermines gab es keine weiteren Gespräche, weder auf Beamtenebene noch auf politischer Ebene.

 

Ich weise daher die in diesen Fragen enthaltenen Unterstellungen schärfstens zurück.

 

Zu 12. bis 14.:

Die Bewerbung von ausländischen Glücksspielen ist gemäß § 56 GSpG verboten. Diese Bestimmung ist mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Erlangt das Bundesministerium für Finanzen von Übertretungen des § 56 GSpG Kenntnis, werden jeweils entsprechende Verwaltungsstrafanzeigen bei den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden erstattet.

 

Zu 15.:

Grundsätzlich ist es für eine Notierung eines Unternehmens an der Wiener Börse nicht erforderlich, dass dieses Unternehmen für den Unternehmens­gegenstand entsprechende Bewilligungen zum Betrieb in Österreich hat. Es ist durchaus zulässig, dass an der Wiener Börse ein Unternehmen notiert ist, welches seine Geschäftstätigkeit nicht in Österreich entfaltet.

 

Zu 16.:

Verstöße gegen das Weiterleitungsverbot von Einsätzen für ausländische

Glücksspiele des § 56 GSpG sind mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Der


 

Vollzug dieser Verwaltungsstrafbestimmungen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden. Eine Vollzugskompetenz meines Ressorts liegt nicht vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.