4623/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.09.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                       

An den

Präsidenten desNationalrates

Parlament

1010 Wien

                                                                                                        (5-fach)

 

 

GZ: BMSG-20001/0043-II/2006                                                Wien,

 

 

 

Betreff:  Parlament

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Birgit Weinzinger betreffend Geschlechterparität in Gremien der Sozialversicherungsträger und niedrigere Fraueneinkommen im Hauptverbandsmanagement, Nr. 4686/J

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4686/J der Abgeordneten Mag. Birgit Weinzinger wie folgt:

 

Einleitend halte ich fest, dass ich infolge meiner Zuständigkeit die Beantwortung der an mich gestellten Fragen auf die meiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsträger beschränke.

 

 

Frage 1:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten in den nachfolgenden Tabellen  auf den Angaben der Sozialversicherungsträger beruhen:

 

Sozialversicherungsträger

Funktion

Anteil von
Frauen

Anteil von
Männern

Pensionsversicherungsanstalt

 

 

 

Vorstand

Mitglied

4

11

 

StellvertreterInnen

4

11

Kontrollversammlung

Mitglied

1

11

 

StellvertreterInnen

2

10

Generalversammlung

Mitglied

22

97

 

 

1 Mitglied unbesetzt

 

StellvertreterInnen

41

80

 

 

2. Stellvertreter gemäß § 421 Abs. 7 letzter Satz ASVG

Landesstellenausschuss Wien

Mitglied

2

4

 

StellvertreterInnen

1

5

Landesstellenausschuss Niederösterreich

Mitglied

0

6

 

StellvertreterInnen

2

4

Landesstellenausschuss Burgenland

Mitglied

0

6

 

StellvertreterInnen

3

3

Landesstellenausschuss Oberösterreich

Mitglied

1

5

 

StellvertreterInnen

1

5

Landesstellenausschuss Steiermark

Mitglied

0

6

 

StellvertreterInnen

3

3

Landesstellenausschuss Kärnten

Mitglied

1

5

 

StellvertreterInnen

3

3

Landesstellenausschuss Salzburg

Mitglied

0

6

 

StellvertreterInnen

2

4

Landesstellenausschuss Tirol

Mitglied

1

5

 

StellvertreterInnen

1

5

Landesstellenausschuss Vorarlberg

Mitglied

2

4

 

StellvertreterInnen

1

5

VA des österreichischen Notariates

 

 

 

Vorstand

Mitglied (inkl. Stv.)

0

8

Hauptversammlung

Mitglied

1

39

Hauptverband

 

 

 

Verbandsvorstand

Mitglied

0

15

 

StellvertreterInnen

4

10

 

 

1 StellvertreterIn unbesetzt

Trägerkonferenz

Mitglied

1

36

 

StellvertreterInnen

3

34

 

Frage 2:

 

 

Sozialversicherungsträger

Anteil von
Frauen an den
Versicherten

Anteil von
Männern an den
Versicherten

Pensionsversicherungsanstalt

(per 30. 6. 2006)

 

 

Pflichtversicherte

1.296.988 (45,6%)

1.545.441 (54,4%)

Freiwillig Versicherte

7.577 (71,3%)

3.046 (28,7%)

Pensionsversicherte

1.304.565 (45,7%)

1.548.487 (54,3%)

VA des österreichischen Notariates

 

 

aktive

110 (13,1%)

727 (86,9%)

Pensionisten

159 (45,6%)

190 (54,4%)

 

Frage 3:

Diesbezüglich teilte mir der Hauptverband mit, dass es in Österreich keine „zentrale Verwaltung“ der Sozialversicherungsträger gibt, sondern die Durchführung der Sozialversicherungsgesetze autonomen, in Selbstverwaltung geführten Sozialversicherungsträgern obliegt.

Ein Weisungsrecht des Hauptverbandes gegenüber den einzelnen Sozialversicherungsträgern ist daher grundsätzlich nicht gegeben.

Eine Einflussnahme des Hauptverbandes auf die Wahlvorgänge in den Sozialversicherungsträgern gibt es nicht.

 

Darüber hinaus teilte mir der Hauptverband mit, dass sich nach dessen Ansicht die neue Gesetzesbestimmung in § 421 Abs. 1 ASVG an die entsendungsberechtigten Interessensvertretungen und nicht an die Sozialversicherungsträger oder den Hauptverband (da nach dieser Bestimmung die Versicherungsvertreter der Verwaltungskörper der Versicherungsträger von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen zu entsenden sind)  richtet.

Die Sozialversicherungsträger (bzw. der Hauptverband) haben die Entsendungen dieser Stellen zu akzeptieren und es wäre rechtlich und demokratiepolitisch undenkbar, vorgenommene Entsendungen zurückzuweisen.

Ob und wie viele Frauen von den für die Entsendung zuständigen Interessenvertretungen entsendet werden, kann vom Hauptverband nicht beeinflusst werden.

Frage 4:

 

Siehe diesbezügliche Beantwortung zu Frage 3 – es liegt nicht in der Hand des Hauptverbandes, wie diese Gremien besetzt werden.

Frage 5:

 

Siehe Beantwortung zu Frage 3 – der Hauptverband hat keine Möglichkeit, auf die Bestellung von Angehörigen der Verbandsgremien Einfluss zu nehmen.

Frage 6:

 

Siehe Frage 3 – der Hauptverband hat in diesem Zusammenhang keine Richtlinienkompetenz.

 

 

Frage 7:

 

Gemäß § 449 Abs. 1 ASVG haben die Aufsichtsbehörden die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit  erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und in die Selbstverwaltung  der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen.

Ob und wie viele Frauen von den nach § 421 Abs. 1 ASVG  für die Entsendung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zuständigen geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber entsendet werden, kann auch von meinem Ministerium nicht dekretiert werden.

 

 

Frage 8:

 

Die Bestellung eines Verbandsmanagers zum Geschäftsführer der SVC erfolgte rechtskonform, der Abschluss dieses Vertrages wurde seitens meines Ministeriums geprüft und für nicht rechtswidrig befunden.

 

 

Zu dem hier offensichtlich zwischen einer im Verbandsmanagement tätigen Frau und einem Mann angestellten Vergleich  ist auszuführen, dass die Einstufung der im Verbandsmanagement  tätigen Frau höher erfolgte, als jene des hier offensichtlich gemeinten Mannes.

Das  in dieser Frage angeführte höhere Einkommen des Mannes resultiert daraus, dass der offensichtlich gemeinte Mann darüber hinaus auch noch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat.

 

 

Frage 9:

 

Es darf diesbezüglich neuerlich darauf hingewiesen werden, dass sich die neue Gesetzesbestimmung in § 421 Abs. 1 ASVG an die für die Entsendung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zuständigen geschäftsführenden Organe der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber richtet.

 

Die anläßlich der Bestellung  des Verbandsmanagements im Hauptverband gewählte Vorgangsweise war daher nicht geeignet, eine, die Neufassung der Bestimmung des § 421 Abs. 1 ASVG, dem Geiste nach verhöhnende Situation zu schaffen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen