4623/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.09.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
An den
Präsidenten desNationalrates
Parlament
1010 Wien
(5-fach)
GZ: BMSG-20001/0043-II/2006 Wien,
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Birgit Weinzinger betreffend Geschlechterparität in Gremien der Sozialversicherungsträger und niedrigere Fraueneinkommen im Hauptverbandsmanagement, Nr. 4686/J
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4686/J der Abgeordneten Mag. Birgit Weinzinger wie folgt:
Einleitend halte ich fest, dass ich infolge meiner Zuständigkeit die Beantwortung der an mich gestellten Fragen auf die meiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsträger beschränke.
Frage 1:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten in den nachfolgenden Tabellen auf den Angaben der Sozialversicherungsträger beruhen:
Sozialversicherungsträger |
Funktion |
Anteil von |
Anteil von |
Pensionsversicherungsanstalt |
|
|
|
Mitglied |
4 |
11 |
|
|
StellvertreterInnen |
4 |
11 |
Kontrollversammlung |
Mitglied |
1 |
11 |
|
StellvertreterInnen |
2 |
10 |
Generalversammlung |
Mitglied |
22 |
97 |
|
|
1 Mitglied unbesetzt |
|
|
StellvertreterInnen |
41 |
80 |
|
|
2. Stellvertreter gemäß § 421 Abs. 7 letzter Satz ASVG |
|
Landesstellenausschuss Wien |
Mitglied |
2 |
4 |
|
StellvertreterInnen |
1 |
5 |
Landesstellenausschuss Niederösterreich |
Mitglied |
0 |
6 |
|
StellvertreterInnen |
2 |
4 |
Landesstellenausschuss Burgenland |
Mitglied |
0 |
6 |
|
StellvertreterInnen |
3 |
3 |
Landesstellenausschuss Oberösterreich |
Mitglied |
1 |
5 |
|
StellvertreterInnen |
1 |
5 |
Landesstellenausschuss Steiermark |
Mitglied |
0 |
6 |
|
StellvertreterInnen |
3 |
3 |
Landesstellenausschuss Kärnten |
Mitglied |
1 |
5 |
|
StellvertreterInnen |
3 |
3 |
Landesstellenausschuss Salzburg |
Mitglied |
0 |
6 |
|
StellvertreterInnen |
2 |
4 |
Landesstellenausschuss Tirol |
Mitglied |
1 |
5 |
|
StellvertreterInnen |
1 |
5 |
Landesstellenausschuss Vorarlberg |
Mitglied |
2 |
4 |
|
StellvertreterInnen |
1 |
5 |
VA des österreichischen Notariates |
|
|
|
Vorstand |
Mitglied (inkl. Stv.) |
0 |
8 |
Hauptversammlung |
Mitglied |
1 |
39 |
Hauptverband |
|
|
|
Verbandsvorstand |
Mitglied |
0 |
15 |
|
StellvertreterInnen |
4 |
10 |
|
|
1 StellvertreterIn unbesetzt |
|
Trägerkonferenz |
Mitglied |
1 |
36 |
|
StellvertreterInnen |
3 |
34 |
Frage 2:
Sozialversicherungsträger |
Anteil von |
Anteil von |
Pensionsversicherungsanstalt (per 30. 6. 2006) |
|
|
Pflichtversicherte |
1.296.988 (45,6%) |
1.545.441 (54,4%) |
Freiwillig Versicherte |
7.577 (71,3%) |
3.046 (28,7%) |
Pensionsversicherte |
1.304.565 (45,7%) |
1.548.487 (54,3%) |
VA des österreichischen Notariates |
|
|
aktive |
110 (13,1%) |
727 (86,9%) |
Pensionisten |
159 (45,6%) |
190 (54,4%) |
Frage 3:
Diesbezüglich teilte mir der Hauptverband mit, dass es in Österreich keine „zentrale Verwaltung“ der Sozialversicherungsträger gibt, sondern die Durchführung der Sozialversicherungsgesetze autonomen, in Selbstverwaltung geführten Sozialversicherungsträgern obliegt.
Ein Weisungsrecht des Hauptverbandes gegenüber den einzelnen Sozialversicherungsträgern ist daher grundsätzlich nicht gegeben.
Eine Einflussnahme des Hauptverbandes auf die Wahlvorgänge in den Sozialversicherungsträgern gibt es nicht.
Darüber hinaus teilte mir der Hauptverband mit, dass sich nach dessen Ansicht die neue Gesetzesbestimmung in § 421 Abs. 1 ASVG an die entsendungsberechtigten Interessensvertretungen und nicht an die Sozialversicherungsträger oder den Hauptverband (da nach dieser Bestimmung die Versicherungsvertreter der Verwaltungskörper der Versicherungsträger von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen zu entsenden sind) richtet.
Die Sozialversicherungsträger (bzw. der Hauptverband) haben die Entsendungen dieser Stellen zu akzeptieren und es wäre rechtlich und demokratiepolitisch undenkbar, vorgenommene Entsendungen zurückzuweisen.
Ob und wie viele Frauen von den für die Entsendung zuständigen Interessenvertretungen entsendet werden, kann vom Hauptverband nicht beeinflusst werden.
Frage 4:
Siehe diesbezügliche Beantwortung zu Frage 3 – es liegt nicht in der Hand des Hauptverbandes, wie diese Gremien besetzt werden.
Frage 5:
Siehe Beantwortung zu Frage 3 – der Hauptverband hat keine Möglichkeit, auf die Bestellung von Angehörigen der Verbandsgremien Einfluss zu nehmen.
Frage 6:
Siehe Frage 3 – der Hauptverband hat in diesem Zusammenhang keine Richtlinienkompetenz.
Frage 7:
Gemäß § 449 Abs. 1 ASVG haben die Aufsichtsbehörden die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und in die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen.
Ob und wie viele Frauen von den nach § 421 Abs. 1 ASVG für die Entsendung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zuständigen geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber entsendet werden, kann auch von meinem Ministerium nicht dekretiert werden.
Frage 8:
Die Bestellung eines Verbandsmanagers zum Geschäftsführer der SVC erfolgte rechtskonform, der Abschluss dieses Vertrages wurde seitens meines Ministeriums geprüft und für nicht rechtswidrig befunden.
Zu dem hier offensichtlich zwischen einer im Verbandsmanagement tätigen Frau und einem Mann angestellten Vergleich ist auszuführen, dass die Einstufung der im Verbandsmanagement tätigen Frau höher erfolgte, als jene des hier offensichtlich gemeinten Mannes.
Das in dieser Frage angeführte höhere Einkommen des Mannes resultiert daraus, dass der offensichtlich gemeinte Mann darüber hinaus auch noch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat.
Frage 9:
Es darf diesbezüglich neuerlich darauf hingewiesen werden, dass sich die neue Gesetzesbestimmung in § 421 Abs. 1 ASVG an die für die Entsendung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zuständigen geschäftsführenden Organe der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber richtet.
Die anläßlich der Bestellung des Verbandsmanagements im Hauptverband gewählte Vorgangsweise war daher nicht geeignet, eine, die Neufassung der Bestimmung des § 421 Abs. 1 ASVG, dem Geiste nach verhöhnende Situation zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen