4634/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.10.2006
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. September 2006 unter der Nr. 4718/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend S.W.I.F.T. - Illegale Datenschnüffelei durch USA-Wirtschaftsspio- nage? gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 15 und 16:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzlers. Ich verweise auf die Beantwortung der an den Bundesminister für Finanzen gerichteten parlamentarischen Anfrage 4719/J .

Zu Frage 3:

Dem Bundeskanzleramt ist die gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung von

S.W.I.F.T. bzw. dessen Direktorium an das US-Finanzministerium bzw. die CIA nicht

bekannt.

Zu Frage 8:

Das Bundeskanzleramt wurde diesbezüglich nicht informiert.

Zu den Fragen 11 bis 13, 14 und 18:

Eine genaue datenschutzrechtliche Beurteilung des Sachverhalts kann nur dann ab- gegeben werden, wenn der konkrete Sachverhalt bekannt ist. Eine verläßliche Erfor- schung des Sachverhalts würde allenfalls (sofern sie befaßt wurden) der - weisungs- freien - Datenschutzkommission bzw. den zuständigen Gerichten obliegen.


Zu Frage 17:

Die Vorgaben für die Übermittlung von Daten innerhalb der Europäischen Gemein- schaft und von dieser in Drittstaaten sowie Sanktionen im Falle von Datenschutzver- letzungen finden sich in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sowie in den dazu ergan- genen nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten (für Österreich im Da- tenschutzgesetz 2000). Ein weiter gehender legistischer Handlungsbedarf wird daher nicht gesehen.

Zu Frage 19:

Das Bundeskanzleramt hat keine Stellungnahme an die Art. 29-Gruppe abgegeben. Hinsichtlich der übrigen genannten Stellen fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in den Vollziehungsbereich des Bundeskanzlers.

Ich weise darauf hin, daß die Art. 29-Datenschutzgruppe ein auf Grundlage der RL 95/46 vorgesehenes Beratungsgremium der Kommission ist, das sich aus Vertretern der unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedsländer zusammensetzt. Die Tätigkeit der dort vertretenen österreichischen Datenschutzkommission betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzlers.