4657/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.11.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0092-I/4/2006

»

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien       »

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »4738/J vom »21. September 2006 der Abgeordneten »Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend »Wertstellung bei Einzahlungen auf Girokonten: "Körberlgeld für Banken"?, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

»Grundsätzlich möchte ich im Zusammenhang mit der angesprochenen Thematik darauf hinweisen, dass nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen eventuelle Änderungen nicht isoliert, sondern nur europaweit erfolgen sollten, um österreichische Kreditinstitute gegenüber ihren aus­ländischen Mitbewerbern nicht schlechter zu stellen, da dies auf Grund der Wettbewerbssituation für die Konsumenten letztendlich keine Vorteile bringen würde. Im Einzelnen möchte ich auf Folgendes hinweisen:

 

Zu 1.:

Die Bestimmungen zur Wertstellung in § 37 Bankwesengesetz (BWG) entsprechen den europarechtlichen Vorgaben und sind daher international gesehen als durchaus üblich anzusehen. Eine Schlechterstellung der österreichischen Kreditinstitute gegenüber ausländischen Mitbewerbern wäre wettbewerbsverzerrend und würde den Konsumenten letztendlich keine Vorteile bringen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Wertstellung bei Überweisungen und den Kosten für die Kontoführung ein gewisser Zusammenhang besteht. Nach den dem Bundes­ministerium für Finanzen vorliegenden Informationen sind die Konto­führungsentgelte in Österreich im Europavergleich im unteren Bereich ange­siedelt und eine nicht im europarechtlichen Gleichklang beschlossene gesetzliche Änderung würde wohl auch Auswirkungen auf die Höhe der Kontoführungsentgelte haben.

 

In Fällen, in denen ein Kreditinstitut entgegen den Bestimmungen des BWG Zahlungen nicht fristgerecht wertstellt, sind bereits derzeit seitens der für die Aufsicht über die Kreditinstitute zuständigen Finanzmarktaufsichts­behörde entsprechende Maßnahmen zu setzen.

 

Zu 2.:

Bezüglich der nationalen (von europarechtlichen Vorgaben abweichenden) Vorschriften zur Wertstellung in sämtlichen Ländern der Europäischen Gemeinschaft liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informa­tionen vor.

 

Zu 3. und 4.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen die angefragten Daten nicht vor. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 

Zu 5.:

Die Praxis der Kreditwirtschaft zur Wertstellung von Überweisungen hat sich in den letzten Jahren auf Grund des technischen Fortschritts bereits verbessert. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist damit zu rechnen, dass diese positive Entwicklung anhält und auch in den nächsten Jahren weitere Vorteile für die Konsumenten nach sich ziehen wird.

 

Das Bundesministerium für Finanzen steht gesetzlichen Änderungen, die im europäischen Gleichklang vorgenommen werden, selbstverständlich befür­wortend gegenüber. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit der Entwurf einer Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnen­markt [KOM (2005) 603 endgültig], der am 1. Dezember 2005 von der Kommission vorgelegt wurde, in einer Ratsarbeitsgruppe verhandelt wird. Ziel dieser Richtlinie ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Zahlungs­dienstleistern (u.a. Banken) und deren Zahlungsdienstnutzern. Dabei wird auch die Ausführungszeit und die Wertstellung zum Wohle der Konsumenten geregelt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.