4658/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.11.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0061-Pr 1/2006

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4735/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fehlende Gleichbehandlung der Justiz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 10:

In der „Causa BAWAG“ war ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes bereits anklagereif, während sich das im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG geführte Verfahren noch im Stadium gerichtlicher Vorerhebungen befindet. So liegt  dem Landesgericht Klagenfurt ein für die Beurteilung des Vorwurfs der Bilanzfälschung wesentliches Gutachten noch nicht vor.

Die Einschätzung, es sei im BAWAG-Verfahren „monatelang nichts geschehen“, kann ich angesichts des besonders hohen Aufwands an Ressourcen und des persönlichen Einsatzes der ermittelnden Behörden nicht nachvollziehen. Die bislang einzige Verhaftung erfolgte auf Grund eines Europäischen Haftbefehles, der von der Staatsanwaltschaft Wien nach Vorliegen konkreter Anhaltpunkte für die Annahme von Fluchtgefahr beantragt wurde.

Zu 2 und 3:

Eine anonyme Anzeige im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des bulgarischen Mobiltelefonnetzbetreibers MOBILTEL langte am 8. Juni 2006 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein. Staatsanwaltschaftliche Vorerhebungen wegen des Verdachts der Untreue werden unter Berücksichtigung des § 87 Abs. 2 StPO geführt.

Zu 4 und 7:

Dass die BAWAG als Kreditinstitut lediglich Kreditmittel für die Finanzierung des Ankaufs der MOBILTEL zur Verfügung gestellt und sich nicht direkt am Kauf und Verkauf derselben beteiligt hat, begründet per se nicht den Verdacht einer strafbaren Handlung.

Zu 5:

Für eine Verknüpfung zwischen dem im Zusammenhang mit der MOBILTEL gewährten Lombardkredit und den über Gesellschaften des Dr. Wolfgang F. abgewickelten Sondergeschäften der BAWAG bieten die bisherigen Verfahrensergebnisse keinerlei Grundlage.

Zu 6:

Für das Vorliegen einer vom Tatbestand der Geldwäscherei vorausgesetzten strafbaren Vortat – also eines Verbrechens oder eines der in § 165 Abs. 1 StGB angeführten Vergehen – als Quelle der angesprochenen Sicherheiten gibt es derzeit keinerlei Hinweise. Mangels eines begründeten Anfangsverdachtes waren strafrechtliche Ermittlungen in diesem Zusammenhang nicht zu führen.

Zu 8:

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen einer allfälligen Beratertätigkeit des Dr. T. für die BAWAG und dem Erwerb von Anteilen an der MOBILTEL ist nicht ersichtlich; aus dem Erwerb solcher Anteile allein ergibt sich der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht.

Zu 9:

Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen ist eine Zugehörigkeit von Michael C. zur „Mafia“ nicht abzuleiten. Ob die MOBILTEL auch nach ihrem Verkauf im Jahr 2002 auf Grund besonderer vertraglicher Gestaltung unter dem Einfluss anderer Personen stand (von den Käufern abgesehen), ist in strafrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die wirtschaftliche Gebarung der BAWAG bzw. der für sie verantwortlich tätigen Personen untersucht wird, nicht von Bedeutung.

. November 2006

 

(Maga. Karin Gastinger)