4662/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.11.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0170-III/4a/2006

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

Wien, 20. November 2006

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4730/J-NR/2006 (XXII. GP) betreffend Hausunterricht – Abmeldung von öffentlichen Schulen – Zahlen – Aufsicht & Kontrolle, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 21. September 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. bis 3. und 9.:

Die Daten über die Abmeldungen vom Unterricht an öffentlichen Schulen werden von den dafür zuständigen Bezirksschulräten erhoben, eine zentrale Erfassung dazu existiert nicht.

Die Erhebung des Bildungsministeriums erfolgt im Rahmen des Bildungsdokumentations-gesetzes indirekt über die öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen, an denen die Externistenprüfungen abgelegt werden. Eine mangelnde Datenkontinuität (Externisten können die Prüfungen jedes Jahr an unterschiedlichen Schulen ablegen) lässt noch keine flächendeckenden und vollständigen Auswertungen zu. Weiters läuft die Meldefrist für diese Prüfungen über das Schuljahr 2005/06 noch bis Ende November. Die Erhebung über die Externistenprüfungen zum Schuljahr 2006/07 finden gemäß Bildungsdokumentationsverordnung erst im Herbst 2007 statt.

 

Ad 4.:

Art. 17 StGG legt fest, dass der häusliche Unterricht hinsichtlich der Befähigung zu dieser Unterrichtserteilung keiner Beschränkung unterliegt. Weder die Bundes- noch die Landesgesetzgebung darf für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichtes, festlegen (siehe Erkenntnis des VerfGH Slg. Nr. 2670). Die verfassungskonforme Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt durch § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG). Da eine jährliche Überprüfung des Erfolges eines solchen Unterrichtes vorgesehen ist, scheint eine Änderung der bestehenden (Verfassungs-)Rechtslage nicht geboten.

 

Ad 5.:

Eine über das derzeitige Ausmaß hinausgehende "laufende" Kontrolle scheint nicht geboten. Es obliegt der freien Einteilung der unterweisenden Person, wie der Lehrstoff erarbeitet wird, sofern zu Unterrichtsjahresende sämtliche Inhalte entsprechend gelehrt wurden.

 

ad 6.  

Die diesbezügliche Regelung findet sich in § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 und lautet:

 

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

 

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist. (BGBl. Nr. 241/1962 idF BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19 und BGBl. Nr. 768/1996, Z 7)

 

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates kann Berufung an den Landesschulrat erhoben werden; gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Konkrete Voraussetzung ist daher die zeitgerechte Anzeige der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten an den Bezirksschulrat.

 

Ad 7.:

Ich halte es für wichtig, dass jedem Kind eine entsprechende Schulbildung ermöglicht wird. Dazu zählt etwa bei länger andauernder Krankheit auch der Haus- oder Privatunterricht. Da sich der häusliche Unterricht durchaus bewährt hat, sollte diese Möglichkeit beibehalten werden.

 

Ad 8.:

Hierzu ist wiederum auf die Qualitätskontrolle gemäß § 11 Abs. 4 des SchPflG zu verweisen.

 

Ad 10.:

Die Schüler/innen haben die Prüfung an der Integrativen Lernwerkstatt, Vorgartenstraße 50 in 1200 Wien abgelegt. Die dem Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung vorgelegten Zeugnisse über die an dieser Schule abgenommenen Externistenprüfungen waren ausnahmslos positiv.

 

Ad11.:

Soweit der Schulbehörde bekannt ist, wurde für Kinder, deren Erziehungsberechtigte den „Werktätigen Christen“ angehören, kein häuslicher Unterricht mehr angemeldet. Allerdings liegen der Schulbehörde naturgemäß keine Unterlagen darüber vor, wie viele und welche Personen tatsächlich Mitglieder der „Werktätigen Christen“ sind, sodass diesbezüglich keine endgültigen Aussagen getroffen werden können.

 

Ad 12.:

Der „Verein zur Förderung alternativer Bildungswege“ ist Schulerhalter der „Weinbergschule“ in 5201 Seekirchen, Huttich 30. Der Landesschulrat für Salzburg hat nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, die § 7 des Privatschulgesetzes für die Errichtung einer Privatschule verlangt, die Errichtung dieser Privatschule mit Bescheid vom 27. Juni 2005, Zl. AD-7150/3-2005, ab dem Schuljahr 2005/06 nicht untersagt

 

Ad 13.:

Das Organisationsstatut der „Weinbergschule des Vereins zur Förderung alternativer Bildungswege“ in 5201 Seekirchen erfüllt nach Überarbeitung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die im § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes genannten Vorausset­zungen. Das Organisationsstatut wurde daher vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bescheid vom 11. August 2006, Zl. BMBWK-10.000/0170-III/4a/2006, ab dem Schuljahr 2006/07, genehmigt.

 

 

Ad 14.:

Der Schulerhalter hat mit Schreiben vom 19. Januar 2006 sowohl um die Genehmigung des Organisationsstatuts als auch bereits um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts angesucht. Eine Entscheidung über diesen Antrag kann erst nach Vorliegen des Inspektionsberichtes des Landesschulrats für Salzburg am Ende des Unterrichtsjahres 2006/07 erfolgen.

 

Ad 15.:

Derzeit sind in der Schuldatei 651 Privatschulen registriert, die nahezu alle das Öffentlichkeitsrecht besitzen bzw. ein solches beantragt haben.

 

Ad 16.:

Gemäß vorläufiger Schulstatistik 2005/06 wurden im Schuljahr 2005/06 93.596 Schüler/innen an Privatschulen unterrichtet. Für das Schuljahr 2006/07 sind die Erhebungen noch im Laufen.

 

Ad 17.:

Hinsichtlich der Unterrichtsqualität treten bei Privatschulen ebenso wie bei öffentlichen Schulen immer wieder Fälle auf, die einer besonderen Betreuung, Beratung und Kontrolle der Schulaufsicht bedürfen. Inwieweit dies als "Problem" gesehen werden muss, ist auf Grund der allgemein gefassten Fragestellung schwer zu beurteilen. Letztendlich sind jedoch alle Mängel so weit behoben worden, dass das Öffentlichkeitsrecht an alle Schulen, die dies beantragt haben, verliehen werden konnte. Einzige Ausnahme stellt die Wiener Montessori-Sekundarschule dar, welche für die Schulstufen 10 bis 12 auf Grund verschiedener Mängel, insbesondere was die Qualität des Unterrichts anbelangt, das Öffentlichkeitsrecht im vergangenen Schuljahr nicht erhielt.

 

Ad 18.:

Keine.

 

Ad 19.:

Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind keine derartigen Fälle bekannt.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.