6/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 20.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Der Präsident des Nationalrates

 

A N F R A G E B E A N T W O R T U N G

Die Abgeordneten Erwin Hornek, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Werner Amon, MBA, Kol-
leginnen und Kollegen haben am 12. August an den Präsidenten des Nationalrates eine
schriftliche Anfrage 6/JPR betreffend Bruch der Vertraulichkeit der Protokolle über die Ver-
handlungen des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gerichtet.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Eingangs ist festzuhalten, dass entsprechend der Regelung des § 32e Abs. 5 GOG-NR die
Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse auch auf den
Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses anwendbar sind. Das bedeutet,
wie die Anfragesteller richtigerweise ausgeführt haben, dass die Verhandlungen, sofern nicht
anderes beschlossen wurde, vertraulich sind. Dies schließt allfällig abgefasste
Verhandlungsschriften mit ein.

Zu Frage 1.)

Ich halte es für besonders bedauerlich, wenn - wie aus Zeitungsartikeln klar hervorgeht -,
Geschäftsordnungsbestimmungen gebrochen werden. Dies ist insofern bedenklich, als dies
im Wissen fehlender gesetzlicher Sanktionen geschieht. Eine solche Vorgangsweise kann
nur entschieden abgelehnt und zurückgewiesen werden.

Zu den Fragen 2.) und 3.)

Die Parlamentsdirektion hat mir über die Art und Weise der Verteilung der in diesem Fall
abgefassten auszugsweisen Darstellung berichtet. Demnach erfolgte die Übermittlung der
auszugsweisen Darstellung an die in der Ausschusssitzung anwesenden Abgeordneten mit
dem Hinweis "vertraulich" gegen Empfangsbestätigung bzw. mittels RSb-Brief. In dem von
der Parlamentsdirektion abgefassten Begleitschreiben wurde darüber hinaus auf die Vertrau-
lichkeit der Unterausschussverhandlungen nochmals hingewiesen.


Die Protokolle des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses selbst,
denen allenfalls eine Kopie und Diskette der Verhandlungsschrift angeschlossen sind,
werden von der Parlamentsdirektion unter Verschluss aufbewahrt. Nur ein festgelegter Per-
sonenkreis ist berechtigt, Einsicht in diese Protokolle zu nehmen. Wird von dieser Möglich-
keit Gebrauch gemacht, so wird dies mit der eigenhändigen Unterschrift des Betreffenden
festgehalten. Von der Möglichkeit, das Protokoll der gegenständlichen Sitzung einzusehen,
wurde bis jetzt nicht Gebrauch gemacht.

Angesichts der beschriebenen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verteilung der
Verhandlungsschriften und den Amtlichen Protokollen getroffen werden, ist es auszu-
schließen, dass seitens der Parlamentsdirektion vertrauliche Unterlagen an die Presse
weitergegeben wurden. Weitergehende Prüfungen kann ich aufgrund fehlender verfassungs-
rechtlicher Grundlagen nicht durchführen. Ich überlasse es jedoch den Anfragestellern
selbst, angesichts von 24 unter den oben beschriebenen Umständen versandten Proto-
kollen, ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Zu Frage 4.)

Ich beabsichtige, die Präsidialkonferenz im September mit diesem für das Ansehen des Par-
laments wichtigen Thema zu befassen. Dies um so mehr, als der Abgeordnete Dr. Kräuter
am 13. August 2003 das gesamte Protokoll der Sitzung des Ständigen Unterausschusses
des Rechnungshofausschusses auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Diesbezüglich habe
ich Abg. Dr. Kräuter am selben Tag in einem persönlichen Schreiben darauf hingewiesen,
dass dieses Vorgehen einen Bruch des Geschäftsordnungsgesetzes darstellt und ihn
aufgefordert, das Protokoll umgehend von seiner website löschen zu lassen. Die vollständige
Veröffentlichung des Protokolls der letzten Sitzung des Unterausschusses des
Rechnungshofausschusses durch Abg. Dr. Kräuter ist für mich besonders bedenklich, da ihm
als Obmann-Stellvertreter des Ausschusses eine besondere Verantwortung vor dem Gesetz
und gegenüber den anderen Mitgliedern des Unterausschusses zukommt.

Diese offenkundigen Gesetzesverletzungen im Verfahren des Unterausschusses des
Rechnungshofausschusses, der immer wieder als der „kleine Untersuchungsausschuss"
bezeichnet wird, ist Wasser auf die Mühlen derjenigen, die das Verfahren parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse in Frage stellen, weil Abgeordnete Bestimmungen des
Geschäftsordnungsgesetzes zum Schütze Dritter vorsätzlich nicht einhalten.