8/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 02.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. September
2003 an den Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage 8/JPR betreffend
Vertraulichkeit von Unterlagen gerichtet.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1.)

Die Vertraulichkeit der Beratungen von Untersuchungsausschüssen ist in der
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse geregelt. Diese
Verfahrensordnung ist eine Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz. Die Vorschriften der
Verfahrensordnung bezüglich der Vertraulichkeit beziehen sich auf den Begriff der
Vertraulichkeit nach dem Geschäftsordnungsgesetz. Die Weitergabe von Unterlagen eines
Untersuchungsausschusses und die Weitergabe von Unterlagen eines Ständigen
Unterausschusses des Rechnungshofausschusses verstoßen demnach gegen ein und
denselben Vertraulichkeitsbegriff nach dem Geschäftsordnungsgesetz. Beide Handlungen
stellen damit einen Verstoß gegen das Geschäftsordnungsgesetz und damit einen
Rechtsbruch dar. Wie jedermann aus Ihrer öffentlichen Stellungnahme erkennen konnte,
waren Sie sich der Rechtswidrigkeit Ihres Vorgehens voll bewusst und handelten daher
vorsätzlich.

Zu den Fragen 2.) bis 4.)

Die bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Abgeordneten Peter Westenthaler am
27. Februar 2001 ausgegebenen Kopien aus den Unterlagen eines Unter-
suchungsausschusses beinhalteten nur öffentlich zugängliche Informationen: im
Wesentlichen einen Auszug aus dem Firmenbuch, einem öffentlichen Buch.


Im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt strittig, ob eine an sich öffentliche Tatsache, wenn
einem Untersuchungsausschuss vorgelegt, dadurch eine geheime Unterlage wird.
Klargestellt, dass dies der Fall ist, hat erst die Anfragebeantwortung des Präsidenten
Dr. Heinz Fischer vom 14.03.2001 in der Sache, die ich akzeptierte. Ich handelte also
damals nicht vorsätzlich, sondern glaubte im Recht zu sein. Die Ausgabe eines öffentlichen
Dokuments aus den Unterlagen eines Untersuchungsausschusses mit Informationen, die
allgemein zugänglich sind, ist in keiner Weise mit der Veröffentlichung des vollständigen
Protokolls eines Unterausschusses mit vertraulichem Inhalt auf der Homepage eines
Abgeordneten vergleichbar.

Stellungnahmen zu Meinungen von einzelnen Abgeordneten stellen im Übrigen keine
Aufgabe des Präsidenten des Nationalrates im Sinne der Geschäftsordnung dar.

Zu Frage 5.)

Die Verteilung der genannten Kopien im Rahmen der Pressekonferenz vom 27. Februar
2001 wurde in einer folgenden Sitzung der Präsidialkonferenz erörtert. Die damals
vorgebrachte Stellungnahme der Klubobmänner von ÖVP und FPÖ fand in der o.a.
Anfragebeantwortung durch Präsident Dr. Fischer Eingang. Ich habe auch in der Sitzung
festgestellt, dass ich die Entscheidung des Präsidenten natürlich akzeptiere und habe mich
auch in der Folge entsprechend dieser Rechtsansicht verhalten.

Zu den Fragen 6.) bis 8.)

Diese Entscheidung des Präsidenten, der entsprechend § 13 GOG die Geschäftsordnung

wahrzunehmen und handzuhaben hat, gilt naturgemäß für jedermann.