21/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 23.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsident des Nationalrates

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Dr. Peter PILZ, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Juni 2004
an den Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 22/JPR betreffend geheime
Parteienfinanzierung und Klubdirektor Moser eingebracht.

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Der zulässige Inhalt der an den Präsidenten des Nationalrates gerichteten Anfragen bestimmt
sich durch die diesem in den §§ 13 und 14 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
übertragenen Aufgaben.

Das Hausrecht des Präsidenten im Sinne des § 14 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975 ist nicht mit dem Recht der Klubs, die ihnen zugewiesenen Räume im Rahmen der
Zweckbestimmung der Ziffer 6 der Hausordnung 1996 und unter Beachtung der übrigen
Bestimmungen der Hausordnung 1996 ungestört zu verwenden, gleichzuhalten. Das Hausrecht
des Präsidenten des Nationalrates steht ausschließlich mit den im Art 30 B-VG geregelten
administrativen Aufgaben des Präsidenten im Zusammenhang.

Keine der gestellten Fragen betrifft die Aufgaben des Präsidenten des Nationalrats.