31/ABPR XXII. GP
Eingelangt am 19.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsident des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Karl
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. April 2005 an den
Präsidenten
des Nationalrates die schriftliche Anfrage 32/JPR betreffend Rechtsfragen im
Zusammenhang
mit Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die
Zurücklegung
seines Mandates geleistet hat gerichtet.
Diese beantworte ich wie folgt:
Einleitend muss zu
dem gesamten Fragenkomplex dieser schriftlichen Anfrage festgehalten
werden,
dass für die rechtliche Beurteilung durch den Präsidenten des Nationalrates
maßgebend
ist, auf welcher vertraglichen Grundlage Zahlungen im Sinne der Anfrage
erfolgen
und ob diese Zahlungen (einer politischen Partei oder eines Parlamentsklubs)
aus
den privat zur
Verfügung stehenden Mitteln oder den öffentlichen Förderungsmitteln geleistet
werden. Sowohl die politischen Parteien als
auch die Parlamentsklubs haben neben den
öffentlichen Zuwendungen entsprechend
dem Parteiengesetz und der Klubförderung private
Mittel, die sich aus Klubbeiträgen, Spenden, Parteibeiträgen etc.
zusammensetzen.
Der Präsident ist zu einer
verwaltungsrechtlichen Beurteilung nur dann zuständig, wenn die
Zahlungen im Widerspruch zu bezügerechtlichen Bestimmungen geleistet wurden.
Darüber
hinaus
möchte ich aus grundsätzlichen Erwägungen darauf hinweisen, dass aus
datenschutzrechtlichen
Gründen keine Antwort betreffend personenbezogene Daten möglich
ist. Ich werde daher im Folgenden nur ohne
konkrete Bezugnahme auf eine Person die
gestellten Fragen so weit wie möglich
beantworten.
Zu Frage 1 bis 4:
Der Begriff „sonstige Erwerbstätigkeit" wird im
Bundesbezügegesetz (BBezG) nicht definiert.
Nach der Judikatur (z.B. VwGH 2002/08/0013) ist wesentliches Merkmal der Erwerbstätigkeit
die Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit,
die ihrem Typus nach die Schaffung von
Einkünften in Geld oder Güterform
bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit
voraus, dass bei den Erwerbstätigen
die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender
Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine
Erwerbsquelle zu
machen. Ob die vertragsmäßigen
Zahlungen einer Partei, oder eines Klubs an einen
Mandatar auf der Grundlage eines
Werkvertrages erfolgen, der diese Kriterien erfüllt, ist
abstrakt nicht beurteilbar, sondern
bedürfte einer Prüfung des konkreten Vertragstextes.
Die Fragen 2, 3 und 4
sind in Unkenntnis des Vertragstextes und im Hinblick auf den
Grundsatz
der Vertragsfreiheit auch abstrakt, d.h. ohne Kenntnis des Vertragstextes nicht
beantwortbar.
Zu Frage 5:
Im Klubfinanzierungsgesetz wird
normiert, dass die Klubförderung den Klubs zur Erfüllung
ihrer
parlamentarischen Aufgaben dient.
Zu Frage 6 bis 7:
Die Mandatare sind
verpflichtet, dem Präsidenten des Nationalrates vom Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen
Mitteilung zu erstatten (im Fragebogen, den das
ausgeschiedene
Mitglied des Nationalrates zur Erlangung einer Bezugsfortzahlung
auszufüllen
hat, wird ausdrücklich darauf hingewiesen und eindeutig klar gestellt, dass zu
Unrecht
erhaltene Bezugsfortzahlungen rückzuerstatten sind.) Liegen begründete
Verdachtsmomente
vor - dies können auch Medienberichte sein -, dass eine solche
Meldung nicht erfolgt
ist, werden die entsprechenden Ermittlungen in die Wege geleitet.
Zu Frage 8 und 9;
Falls Zahlungen einer
Partei oder eines Klubs an einen Mandatar geleistet wurden, um
diesen
dazu zu bewegen, auf sein Mandat zu verzichten, so ist ein solcher Vorgang
nicht
dem Nationalrat
zuzuordnen, sondern dem Mandatar und der Partei bzw. dem Klub.
Um die Fragen konkret
beantworten zu können, müssten die konkreten Fakten eines Falles
vorliegen.