31/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 19.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsident des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. April 2005 an den
Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 32/JPR betreffend Rechtsfragen im
Zusammenhang mit Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die
Zurücklegung seines Mandates geleistet hat gerichtet.

Diese beantworte ich wie folgt:

Einleitend muss zu dem gesamten Fragenkomplex dieser schriftlichen Anfrage festgehalten
werden, dass für die rechtliche Beurteilung durch den Präsidenten des Nationalrates
maßgebend ist, auf welcher vertraglichen Grundlage Zahlungen im Sinne der Anfrage
erfolgen und ob diese Zahlungen (einer politischen Partei oder eines Parlamentsklubs) aus
den privat zur Verfügung stehenden Mitteln oder den öffentlichen Förderungsmitteln geleistet
werden. Sowohl die politischen Parteien als auch die Parlamentsklubs haben neben den
öffentlichen Zuwendungen entsprechend dem Parteiengesetz und der Klubförderung private
Mittel, die sich aus Klubbeiträgen, Spenden, Parteibeiträgen etc. zusammensetzen.

Der Präsident ist zu einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung nur dann zuständig, wenn die
Zahlungen im Widerspruch zu bezügerechtlichen Bestimmungen geleistet wurden. Darüber
hinaus möchte ich aus grundsätzlichen Erwägungen darauf hinweisen, dass aus
datenschutzrechtlichen Gründen keine Antwort betreffend personenbezogene Daten möglich
ist. Ich werde daher im Folgenden nur ohne konkrete Bezugnahme auf eine Person die
gestellten Fragen so weit wie möglich beantworten.


Zu Frage 1 bis 4:

Der Begriff „sonstige Erwerbstätigkeit" wird im Bundesbezügegesetz (BBezG) nicht definiert.
Nach der Judikatur (z.B. VwGH 2002/08/0013) ist wesentliches Merkmal der Erwerbstätigkeit
die Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit, die ihrem Typus nach die Schaffung von
Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit
voraus, dass bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender
Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu
machen. Ob die vertragsmäßigen Zahlungen einer Partei, oder eines Klubs an einen
Mandatar auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgen, der diese Kriterien erfüllt, ist
abstrakt nicht beurteilbar, sondern bedürfte einer Prüfung des konkreten Vertragstextes.

Die Fragen 2, 3 und 4 sind in Unkenntnis des Vertragstextes und im Hinblick auf den
Grundsatz der Vertragsfreiheit auch abstrakt, d.h. ohne Kenntnis des Vertragstextes nicht
beantwortbar.

Zu Frage 5:

Im Klubfinanzierungsgesetz wird normiert, dass die Klubförderung den Klubs zur Erfüllung
ihrer parlamentarischen Aufgaben dient.

Zu Frage 6 bis 7:

Die Mandatare sind verpflichtet, dem Präsidenten des Nationalrates vom Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen Mitteilung zu erstatten (im Fragebogen, den das
ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates zur Erlangung einer Bezugsfortzahlung
auszufüllen hat, wird ausdrücklich darauf hingewiesen und eindeutig klar gestellt, dass zu
Unrecht erhaltene Bezugsfortzahlungen rückzuerstatten sind.) Liegen begründete
Verdachtsmomente vor - dies können auch Medienberichte sein -, dass eine solche
Meldung nicht erfolgt ist, werden die entsprechenden Ermittlungen in die Wege geleitet.

Zu Frage 8 und 9;

Falls Zahlungen einer Partei oder eines Klubs an einen Mandatar geleistet wurden, um
diesen dazu zu bewegen, auf sein Mandat zu verzichten, so ist ein solcher Vorgang nicht
dem Nationalrat zuzuordnen, sondern dem Mandatar und der Partei bzw. dem Klub.

Um die Fragen konkret beantworten zu können, müssten die konkreten Fakten eines Falles
vorliegen.