32/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 08.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsident des Nationalrates

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. Juni 2005 an den
Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 34/JPR betreffend Bezüge von
Ing. Kampl gerichtet.

Diese beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es im Hinblick auf das verfassungsrechtliche
Grundrecht des Datenschutzes bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes grundsätzlich nicht möglich ist personenbezogene Daten aus dem
verwaltungsbehördlichen Vollziehungsbereich des Präsidenten des Nationalrates bekannt zu
geben. Ich darf jedoch im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichkeit der Liste gemäß § 9
BezBegrBVG die in dieser Liste aufscheinenden Daten bei der Beantwortung verwenden.

Aus dieser Liste geht hervor, dass Bundesrat Ing. Kampl von der Marktgemeinde Gurk und
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Einkommen bezieht.

Nach dem § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) dürfen Personen mit Anspruch auf Bezug oder
Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder
höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle
des Rechnungshofes unterliegen. Gemäß § 4 Abs. 2 des zitierten Gesetzes sind jedoch
Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu
berücksichtigen.


Aus den oben erwähnten Daten der Liste gemäß § 9 BezBegrBVG ergibt sich somit, dass
Ing. Kampl nicht unter die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 fällt, weil nur der
Bundesratsbezug und das Einkommen von der Gemeinde Gurk aus seiner
Bürgermeisterfunktion als anrechenbare Bezüge im Sinne des § 4 des BezBegrBVG
aufzufassen sind.

Zu der in Punkt 1b Ihrer Anfrage zum Ausdruck kommenden Fragestellung, ob ab 1. Juli
2005 bei Ing. Kampl die Deckelungsgrenze nach § 5 erreicht bzw. überschritten wird, ist
folgendes zu bemerken:

Der Deckelungsbetrag nach § 5 BezBegrBVG beträgt ab 1. Juli 2005 13.909,1 Euro. Der
Bezug des Präsidenten des Bundesrates entspricht dem Bezug eines Mitgliedes des
Nationalrates (7.727,3 Euro). Wenn man die in § 4 des Kärntner Bezügegesetzes
LGBI. 130/1997 angeführten Bezugsansätze für Bürgermeister betrachtet, ergibt sich, dass
auch bei einer größeren Gemeinde als der Gemeinde Gurk der Bürgermeister den
Deckelungsbetrag auch dann nicht erreicht, wenn er gleichzeitig Präsident des Bundesrates
wird.

Zu Punkt 1 c der Anfrage:

Derzeit fallen ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Bundesrates unter diese
Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur dann relevant wird, wenn ein Gemeindemandatar
bereits von zwei anderen der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
Bezüge/Ruhebezüge bezieht.

Zu Frage 2:

Nach dem Kärntner Bezügegesetz ist eine solche Erhöhung nicht möglich.