33/ABPR XXII. GP
Eingelangt am 12.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsident des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter,
Kolleginnen und Kollegen haben am 8. Juli 2005 an
den Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 35/JPR betreffend
fragwürdigen
Ordnungsruf gegen den
Rechnungshofsprecher der SPÖ gerichtet.
In Beantwortung dieser Anfrage möchte
ich zunächst darauf hinweisen, dass gemäß Art. 33
B-VG wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlung in den öffentlichen
Sitzungen des
Nationalrates
und seiner Ausschüsse von jeder Verantwortung frei bleiben,
Ehrenbeleidigungen
in einer Plenarsitzung fallen daher unter die sachliche Immunität und
können
daher jederzeit auch von Medien verbreitet werden. Gemäß Art. 57 B-VG sind
außerdem
die Äußerungen eines Mitgliedes des Nationalrates im Plenum ebenfalls immun
und können nicht strafgesetzlich verfolgt werden. Dies bedeutet, dass der
Ordnungsruf die
einzige Sanktion
darstellt, um sonst nach dem Strafgesetz strafbare Ehrenbeleidigungen im
Plenum zu vermeiden.
Im Übrigen hat sich
die Präsidialkonferenz immer wieder mit der Frage des Ordnungsrufes
beschäftigt.
Am prägnantesten wurden diese Diskussionen wohl in der Sitzung der
Präsidialkonferenz
vom 12. Juli 2000 unter anderem wiedergegeben:
„Ohne die in den Präsidialsitzungen erzielten
Diskussionsergebnisse zu wiederholen,
steht fest, dass es bestimmte Ausdrücke
gibt, die ohne Zweifel die Erteilung eines
Ordnungsrufes nach sich ziehen. Darüber hinaus gibt es aber jenen Bereich bzw.
Grenzbereich, wo es nicht nur auf den verwendeten Ausdruck, sondern auch auf
die
Gesamtsituation, auf den Sitzungsverlauf etc. und nicht zuletzt auf die
Notwendigkeit
ankommt, vom Präsidium aus mäßigend in den Diskussionsverlauf
einzugreifen...."
Von diesen grundsätzlichen Erwägungen ausgehend, beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zur Frage 1 und 2:
Ein bis in die V. Gesetzgebungsperiode zurückreichende Prüfung der Stenographischen
Protokolle durch die Abteilung Parlamentarische Dokumentation hat ergeben, dass
bisher
noch
kein Ordnungsruf für die Verwendung des Wortes „Spesenritter" erteilt
wurde. Bei
dieser Prüfung war es
natürlich aus Zeitgründen nicht möglich, zu überprüfen, ob und wie oft
der Ausdruck „Spesenritter" in diesem Zeitraum gefallen ist.
Zu Frage 3:
Wie in der Einleitung
bereits erwähnt, ist der Ordnungsruf das Pendant zur sonst
strafgesetzlichen
Ahndung einer Ehrenbeleidigung. Da sich dieser schmähende Ausdruck
unter Anspielung auf eine nicht dem Haus angehörende Person bezogen hat, und
überdies
diese Person von einem Landtag zum Landeshauptmann gewählt wurde, habe ich
diesen
Ordnungsruf
zur Wahrung der Würde des Nationalrates erteilt. (Vorher hatte ich Sie zur
Zurücknahme des
Ausdruckes „Spesenritter" aufgefordert.)