49/ABPR XXII. GP
Eingelangt am 04.07.2006
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möglich.
Präsident des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben am 4.
Juli 2006 an den
Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 53/JPR
betreffend Kontrollnotstand
gerichtet.
Diese
beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1
und 2:
Zur Frage der Prüfungskompetenz des Präsidenten
des Nationalrates bei
Anfragebeantwortungen
von Mitgliedern der Bundesregierung habe ich schon mehrmals (zuletzt
in der Anfragebeantwortung 48/ABPR,
XXII.GP-NR) Stellung genommen. Ich kann auch in
dieser Beantwortung nur darauf
hinweisen, dass das Geschäftsordnungsgesetz 1975 dem
Präsidenten des Nationalrates keine Befugnis einräumt, schriftliche
Anfragebeantwortungen
dahingehend zu überprüfen,
ob sie ausreichend beantwortet wurden. Diese Beurteilung steht
ausschließlich dem Nationalrat zu, der im Rahmen einer Debatte
über die schriftliche
Beantwortung
einer Anfrage den Beschluss fassen kann, die Beantwortung nicht zur Kenntnis
zu
nehmen.
Unabhängig
davon war ich im Sinne des § 13 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz immer
bemüht,
die Rechte des Nationalrates zu wahren. Der
von Ihnen zitierte Bericht der Salzburger
Nachrichten hängt auch mit diesen Bemühungen zusammen. Dies
ändert jedoch nichts an dem
Umstand, dass gemäß § 92 Abs. 3 des
Geschäftsordnungsgesetzes die endgültige Beurteilung
einer Anfragebeantwortung ein Recht des gesamten Nationalrates ist.