49/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 04.07.2006
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Präsident des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben am 4. Juli 2006 an den
Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 53/JPR betreffend Kontrollnotstand
gerichtet.

Diese beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:

Zur Frage der Prüfungskompetenz des Präsidenten des Nationalrates bei
Anfragebeantwortungen von Mitgliedern der Bundesregierung habe ich schon mehrmals (zuletzt
in der Anfragebeantwortung 48/ABPR, XXII.GP-NR) Stellung genommen. Ich kann auch in
dieser Beantwortung nur darauf hinweisen, dass das Geschäftsordnungsgesetz 1975 dem
Präsidenten des Nationalrates keine Befugnis einräumt, schriftliche Anfragebeantwortungen
dahingehend zu überprüfen, ob sie ausreichend beantwortet wurden. Diese Beurteilung steht


ausschließlich dem Nationalrat zu, der im Rahmen einer Debatte über die schriftliche
Beantwortung einer Anfrage den Beschluss fassen kann, die Beantwortung nicht zur Kenntnis
zu nehmen.

Unabhängig davon war ich im Sinne des § 13 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz immer bemüht,
die Rechte des Nationalrates zu wahren. Der von Ihnen zitierte Bericht der Salzburger
Nachrichten hängt auch mit diesen Bemühungen zusammen. Dies ändert jedoch nichts an dem
Umstand, dass gemäß § 92 Abs. 3 des Geschäftsordnungsgesetzes die endgültige Beurteilung
einer Anfragebeantwortung ein Recht des gesamten Nationalrates ist.