Sitzung des Besonderen Ausschusses

zur Vorberatung des Berichtes des Österreich-Konvents (III-136 d. B.)

am 17. Jänner 2006

 

 

 

Synopse der Gesamtvorschläge und Positionen der parlamentarischen Klubs zum Themenbereich
„Grundrechte“

 

Die folgende Synopse basiert auf den Gesamtvorschlägen bzw. Positionen der parlamentarischen Klubs, wie sie am 13. Jänner 2006 an die Ausschussbetreuung übermittelt wurden. Diese Zusammenstellung ergänzt die Synopse der Textvorschläge aus dem Konvent, wie sie für die Vorbereitung der Ausschusssitzung erstellt wurde. Die Reihenfolge der Textvorschläge orientiert sich am Endbericht des Österreich-Konvents, um eine Vergleichbarkeit mit den Textvorschlägen im Konvent zu ermöglichen. Um die einzelnen Textvorschläge in ihrem systematischen Zusammenhang bewerten zu können, sei auf die Zusammenstellung der Gesamtvorschläge verwiesen.


Artikel 29

 

(1) Alle Menschen haben gleiche, angeborene und unveräußerliche Rechte. Sie zu gewährleisten und zu schützen, ist vornehmste Aufgabe des Staates.

 

(2) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu

schützen.

 

Artikel 1

 

Alle Menschen haben gleiche, angeborene und unveräußerliche Rechte. Sie zu achten, zu gewährleisten und zu schützen, ist vornehmste Aufgabe des Staates. Die Würde des Menschen ist unantastbar.

 

 

 

(1) Alle Menschen haben gleiche, angeborene und unveräußerliche Rechte. Sie zu gewährleisten und zu schützen ist vornehmste Aufgabe des Staates.

 

(2) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

 

 

 

(1) Alle Menschen haben gleiche, angeborene und unveräußerliche Rechte. Sie zu gewährleisten und zu schützen, ist vornehmste Aufgabe des Staates.

 

(2) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu

schützen.

 

 


Recht auf Leben

 

Artikel 30.

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Tötung auf Verlangen ist gesetzlich zu verbieten.

 

(2) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

 

1. sich oder einen anderen gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

 

2. jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern.

 

(3) Niemand darf zum Tode verurteilt oder hingerichtet werden.

 

 

Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

 

Artikel 31.

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

 

(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Recht auf Leben

 

Artikel 2

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

 

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 

(3) Ein das Leben gefährdender Eingriff ist zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen, unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist,

 

1. um andere Menschen vor rechtswidriger Gewaltanwendung zu schützen,

 

2. um eine gesetzmäßige Festnahme durchzuführen oder das Entkommen eines gesetzmäßig festgehaltenen Menschen zu verhindern, der eine Gefahr für andere Menschen darstellt.

 

 

Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

 

Artikel 2a

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

 

(2) Einschränkungen dieses Rechts sind nur unter den Voraussetzungen des Artikel 31 zulässig.

 

Artikel 3

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. Tötung auf Verlangen ist verboten.

 

(2) Dieses Recht schließt jedenfalls den Anspruch auf Sterbebegleitung und bestmögliche Schmerzbehandlung ein. Die Betreuung durch Angehörige ist unabhängig vom Einkommen zu ermöglichen.

 

Recht auf Leben

 

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.

 

(2) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

 

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

 

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern.

 

(3) Niemand darf zum Tode verurteilt oder hingerichtet werden.

 

Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Recht auf Leben

 

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.

 

(2) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

 

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

 

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern.

 

(3) Niemand darf zum Tode verurteilt oder hingerichtet werden.

 

(x) Jeder Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. Dies schließt jedenfalls das Recht auf bestmögliche Schmerzbehandlung ein. Die Betreuung durch Angehörige ist unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Tötung auf Verlangen ist gesetzlich zu verbieten.

 

Anm.: Siehe die Klarstellung zur Fristenregelung im Bericht des Ausschusses 4 vom 3. Juni 2004, S. 20.

 

Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

 

(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschrän­kungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 


Artikel 32

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

 

 

Artikel 3

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

 

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

 

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 


Artikel 46.

 

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.

 

Artikel 6

 

(1) Niemand darf in einen Staat verbracht werden, in dem ihr oder ihm die ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht.

 

(2) Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, haben das Recht auf Aufenthalt.

 

Artikel 7

 

Flüchtlinge nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Menschen, die in vergleichbarer Weise verfolgt sind, haben das Recht auf Asyl in Österreich, sofern sie in keinem anderen Staat ausreichend Schutz vor Verfolgung finden.

 

 

 

(1) Verfolgte haben ein Recht auf Asyl.

 

(2) Dieses Recht wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.

 

 

(1) Verfolgte genießen in Österreich Asyl, sofern sie in keinem anderen Staat tatsächlichen Schutz und rechtmäßigen Aufenthalt finden.

(2) Jede Asylwerberin und jeder Asylwerber hat in Österreich ein Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Grundversorgung.

(3) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung sowie der Sklaverei, Zwangs- oder Pflichtarbeit besteht.

 

 

 


Artikel 33.

 

 

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeiten zu verrichten. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht:

 

1. jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Art. 41 vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

 

2. Wehr- oder Zivildienst;

 

3. jede Dienstleistung im Fall von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

 

4. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

 

(2) Menschenhandel ist verboten.

Artikel 5

 

 

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

 

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

 

(3) Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht

 

1. jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den verfassungsgesetzlichen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

 

2. Wehr- oder Zivildienst;

 

3. jede Dienstleistung im Fall von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

4. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

 

(4) Menschenhandel ist verboten.

 

 

 

 

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

 

Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht:

 

a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Art. [X der Verfassung] vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen wor­den ist;

 

b) Wehr- oder Ersatzdienst;

 

c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

 

d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

 

(2) Menschenhandel ist verboten.

 

 

 

 

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

 

Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht:

 

a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Art. [X der Verfassung] vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

 

b) Wehr- oder Ersatzdienst;

 

c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

 

d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

 

(2) Menschenhandel ist verboten.

 

 


Artikel 34.

 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

 

 

(2) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Einstellung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, einer Krankheit, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität sind verboten und zu beseitigen.

 

Artikel 8

 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

Artikel 9

 

(1) Diskriminierung, insbesondere wegen der Geburt, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, der Rasse, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, einer Behinderung, des Alters, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, des Vermögens oder der sozialen Stellung, sind verboten.

 

(2) Der Staat ergreift Maßnahmen, um Diskriminierungen vorzubeugen und sie zu beseitigen.

 

 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

(2) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Einstellung, der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, einer Krankheit, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität sind verboten und zu beseitigen.

 

 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Einstellung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, einer Krankheit, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität sind verboten und zu beseitigen.

 


Artikel 35.

 

(1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt.

 

(2) Der Staat gewährleistet Frauen und Männer das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen wegen des Geschlechts.

 

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der
Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

 

Artikel 10

 

(1) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleich­stellung.

 

(2) Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende Be­nachteiligungen beseitigen.

 

(3) Der Staat ergreift Maßnahmen, um eine wirksame Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, insbesondere durch Klagsbefugnisse für Organisationen, die nach ihrem Wirkungsbereich zur Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung berufen sind.

 

 

(1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ein.

 

(2) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen wegen des Geschlechts.

 

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

 

(1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ein.

(2) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung. Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende Benachteiligungen beseitigen.

(3) Amtsbezeichnungen sind in der Form zu verwenden [sollen in der Form verwendet werden], die das Geschlecht des Amtsin­habers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) Zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten sind Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung[, einschließlich der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes,] auch für Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auf die Herbeiführung der Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.

 


Artikel 36.

 

(1) Der Staat gewährleistet allen Menschen mit Behinderung ein Recht auf volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und auf Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen.

 

 

(2) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

Artikel 11

 

(1) Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benachteiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.

 

(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Österreichische Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.

 

 

 

(1) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und auf Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen.

 

(3) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.

 

 

(1) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benach­teiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.

(3) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Die österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige und als ein Ausdruck der Kultur der Gehörlosen sowie als deren Werkzeug für den Zugang zu Bildung und gleichen Chancen anzuerkennen.

 

Anm.: Siehe auch den Vorschlag zu Art. 8 Abs 3 B-VG

 


Artikel 38.

 

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

 

(2) Kinderarbeit ist verboten.

 

(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

 

(4) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

 

(5) Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

 

Artikel 12

 

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge für sein Wohlergehen und auf bestmögliche individuelle Entwicklung und Entfaltung, auf Freizeit und Spiel. Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

 

(2) Jedes Kind hat das Recht auf Partizipation in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

 

(3) Das Wohl des Kindes muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen staatlicher Organe oder sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen sozialer Fürsorge eine vorrangige Erwägung sein.

 

(4) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

 

(5) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

 

 

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohler­gehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

 

(2) Kinderarbeit ist verboten.

 

(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

 

(4) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlun­gen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderprostitution, Kinderporno­graphie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

(5) Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

 

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Ein­richtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(2) Kinderarbeit ist verboten.

(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung ihrer Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

(4) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

(5) Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

 


Artikel 39.

 

(1) Der Staat gewährleistet älteren Menschen ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am politischen, sozialen und kulturellen Leben und auf Pflege.

 

(2) Eine angemessene Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.

 

Artikel 13

 

Ältere Menschen haben Anspruch auf ein würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am politischen, sozialen und kulturellen Leben und auf Pflege.

 

 

(1) Jede Diskriminierung aufgrund des Alters ist unzulässig.

 

(2) Ältere Menschen haben Anspruch auf ein würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am politischen, sozialen und kulturellen Leben und auf Pflege.

 

(3) Eine angemessene Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationen­solidarität unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.

 

(1) Jede Diskriminierung aufgrund des Alters ist unzulässig.

(2) Ältere Menschen haben Anspruch auf ein würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am politischen, sozialen und kulturellen Leben und auf Pflege.

(3) Eine angemessene Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter Berücksichtigung der Verteilungs­gerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.

 

 

 


Artikel 40.

 

(1) Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten nach Art. 7 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich bleiben unberührt.

 

(2) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Volksgruppe in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

 

(3) In durch Gesetz festzulegenden Gebieten und Schulen in Burgenland ist österreichischen Staatsangehörigen der kroatischen und ungarischen Volksgruppe das Recht zu gewähren, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

 

(4) In durch Gesetz festzulegenden Gebieten und Schulen in Kärnten ist österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Volksgruppe das Recht zu gewähren, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

 

Artikel 14

 

(1) Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur. Der Staat fördert den Geist der Offenheit und des interkulturellen Dialogs und ergreift Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit zwischen allen in seinem Staatsgebiet lebenden Menschen, ungeachtet ihrer Sprache und Kultur.

 

(2) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf besondere Förderung ihrer Entwicklung und Sicherung ihres Bestandes, ihrer Sprache und ihrer Kultur. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.

 

(3) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Weiters haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Die Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.

 

(4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften.

 

(5) Die Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen Sprache.

 

(6) Organisationen, die Interessen von Volksgruppen vertreten, haben das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.

 

Der freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, die über verschiedene Rechtsquellen verstreuten bestehenden Garantien textlich zusammenzuführen.

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt und achten sie.

(2) Bund, Länder und Gemeinden fördern den Geist der Offenheit und den interkulturellen Dialog und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen ungeachtet deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtsausübung der ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze Anspruch auf Förderung ihrer Kultur, auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Die Volksgruppen haben überdies Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.

(5) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht.

(6) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften.

(7) Die Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen Sprache.

(8) Vereinigungen und Vertretungen von Volksgruppen haben das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.

 


Artikel 41.

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die persönliche Freiheit darf einer Person nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden,

 

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

 

2. wenn sie einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

 

a) zum Zweck der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass sie einen bestimmten Gegenstand inne hat,

 

b) um sie daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen oder

 

c) um sie bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

 

3. zum Zweck ihrer Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der sie auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

 

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

 

5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

 

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einer minderjährigen Person;

 

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

 

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

 

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

 

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort der Anhaltung notwendig sind.

 

Verfahrensgarantien im
Freiheitsentzug

 

Artikel 42.

 

(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt. Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muss die Anfechtung der Entscheidung bei einem Gericht in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.

(2) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 40 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist. Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 40 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Finanzbehörde zu übergeben.

 

(3) Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.

 

(4) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 40 Abs. 1 Z 2 lit. b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 40 Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im Übrigen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.

 

(5) Eine aus dem Grund des Art. 40 Abs. 1 Z 3 festgenommene Person ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben und darf keineswegs länger als 24 Stunden angehalten werden.

 

(6) Jede festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

 

(7) Jede festgenommene Person hat das Recht, dass auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

 

(8) Jede Person, die auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen sie erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.

 

(9) Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens sind zulässig.

 

Recht auf Haftprüfung

 

Artikel 43.

 

(1) Jede Person, die festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit ihre Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

 

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht zu überprüfen.

 

Artikel 16

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit.

 

(2) Das bestehende Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr. 684/1988, wird hiemit als Bestandteil dieser Bundesverfassung erklärt.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

Artikel 1

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die persönliche Freiheit darf einer Person nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

 

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

 

2. wenn sie einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

 

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass sie einen bestimmten Gegenstand innehat,

 

b) um sie daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

 

c) um sie bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

 

3. zum Zweck ihrer Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der sie auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

 

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

 

5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

 

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einer minderjährigen Person;

 

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

 

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

 

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

 

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort der Anhaltung notwendig sind.

 

 

 

 

Artikel 2

 

(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt. Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muss die Anfechtung der Entscheidung bei einem Gericht in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.

(2) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist. Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Finanzbehörde zu übergeben.

 

(3) Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.

 

(4) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.

 

(5) Eine aus dem Grund des Art. X Abs. 1 Z 3 festgenommene Person ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben und darf keineswegs länger als 24 Stunden angehalten werden.

 

(6) Jede festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

 

(7) Jede festgenommene Person hat das Recht, dass auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

 

(8) Jede Person, die auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen sie erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.

 

(9) Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens sind zulässig.

 

Artikel 3

 

(1) Jede Person, die festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit ihre Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

 

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht zu überprüfen.

 

(3) Jede Person, die rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.

Artikel 1

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die persönliche Freiheit darf einer Person nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

 

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

 

2. wenn sie einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

 

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass sie einen bestimmten Gegenstand innehat,

 

b) um sie daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

 

c) um sie bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

 

3. zum Zweck ihrer Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der sie auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

 

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

 

5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

 

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einer minderjährigen Person;

 

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

 

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

 

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

 

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort der Anhaltung notwendig sind.

 

 

 

 

Artikel 2

 

(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt. Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muss die Anfechtung der Entscheidung bei einem Gericht in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.

(2) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist. Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Finanzbehörde zu übergeben.

 

(3) Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.

 

(4) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art. X Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.

 

(5) Eine aus dem Grund des Art. X Abs. 1 Z 3 festgenommene Person ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben und darf keineswegs länger als 24 Stunden angehalten werden.

 

(6) Jede festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

 

(7) Jede festgenommene Person hat das Recht, dass auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

 

(8) Jede Person, die auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen sie erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.

 

(9) Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens sind zulässig.

 

Artikel 3

 

(1) Jede Person, die festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit ihre Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

 

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht zu überprüfen.

 

(3) Jede Person, die rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.


Artikel 48.

 

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.

 

(2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten notwendig sind.

 

(3) Die gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften genießen die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleiben im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, sind aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Sie haben ferner das Recht, zur Deckung ihres Personal- und Sachaufwandes von ihren Angehörigen Beiträge einzuheben und über diese im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.

 

Artikel 15

 

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln.

 

(2) Wer erklärt, bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot zu geraten, hat das Recht, einen Zivildienst in gleicher Dauer außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

 

(3) Angehörige des Bundesheeres haben das Recht, den Dienst zu verweigern, wenn die Beteiligung Österreichs an kriegerischen Maßnahmen gegen das Völkerrecht verstößt.

 

(4) Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten sowie zur Offenlegung seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung gezwungen werden.

 

(5) Der Staat achtet das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicher zu stellen.

 

 

Artikel 26

 

(1) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung und der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten einschließlich der Errichtung juristischer Personen eigenen Rechts.

 

(2) Die Anerkennung erfolgt durch Gesetz. *)

 

*) Übergangsbestimmung: „Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bundesverfassung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions­gesellschaften gelten als solche im Sinne des Artikels 26.“

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben. Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

 

(2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit  oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

(3) Wehrpflichtige können erklären, Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

 

(4) Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen und im Rahmen staatlichen Rechts Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben.

 

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unterricht, Andacht und Beobachtung religiöser Bräuche auszuüben. Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

 

(2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

(3) Wehrpflichtige haben das Recht, Zivildienst zu leisten.

 

(4) Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat Rechtspersönlichkeit und genießt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der allgemeinen Gesetze selbständig.

 

(5) -

 

(6) Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen und im Rahmen staatlichen Rechts Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben.

 

(7) -


Freizügigkeit der Person

 

Artikel 44.

 

(1) Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und an jedem Ort ihren Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

 

(2) Jeder Person steht es frei, Österreich zu verlassen.

 

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

(4) Die in Abs. 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

 

Einreisefreiheit und
Aufenthaltsgarantien

(siehe Folgeblatt)

 

 

 

Einreisefreiheit und
Aufenthaltsgarantien

 

Artikel 45.

 

(1) Österreichischen Staatsangehörigen darf das Recht, nach Österreich einzureisen, nicht entzogen werden.

 

(2) Österreichische Staatsangehörige dürfen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof nicht entgegen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

(3) Im Übrigen dürfen Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet werden,

 

1. Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

 

2. ihren Fall prüfen zu lassen und

 

3. sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

 

(4) Vor Ausübung der in Abs. 3 Z. 1 bis 3. genannten Rechte dürfen Personen nur ausgewiesen werden, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

 

(5) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

 

Artikel 6

 

 

(1) Niemand darf in einen Staat verbracht werden, in dem ihr oder ihm die ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht.

 

(2) Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, haben das Recht auf Aufenthalt.

 

Artikel 17

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen, Wohnsitz oder Aufenthalt frei zu wählen und Österreich zu verlassen.

 

(2) StaatsbürgerInnen darf die Einreise in das Bundesgebiet nicht verwehrt werden. Sie dürfen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer im europäischen Recht oder gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Überstellung an einen internationalem Gerichtshof oder zur Vollstreckung einer von einem solchen verhängten Strafe nicht entgegen, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

(3) Für Menschen, die nicht Staats- oder UnionsbürgerInnen sind, kann der Genuss der in Abs. 1 gewährleisteten Rechte von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig gemacht oder auf bestimmte Gebiete beschränkt werden.

 

(4) Kollektivausweisungen sind unzulässig.

 

Artikel 31 (zu Artikel 17)

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

 

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

 

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

 

3. müssen verhältnismäßig sein;

 

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

Artikel 1

 

 

(1) Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und an jedem Ort ihren Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

 

(2) Jeder Person steht es frei, Österreich zu verlassen.

 

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

 

Artikel 2

(siehe Folgeblatt)

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

(1) Österreichischen Staatsangehörigen darf das Recht, nach Österreich einzureisen, nicht entzogen werden.

(

2) Österreichische Staatsangehörige dürfen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof nicht entgegen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

(3) Im Übrigen dürfen Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet werden,

 

a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

 

b) ihren Fall prüfen zu lassen und

 

c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

Vor Ausübung der in lit. a, b und c genannten Rechte dürfen Personen nur ausgewiesen werden, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

 

(4) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

 

Art. 1 (Freizügigkeit)

 

(1) Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und an jedem Ort ihren Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

 

(2) Jeder Person steht es frei, Österreich zu verlassen.

 

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Art. 2 (Einreisefreiheit;
Aufenthaltsgarantien)

 

(1) Österreichischen Staatsangehörigen darf das Recht, nach Österreich einzureisen, nicht entzogen werden.

 

(2) Österreichische Staatsangehörige dürfen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof nicht entgegen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

(3) Im Übrigen dürfen Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet werden,

 

a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

 

b) ihren Fall prüfen zu lassen und

 

c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

 

(4) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

 

 


Recht auf Achtung des Privatlebens, der Kommunikation und des Datenschutzes

 

Artikel 47.

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation.

 

(2) Diese Rechte dürfen nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

(3) Jede Person hat insbesondere das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage verwendet werden. Jede Person hat, soweit sie betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Richtigstellung unrichtiger Daten sowie die Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten zu erwirken. Das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist eine unabhängige Stelle zur Überwachung zuständig, soweit nicht Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

 

(4) Die Durchsuchung einer Wohnung darf nur auf Grund einer mit Gründen versehenen richterlichen Verfügung vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann eine Durchsuchung bei Gefahr im Verzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden.

 

(5) Beschränkungen des Rechts auf Achtung der Kommunikation dürfen nur auf Grund einer richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund behördlicher Anweisung und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden. Ohne richterliche Verfügung ist die Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen Verhaftung oder Durchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen.

 

Artikel 18

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Privat- und Familienleben.

 

(2) Jeder Mensch hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters eine Ehe oder verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

(3) Jede Frau hat das Recht, über ihre Reproduktion frei zu bestimmen.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehres.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 


Siehe Artikel 47 ÖVP-Vorschlag: „Recht auf Achtung des Privatlebens, der Kommunikation und des
Datenschutzes“

 

 

Artikel 19

 

(1) Haus und Wohnung sind un­verletzlich.

 

(2) Ihre Durchsuchung oder technische Überwachung bedarf eines richterlichen Befehls.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

(1) Das Hausrecht ist unver­letzlich.

 

(2) Ein Eingriff in dieses Recht ist nur nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen, die den Erfordernissen des Artikel 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, zulässig.

 

(3) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf nur kraft einer mit Gründen versehenen richterlichen Verfügung vorgenommen werden.

 

(4) Ausnahmsweise kann eine Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden.

 

 

(1) Das Hausrecht ist unverletzlich.

(2) Ein Eingriff in dieses Recht ist nur nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen, die den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, zulässig.

(3) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf nur kraft einer mit Gründen versehenen richterlichen Verfügung vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann eine Hausdurch­suchung bei Gefahr in Verzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorge­nommen werden.

 

 

 


Siehe Artikel 47 ÖVP-Vorschlag: „Recht auf Achtung des Privatlebens, der Kommunikation und des
Datenschutzes“

 

Artikel 20

 

(1) Jede Person hat das Recht auf ungestörte Kommunikation.

 

(2) Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis bedürfen eines richterlichen Befehls.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30)

 

(1) Die Vertraulichkeit privater Kommunikation darf nicht verletzt werden.

 

(2) Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis dürfen nur nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen, die den Erfordernissen des Artikel 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, auf Grund einer richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund behördlicher Anordnung und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden.

 

(3) Ohne richterliche Verfügung ist eine Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen Verhaftung oder Hausdurchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen.

 

 

(1) Die Vertraulichkeit privater Kommunikation darf nicht verletzt werden.

(2) Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis dürfen nur nach Maßgabe gesetzlicher Er­mächtigungen, die den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, auf Grund einer richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund behördlicher An­ordnung und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Ent­schluss vorgenommen werden.

(3) Ohne richterliche Verfügung ist eine Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen Verhaftung oder Hausdurchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen.

 

 

 


Siehe Artikel 47 ÖVP-Vorschlag: „Recht auf Achtung des Privatlebens, der Kommunikation und des
Datenschutzes“

 

Artikel 21

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten. Dieses Recht umfasst die Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten und die Auskunft über sie.

 

(2) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

 

(3) Die Verwendung sensibler Daten darf nur erlaubt werden, wenn die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch wirksame Garantien geschützt sind.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

(1) Jede Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personen­bezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausge­schlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die betroffene Person einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

(3) Jede Person hat, soweit sie betreffende personenbezogene Daten zur automations­unter­stützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Auto­mationsunter­stüt­zung geführten Dateien be­stimmt sind, nach Maß­gabe gesetzlicher Be­stimmungen  

 

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über sie verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

 

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

 

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraus­setzungen zulässig.

 

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privat­rechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grund­recht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Daten­schutz­kommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetz­gebung oder der Gerichts­bar­keit betroffen sind.

(1) Jede Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die betroffene Person einem Geheim­haltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

(3) Jede Person hat, soweit sie betreffende personenbezogene Daten zur automationsunter­stützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunter­stützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

 

a) das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über sie verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

 

b) das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzu­lässigerweise verarbeiteter Daten.

 

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraus­setzungen zulässig.

 

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.


Artikel 49

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.

 

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Abs. 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Gesundheit, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 

(3) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereit zu stellen.

 

Artikel 20

 

(1) Jede Person hat das Recht auf ungestörte Kommunikation.

 

(2) Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis bedürfen eines richterlichen Befehls.

 

Artikel 22

 

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.

 

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Gesundheit, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Recht­sprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Abs. 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokra­tischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unver­sehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Ge­sundheit, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 


Artikel 49

 

(...)

 

(3) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereit zu stellen.

 

Artikel 23

(1) Presse, Rundfunk und andere Medien sind frei.

 

(2) Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen sind unzulässig.

 

(3) Das Redaktionsgeheimnis steht unter besonderem Schutz.

 

(4) Die Vielfalt der Medien wird geachtet, gefördert und geschützt.

 

(4) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe.

 

(5) Rundfunk darf von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Berichterstattung hat objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich zu erfolgen, Meinungsbildung als solche erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet zu sein.

 

Artikel 31

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

(1) Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Bestand eines unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen Interesse. Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.

 

(2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet ist.

 

(3) Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereitzustellen.

 

(1) Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Bestand eines unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen Interesse. Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.

(2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet ist.

(3) Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereitzustellen.

 


Artikel 50

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

 

(2) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

 

Artikel 27

 

(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

 

(2) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Bildung mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

 

(3) Jede Person kann Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsanstalten gründen und an ihnen Unterricht erteilen, sofern sie ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

           

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

 

(2) Die Universitäten sind im Rah­men der Gesetze zur autonomen Be­sorgung ihrer An­ge­legenheiten be­fugt.

 

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Die Universitäten und Hochschulen sind im Rahmen der Gesetze nach demokratischen Grundsätzen zur autonomen Besorgung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten befugt.

 

 


Artikel 51

 

Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

 

Artikel 28

 

(1) Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und ihre Lehre sind frei.

 

(2) Ihre Vielfalt wird geachtet, gefördert und geschützt.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

Das künstlerische Schaffen, die Ver­mitt­lung von Kunst sowie deren Leh­re sind frei.

 

 

Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

 


Vereins- und Versammlungsfreiheit

 

Artikel 52

 

(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

 

(2) Die Bildung von Vereinen und die Abhaltung von Versammlungen dürfen nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

 

(3) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 und 2 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

 

Koalitionsfreiheit

 

Artikel 53

 

(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Vertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen ergreifen.

 

(2) Solche Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.

 

(3) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 und 2 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

 

Artikel 24

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich mit anderen zusammenzuschließen.

 

(2) Die Bildung von Vereinen darf nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

 

(3) Die Gründung von Parteien ist frei, soweit nicht diese Bundesverfassung anderes bestimmt. *)

 

*) Diese Bestimmung geht davon aus, dass das Verbotsgesetz in seiner derzeitigen Form Bestandteil der Verfassung bleibt.

 

Artikel 25

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei zu versammeln.

 

(2) Eine behördliche Anmeldung darf nur für allgemein zugängliche Versammlungen verlangt werden.

 

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

Artikel 37

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer jeweiligen Interessen zusammenzuschließen und hiezu Vereinigungen zu bilden.

 

(2) Sie haben das Recht, kollektive Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder zu ergreifen.

 

(3) Solche Vereinigungen und gesetzliche Interessensvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der Arbeitswelt durch Kollektivvertrag verbindlich zu regeln.

 

Vereins- und Versammlungsfreiheit

 

(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

 

(2) Die Bildung von Vereinen und die Abhaltung von Versammlungen dürfen nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

 

(3) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 und 2 darf keinen anderen Beschrän­kungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demo­kratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Koalitionsfreiheit

 

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzu­schließen und Vereinigungen zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen ergreifen.

 

(2) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrecht­erhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesund­heit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

(3) Solche Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.

 

Art. X (Vereins- und
Versammlungsfreiheit)

 

(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

 

(2) Die Bildung von Vereinen und die Abhaltung von Versammlungen dürfen nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

 

(3) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 und 2 darf keinen anderen Beschränkungen un­terworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesell­schaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Art. X (Koalitionsfreiheit)

 

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen ergreifen.

 

(2) – [Gesetzlicher Vorbehalt]

 

(3) Solche Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.

 

 


Artikel 54

 

Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben sowie ein Unternehmen zu gründen und zu führen.

 

Artikel 29

 

Jede Person hat das Recht, zu arbeiten, ein Unternehmen zu gründen, einen Beruf frei zu wählen und ihn auszuüben.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben sowie ein Unternehmen zu gründen und zu führen.

 

 

Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben sowie ein Unternehmen zu gründen und zu führen.

 

 

 


Artikel 55

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.

 

(2) Eigentum darf nur unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen entzogen werden, sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, gegen rechtzeitige und angemessene Entschädigung und soweit der Entzug des Eigentums auch sonst verhältnismäßig ist.

 

(3) Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums und des Erwerbs von Liegenschaften sowie der Zahlung von Steuern, sonstigen Abgaben und von Geldstrafen sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich und verhältnismäßig sind.

 

Artikel 30

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.

 

(2) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, dürfen nur gegen rechtzeitige, angemessene Entschädigung erfolgen.

 

(3) Die Vertragsfreiheit ist gewährleistet.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.

 

(2) Eigentum darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung entzogen werden.

 

(3) Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums und des Erwerbs von Liegenschaften sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich sind.

 

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.

 

(2) Eigentum darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung entzogen werden.

 

(3) Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums und des Erwerbs von Liegen­schaften sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich sind.

 

 

 


Artikel 37.

 

(1) Mit Erreichung des gesetzlich zu bestimmenden Alters haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

(2) Ehe und Familie genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.

 

(3) Die Erziehung der Kinder ist das Recht und die Pflicht der Eltern.

 

(4) Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.

 

Artikel 18

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Privat- und Familienleben.

 

(2) Jeder Mensch hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters eine Ehe oder verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

(3) Jede Frau hat das Recht, über ihre Reproduktion frei zu bestimmen.

 

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

           

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag)

 

(1) Mit Erreichung des gesetzlich bestimmten Alters haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

(2) Familien genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.

 

(3) Die Erziehung der Kinder ist das Recht und die Pflicht der Eltern.

 

(4) Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.

 

 

(1) Jeder Mensch, unabhängig von Geschlecht, Geschlechteridentität und sexueller Orientierung, hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

(2) Familien und Lebensgemeinschaften genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.

 

 

 


Artikel 56

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Die Teilnahme am Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Jede Person ist berechtigt, unter Achtung der demokratischen Grundsätze und der Grundrechte nach eigenen pädagogischen Überzeugungen und unter den weiteren gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zugelassen.

 

(5) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Artikel 15

 

(...)

 

(5) Der Staat achtet das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

Artikel 27

 

(....)

 

(3) Jede Person kann Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsanstalten gründen und an ihnen Unterricht erteilen, sofern sie ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

 

Artikel 39

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

 

1. die Einrichtung öffentlicher Kindergärten, Schulen, Fach­hochschulen, Hochschulen und Universitäten;

 

2. die Unterstützung von privaten Bildungseinrichtungen, beruf­licher Aus- und Weiterbildung und lebensbegleitendem Ler­nen;

 

3. individuelle Förderung und Integration;

 

4. eine angemessene Mitbestim­mung an öffentlichen Bildungs­einrichtungen.

 

(3) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich unentgeltlich.

 

Artikel 39a

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwir­kung am kulturellen Schaffen und die Auseinandersetzung mit kul­turellen Gütern ermöglichen.

 

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewähr­leisten. Die Teilnahme am Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. An öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu unterbleiben.

 

(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung und durch Förderung von Bildungseinrichtungen.

 

(5) Jede Person, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen und unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zugelassen.

 

(6) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Art. 1

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entspre­chend ihren eigenen religiösen und weltan­schaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Der Staat gewährleistet dieses Recht auf Bildung durch Einrichtung öffentlicher Kinder­gärten, Schulen, Universitäten und Fachhochschulen und durch finanzielle Unterstützung solcher Institutionen in freier und gemeinnütziger Trägerschaft sowie von Bildungsanstalten.

 

(5) Jede Person ist berechtigt, unter Achtung der demokratischen Grundsätze und der Grundrechte nach eigenen pädagogischen Überzeugungen und unter den weiteren gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zugelassen.

 

(6) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkann­ten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(7) An öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülerinnen und Schülern eine angemessene Mit­sprache in Schulangelegenheiten sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler haben An­spruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit Öffentlich­keitsrecht ist für die Integration von Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen.

 

Art. 2

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die Auseinandersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.

 

 


Artikel 57

 

Der Staat gewährleistet jedem Menschen ein Recht auf Schutz der Gesundheit durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge in allen Bereichen.

 

Artikel 34

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge in allen Bereichen.

 

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge in allen Bereichen. Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Durch Gesetz ist ein Anspruch für Personen zu gewährleisten, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten.

 

Art. X

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge in allen Bereichen.

 

(3) Bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit durch staatlich geregeltes Handeln steht den Betroffenen ein Recht auf Einhaltung der zum Schutz der Gesundheit erlassenen generellen Normen zu. Jeder Mensch hat das Recht, dies in einem Verfahren durchzusetzen.

 

(4) Das Grundrecht auf Gesundheit umfasst das Recht der Betroffenen auf ein Tätigwerden des Verordnungsgebers, ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit schwerwiegend, auch das Recht auf ein Tätigwerden des säumigen Gesetzgebers.

 

Art. Y

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf gesunde Lebensmittel und gesunde Lebensumstände.

 


Artikel 58

 

(1) Der Staat gewährleistet jedem Menschen ein Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 

(2) Der Staat gewährleistet jedem Menschen, der in Österreich seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

 

Artikel 32

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf ein Dasein in Würde.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung.

 

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf die zur sozialen Mindestsicherung erforderlichen Leistungen, insbesondere für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und soziale Teilhabe. *)

 

*) Variante zu Abs. 3:

(3) Wer nicht in der Lage ist, für sich und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu sorgen, hat Anspruch auf persönliche Hilfe sowie die zur sozialen Mindestsicherung erforderlichen Leistungen für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, notwendige medizinische Versorgung und soziale Teilhabe.

 

 

Artikel 33

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter eine angemessene Versorgung sicherstellt.

 

(3) Der Staat gewährleistet, dass die Pensionen gesichert sind und in angemessenem Ausmaß steigen.

 

Durch Gesetz ist das Recht jeder Person, die nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, zu gewährleisten, im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und jene Mittel zu erhalten, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

 

Art. X (Recht auf existenzielle
Mindestversorgung)

 

Wer nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Das schließt eine über die existenzielle Mindestversorgung hinausgehende Grundsicherung, die nicht auf dem Versicherungsprinzip beruht, nicht aus.

 

Art. X (Recht auf soziale Sicherheit)

 

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 

 


 

Kein Vorschlag

Artikel 40a

 

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz als KonsumentIn.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen schützt.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentklub hält die Verankerung in Form eine Grundrechts nicht für erforderlich.

 

 

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz als KonsumentIn.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen schützt.

 

 

 


Artikel 58

 

(...)

 

(2) Der Staat gewährleistet jedem Menschen, der in Österreich seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

 

Artikel 35

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen Wohnbau.

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen.

 

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen.

 

 

 


Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

 

Artikel 59

 

Der Staat gewährleistet jedem Menschen ein Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen insbesondere durch:

 

1. angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

 

2. angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe;

 

3. bezahlten Jahresurlaub;

 

4. Schutz von Jugendlichen;

 

5. Schutz von Schwangeren und Müttern besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

 

6. berufliche Aus- und Weiterbildung;

 

7. Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

 

8. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

 

9. Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

10. angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

 

Recht auf gleiches Entgelt für
gleichwertige Arbeit

 

Artikel 60

 

Männer und Frauen haben das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit.

 

 

Recht auf Zugang zu unentgeltlicher Arbeitsvermittlung

 

Artikel 61

 

Der Staat gewährleistet jedem Menschen ein Recht auf Zugang zu unentgeltlicher Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstigen Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

 

Artikel 36

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

 

1. ein angemessenes Entgelt und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;

 

2. angemessene Beschränkungen der Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten;

 

3. angemessene Arbeitsruhe, insbesondere auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen;

 

4. Jahresurlaub in einer Dauer, die der gesellschaftlichen Entwicklung angemessen ist;

 

5. berufliche Aus- und Weiterbildung;

 

6. besonderer Schutz von Jugendlichen und von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch Beschäftigungsverbote, sowie durch einen wirksamen Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der Geburt;

 

7. Fortzahlung des Arbeitsentgelts für angemessene Zeit bei Verhinderung an der Arbeitsleistung aus wichtigen Gründen;

 

8. Schutz vor ungerechtfertigter Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses;

 

9. Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz;

 

10. Schutz des Entgelts bei Insolvenz der ArbeitgeberIn.

 

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und auf Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

 

(4) Arbeitende Menschen haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen im Betrieb. Eine angemessene Mitbestimmung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten ist gewährleistet. Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen Ausübung dieses Rechts wirksam zu schützen. Das aktive und passive Wahlrecht steht ungeachtet der Staatsangehörigkeit zu.

 

Recht auf Arbeit

 

Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Der Staat gewährleistet dieses Recht insbesondere durch:

 

- angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

 

- angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe;

 

- bezahlten Jahresurlaub;

 

- Schutz von Jugendlichen;

 

- Schutz von Schwangeren und Müttern besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

 

- berufliche Aus- und Weiterbildung;

 

- Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

 

- Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

 

- Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

- angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegen­heiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

 

 

 

 

 

Recht auf Arbeitsvermittlung

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

Art. X (Recht auf Arbeit)

 

Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Der Staat gewährleistet dieses Recht insbesondere durch:

 

-          angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

 

-          angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe;

 

-          bezahlten Jahresurlaub;

 

-          Schutz von Jugendlichen;

 

-          Schutz von Schwangeren und Müttern besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

 

-          Berufliche Aus- und Weiterbildung;

 

-          Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

 

-          Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

 

-          Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

-          Angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

 

 

Art. X (Recht auf Arbeitsvermittlung)

 

Jeder Mensch hat das Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

 

 

 


Artikel 62

 

Der Staat gewährleistet jedem Menschen ein Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie, indem er sicherstellt:

 

1. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

2. eine den Bedürfnissen von Müttern, Vätern sowie Kindern entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;

 

3. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten;

 

4. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, Schulen mit Nachmittagsbetreuung sowie Alten- und Krankenpflege.

 

Artikel 38

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

 

1. eine den familiären Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;

 

2. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

3. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, an ganztägigen Schulen und an Alten- und Krankenpflege;

 

4. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten.

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

 

1. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbe­karenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

 

2. eine den Bedürfnissen von Müttern, Vätern sowie Kindern entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;

 

3. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familien­lasten;

 

4. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, Schulen mit Nachmittagsbetreuung sowie Alten- und Krankenpflege.

 

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

 

1. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

2. eine den Bedürfnissen von Müttern, Vätern sowie Kindern entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;

 

3. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbs­einkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten;

 

4. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, ganztägigen Schulformen und Schulen mit Nachmittagsbetreuung sowie Alten- und Kran­kenpflege.

 

 

 


 

Kein Vorschlag

 

Artikel 40

 

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu erschwinglichen Preisen sicherstellt.

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gewährleistung des gleichen Zugangs zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen sicherstellt.

 

 

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu erschwinglichen Preisen sicherstellt.

 

 

 


 

Kein Vorschlag

Artikel 41

 

(1) Mit Erreichen des Wahl- und Stimmalters sind berechtigt:

 

1. StaatsbürgerInnen und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Nationalrats, der BundespräsidentIn und der österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament sowie bei der Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Bundesvolkes;

 

2. BürgerInnen eines Landes und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Landtags und bei der Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Landesvolkes;

 

3. BürgerInnen einer Gemeinde und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Gemeinderats und der BürgermeisterIn, sofern sie vom Gemeindevolk gewählt wird, sowie bei der Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Gemeindevolkes.

 

(2) Jedenfalls wahl- und stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

(3) Jede Wahl- und Stimmberechtigte hat Anspruch auf die zur Wahrnehmung dieser Rechte nötige freie Zeit.

 

Artikel 42

 

(1) Mit Erreichen des Wählbarkeitsalters sind wählbar:

 

1. StaatsbürgerInnen und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen zum Nationalrat, zur BundespräsidentIn und zum Europäischen Parlament;

 

2. BürgerInnen eines Landes und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen zum Landtag und in die Landesregierung;

 

3. BürgerInnen einer Gemeinde und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen zum Gemeinderat und zur BürgermeisterIn.

 

(2) Jedenfalls wählbar ist, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

(3) Der Ausschluss von der Wählbarkeit darf nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, das Wahlrecht in einem eigenen Teil der neuen Verfassung gemeinsam mit den allgemeinen Wahlgrundsätzen zu regeln.

 

 

Kein Vorschlag

 

 


Artikel 63

 

Das Petitionsrecht steht jedem Menschen zu. Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

 

Artikel 43

 

Jede Person hat das Recht, an öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten und im Rahmen der Gesetze an der politischen Willensbildung teilzunehmen.

 

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub hält die Verankerung in Form eines Grundrechts nicht für erforderlich.

 

 

Jede Person hat das Recht, an öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten und im Rahmen der Gesetze an der politischen Willensbildung teilzunehmen.

 

 

 


Artikel 64

 

Alle Staatsbürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

 

Artikel 44

 

Alle StaatsbürgerInnen und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

 

 

Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

 

 

Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und durch Gesetz gleichgestellte Menschen haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

 

 

 


 

Kein Vorschlag

Artikel 45

 

(1) Öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

 

(2) Konflikte zwischen Dienst und Mandat sind zugunsten des Mandats zu lösen.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentklub spricht sich dafür aus, die Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter erforderlichenfalls in einem anderen Teil der neuen Verfassung zu regeln.

 

 

Kein Vorschlag

 

 


 

Kein Vorschlag

Artikel 46

 

Jeder im Bundesgebiet geborene Mensch erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

 

 

Der Freiheitliche Parlamentklub hält die Verankerung eines derartigen Grundrechts nicht für sinnvoll.

 

 

Wer Kind eines österreichischen Staatsbürgers/einer österreichischen Staatsbürgerin ist, dem kommt die österreichische Staatsbürgerschaft jedenfalls zu. Jeder im Bundesgebiet geborene Mensch erwirbt jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

 

 


Artikel 65

 

(1) Jede Person hat das Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (Gericht oder Verwaltungsbehörde).

 

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden ist durch Gesetz zu regeln.

 

(3) Die Militärgerichtsbarkeit ist aufgehoben.

 

Artikel 48

 

(1) Jede Person hat das Recht auf ein Verfahren vor der nach dem Gesetz zuständigen Behörde.

 

(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.

 

(1) Jede Person hat das Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (Gericht oder Verwaltungsbehörde).

 

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden ist durch Gesetz zu regeln.

 

(3) Die Militärgerichtsbarkeit ist aufgehoben.

 

 

(1) Jede Person hat das Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (Gericht oder Verwaltungsbehörde).

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden ist durch Gesetz zu regeln.

(3) Die Militärgerichtsbarkeit ist aufgehoben.

 

 

 


 

Kein Vorschlag

Artikel 49

 

Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentklub spricht sich dafür aus, das Auskunftsrecht gemeinsam mit der Amtsverschwiegenheit in einem anderen Teil der neuen Verfassung, nicht aber als Grundrecht zu verankern.

 

 

Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen und von anderen Rechtsträgern, die vom Staat mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, hinsichtlich dieser Aufgaben. Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 


Artikel 66

 

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren und in angemessener Frist verhandelt wird.

 

(2) In Verfahren nach Abs. 1 hat jede Person das Recht auf eine öffentliche Verhandlung und Veröffentlichung des Urteils. Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

 

Unschuldsvermutung

 

Artikel 67

 

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

 

 

Artikel 50

 

(1) Jede Person hat vor jeder Behörde Anspruch auf faire Behandlung sowie auf Beurteilung ihres Falles innerhalb angemessener Frist.

 

(2) Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

(3) Jeder festgenommene Mensch hat das Recht auf anwaltliche Vertretung.

 

(4) Jeder angeklagten Person sind die Verteidigungsrechte gewährleistet.

 

(5) Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf Verfahrenshilfe, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Dies schließt unentgeltlichen Rechtsbeistand vor Gericht mit ein.

 

Artikel 51

 

(1) In Zivil- und Strafsachen hat jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache durch ein Gericht.

 

(2) Verhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

 

(3) In Justizstrafsachen gilt der Anklageprozess.

 

(Fortsetzung siehe Folgeblatt)

 

Artikel 52

 

(1) Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

 

(....)

 

 

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und in angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

 

(2) In Justizstrafverfahren gilt der Anklageprozess. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

 

(3) Jede angeklagte Person hat insbesondere die folgenden Rechte:

 

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

 

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung zu haben;

 

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

 

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

 

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht.

 

(4) Das verhängte Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Art. 1

(1) Jede Person hat vor jeder Behörde Anspruch auf faire Behandlung sowie auf Beurteilung ihres Falles innerhalb angemessener Frist.

 

(2) Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

(3) Jeder festgenommene Mensch hat das Recht auf anwaltliche Vertretung.

 

(4) Jeder angeklagten Person sind die Verteidigungsrechte gewährleistet.

 

(5) Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf Verfahrenshilfe, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Dies schließt unentgeltlichen Rechtsbeistand vor Gericht mit ein.

 

Art. 2

 

(1) In Zivil- und Strafsachen hat jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache durch ein Gericht.

 

(2) Verhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

 

(3) In Justizstrafsachen gilt der Anklageprozess.

 

Art. 3

 

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

 

Art. 4

 

Der Staat hat sicherzustellen, dass zivilrechtliche Verfahren vor Behörden in erster Instanz binnen Jahresfrist abgeschlossen werden. Bei längerer Dauer trifft die Republik Österreich zur Abwehr von Amtshaftungsansprüchen die Beweislast.

 

 

 


Artikel 68

 

Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

 

Artikel 52

 

(....)

 

(2) Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht prüfen zu lassen. Ausnahmen dürfen nur für strafbare Handlungen geringfügiger Art, für Verurteilungen in erster Instanz durch ein Höchstgericht und für Verurteilungen in zweiter Instanz nach Freispruch in erster Instanz vorgesehen werden.

 

Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

 

 

Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

 


Artikel 69

 

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

(2) Durch Abs. 1 darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

 

Artikel 53

 

Niemand darf wegen einer Tat ver­urteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Auch darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

 

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

(2) Durch Absatz 1 darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

 

 

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

(2) Durch Absatz 1 darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

 


Artikel 70

 

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er in Österreich oder in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt oder bestraft werden. Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

 

Artikel 54

 

(1) Niemand darf wegen einer Tat, deretwegen sie oder er bereits in der Europäischen Union nach dem Gesetz rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

 

(2) Die gesetzlich vorgesehene Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder wenn das vorausgegangene Verfahren schwere, seinen Ausgang berührende Mängel aufweist.

 

 

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie oder er in Österreich oder in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt oder bestraft werden. Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das voraus­gegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

 

 

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie oder er in Österreich oder in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt oder bestraft werden. Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

 

 

 


Artikel 71

 

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

 

Artikel 55

 

Wer rechtswidrig verhaftet oder angehalten wird oder aufgrund eines Fehlurteils eine Strafe verbüßt hat, hat das Recht auf angemessene Entschädigung, sofern sie oder ihn am nicht rechtzeitigen Bekanntwerden der Tatsachen, die zur Aufhebung der Verhaftung, der Anhaltung oder des Urteils führen, kein oder nur ein geringes Verschulden trifft.

 

Artikel 57

 

Wer durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Gesetzgebung oder durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Vollziehung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

 

Artikel 57a

 

Opfer strafbarer Handlungen sind am Strafverfahren angemessen zu beteiligen.

 

 

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

 

 

(1) Wer rechtswidrig verhaftet oder angehalten wird oder aufgrund eines Fehlurteils eine Strafe verbüßt hat, hat das Recht auf angemessene Entschädigung, sofern sie oder ihn am nicht rechtzeitigen Bekanntwerden der Tatsachen, die zur Aufhebung der Verhaftung, der Anhaltung oder des Urteils führen, kein oder nur ein geringes Verschulden trifft.

 

(2) Wer durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Gesetzgebung oder durch rechts­widriges schuldhaftes Verhalten der Vollziehung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ent­schädigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Opfer strafbarer Handlungen sind am Strafverfahren angemessen zu beteiligen.

 

 

 


Artikel 73

 

Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet, hat das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

 

Artikel 56

 

Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet, hat das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

 

Artikel 58

 

Organisationen, die nach ihrem Wirkungsbereich zum Schutz von Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter Interessen berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete Verletzungen der betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres bestimmt das Gesetz.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentklub spricht sich für die Titulierung als „Allgemeine Bestimmungen“ aus (siehe dort).

 

 

(1) Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet, hat das Recht auf wirksamen gericht­lichen Rechtsschutz.

 

(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt auf Antrag eines/einer Betroffenen oder einer Einrichtung nach Abs. 4 fest, ob der Bundes- oder Landesverordnungsgeber oder bei schwerwiegenden Verstößen der Bundes- oder Landesgesetzgeber untätig geblieben ist.

 

(3) Einrichtungen, die nach ihrem rechtlichen Zweck zum Schutz von Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter Interessen berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete Verletzungen der betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres bestimmt das Gesetz.

 

 

 


Bindung durch Grundrechte und deren Geltungsbereich

 

Artikel 72

 

(1) Die vorstehenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit.

 

(2) Nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

 

(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 

Wirkung der Grundrechte, Leistungsansprüche aus Grundrechten

 

Artikel 74

 

(1) Die vorstehenden Grundrechte wirken staatsgerichtet und nicht unmittelbar zwischen Privaten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

(2) Werden aus Grundrechten Leistungsansprüche abgeleitet, so gelten diese nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung und bestehen in angemessenem, die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft und die Bedürfnisse der Einzelnen berücksichtigendem Umfang.

 

 

(1) Die vorstehenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit.

 

(2) Nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

 

(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 

(4) Die vorstehenden Grundrechte dürfen unter dem in diesen Rechten genannten Bedingungen unter angemessener Wahrung der Belange des Tierschutzes beschränkt werden.

 

 

(1) Die Grundrechte binden die Staatsfunktionen unmittelbar, insbesondere auch die Gerichtsbarkeit.

 

(2) Die in der Verfassung gewährleisteten Rechte sind so zu interpretieren, dass sie mit völkerrechtlichen Verpflichtungen und Gewährleistungen grundrechtlichen Inhaltes vereinbar sind.