Sitzung des Besonderen Ausschusses

zur Vorberatung des Berichtes des Österreich-Konvents (III-136 d. B.)

am 16. Mai 2006

 

 

Synopse der Textvorschläge und Positionen
der parlamentarischen Klubs zu den Themenbereichen

Kompetenzverteilung, Bundesrat, Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Gesetzgebung

 

 

 

Die folgende Synopse basiert auf den Gesamtvorschlägen bzw. Positionen der parlamentarischen Klubs, wie sie am 11. Mai 2006 an die Ausschussbetreuung übermittelt wurden. Diese Zusammenstellung ergänzt die Synopse der Textvorschläge aus dem Konvent, wie sie für die Vorbereitung der Ausschusssitzung erstellt wurde. Vereinbarungsgemäß wird auf eine Aufgliederung in einzelne Themen- und Fragenbereiche verzichtet.

 


ÖVP

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub-BZÖ

GRÜNE

 

A. Verteilung der Gesetzgebungsaufgaben zwischen Bund und Ländern

 

Art. X1
Ausschließliche Bundesgesetzgebung

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1. Bundesverfassung;

 

2. Auswärtige Angelegenheiten des Bundes;

 

3. Bundesfinanzen;

 

4. Statistik für Zwecke des Bundes;

 

5. Organisation und Dienstrecht des Bundes;

 

6. Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt;

 

7. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

8. Wahrung der äußeren Sicherheit;

 

9. Wahrung der inneren Sicherheit, soweit sie nicht unter Art. X2 fällt;

 

10. Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht;

 

11. Kartellwesen und Wettbewerbsrecht;

 

12. Wirtschaftliche Schutzrechte;

 

13. Verkehr, soweit er nicht unter Art. X2 fällt;

 

14. Arbeitsrecht;

 

15. Sozialversicherungswesen

 

16. Medien und Nachrichtenübertragung;

 

17. Kirchen- und Religionsgemeinschaften;

 

18. Kulturelle Einrichtungen des Bundes

 

19. Normung, Standardisierung und Typisierung;

 

20. Gesundheitswesen, soweit es nicht unter Art. X2 fällt;

 

21. Tier- und Pflanzenschutz

 

22. Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

23. Gewerbe und Industrie

 

24. Wirtschaftslenkung und landwirtschaftliche Marktordnung

 

25. Umweltschutz, soweit er nicht unter Art. X2 oder Art. X3 fällt

 

26. Abfallwirtschaft

 

27. Schulwesen, soweit es nicht unter Art. X2 fällt

 

28. Universitäten und Fachhochschulen

 

29. Familienpolitik

 

(2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern können die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständig­keiten abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen. In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen erlassen.

 

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 26 ist die Landesgesetzgebung zu ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können.

 

 

Art. X2

Ausschließliche Landesgesetzgebung

 

Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1. Landesverfassung;

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder;

 

3. Landesfinanzen

 

4. Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden;

 

5. Organisation des Landes und der Gemeinden;

 

6. Dienstrecht des Landes und der Gemeinden;

 

7. Katastrophenhilfe, Feuerwehr und Rettungswesen

 

8. Veranstaltungen und örtliche Sicherheit;

 

9. Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;

 

10. Kindergärten, Kinderbetreuung, Horte

 

11. Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme von Bundesstraßen

 

12. Baurecht

 

13. Öffentliches Wohnungswesen und Wohnbauförderung

 

14. Natur- und Landschaftsschutz;

 

15. Sport und Tourismus;

 

16. Kulturelle Angelegenheiten der Länder;

 

17. Raumordnung und Bodenschutz;

 

18. Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art. X1 fällt; Jagd und Fischerei; Bodenreform;

 

19. Jugendfürsorge und Jugendschutz, Sozial- und Behindertenhilfe;

 

20. Schulwesen hinsichtlich der Pflichtschulen, Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen.

 

 

Art. X3

Kooperative Gesetzgebung

 

(1) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung bundeseinheitlicher Vorschriften besteht, können folgende Angelegenheiten durch Bundesgesetz geregelt werden. Abweichen­de Bestimmungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

1. Verwaltungsverfahren;

 

2. Allgemeiner Teil des Verwaltungsstrafrechts;

 

3. Verwaltungsstrafverfahren;

 

4. Verwaltungsvollstreckung;

 

5. Enteignungen

 

6. Auskunftspflicht

 

7. Umweltverträglichkeitsprüfung

 

8. Öffentliche Auftragsvergabe;

 

9. Datenschutz

 

10. Energiewesen

 

11. Heil- und Pflegeanstalten

 

(2) Soweit der Bund keine Regelungen trifft, kommt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Abs. 1 Z 10 und 11 genannten Angelegenheiten den Ländern zu. Solche Landesgesetze dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen.

 

 

Art. X4

Privatwirtschaftsverwaltung

 

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.

 

 

Art. X5

Vollziehung

 

(1) Die Vollziehung der in Art. X1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist Bundessache.

 

(2) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

 

(3) Die Vollziehung der in Art. X2 genannten Angelegenheiten ist Landessache,

 

(4) Die Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Angelegenheiten steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

 

 

Art. X6

Kompetenzzuordnungsgesetz

 

(1) Der Bund hat für den Bereich der Gesetzgebung die einzelnen Regelungs­materien den Angelegenheiten nach Art. X1 bis X 3 in einem einfachen Bundesgesetz (Kompetenzzuordnungsgesetz) zuzuordnen.

 

(2) Der Bund hat in diesem Kompetenzzuordnungsgesetz für den Bereich der Vollziehung festzulegen, welche Angelegenheiten des Art. X1 unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können. Ferner hat der Bund darin die Zuständigkeit zur Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 7 bis 11 genannten Angelegenheiten zu regeln.

 

(3) Gegenstand des Gesetzes gemäß Abs. 1 können auch

 

1) die Abgrenzung der Angelegenheiten und Regelungsmaterien voneinander und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder,

 

2) Ausnahmen von der Vollziehung des Bundes und der Länder gemäß X5 sowie

 

3) die Festlegung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht sein.

 

 

Art. X7

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden.

 

(2) Kommt ein Land dieser Verpflichtung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission eine entsprechende mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

 

(3) Eine nach Abs. 2 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcher Art erlassenes Gesetz oder eine solcher Art erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

(4) Die Länder sind verpflichtet, auf Verlangen dem Bund Auskünfte über die von den Ländern getroffenen Maßnahmen nach Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu erteilen.

 

 

 

B. Mitwirkung der Länder an der
Bundesgesetzgebung

 

Art.Y1

Rechte des Bundesrates

 

(1) Der Bundesrat hat das Recht, während der Verhandlungen eines Gesetzes­vorschlages im Nationalratsausschuss an den Beratungen teilzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

 

(2) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 6 hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder gegen Teile desselben Einspruch zu erheben.

 

(3) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat oder in den Fällen des Abs. 6 seine Zustimmung erteilt hat. Der Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist auch dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

 

(5) xxxx

 

Anmerkung: Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu. (vgl. dzt. Art. 42 Abs. 5; muss erst geklärt werden).

 

(6) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und mit einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:

1. Verfassungsgesetze;

2. das Gesetz nach Art. X6 (Kompetenzzuordnungsgesetz);

3. Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3 (Kooperative Gesetzgebung)

4. Verfassungsausführungsgesetze (taxative Aufzählung)

- Bezügebegrenzungsgesetz

- Unvereinbarkeitsgesetz

Eine Kundmachung dieser Gesetze ist nicht zulässig, wenn 3 Länder der Kundmachung widersprechen.

 

(7) Der Bund hat den Ländern in den Angelegenheiten des Abs. 6, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.

 

(8) Der gemäß Abs. 6 zu erteilende Widerspruch der Länder erfolgt durch die Landeshauptleute.

 

 

Art. Z1 – Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus

 

Die Landtage haben im Hinblick auf das Subsidiaritätsverfahren gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu treffen.

 

 

Übergangsbestimmung

 

Bis zum Inkrafttreten des Kompetenzzuordnungsgesetzes bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung, einschließlich Art. 102 Abs. 2 bis 4, zwischen Bund und Ländern aufrecht.

 

Anmerkung: Die neue Kompetenzverteilung und das Kompetenzzuordnungsgesetz berühren nicht den älteren Rechtsbestand. Sie gelten nur für nach dem Inkrafttreten zu beschließendes Recht.

 

KOMPETENZVERTEILUNG

 

Artikel k1.

(Die Zuordnungen bestehender Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfelder sind im Anhang aufgelistet)

 

(1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1. Bundesverfassung

 

2. auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

 

3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht

 

4. Innere Sicherheit

 

5. Justiz

 

6. Arbeit und Wirtschaft

 

7. soziale Sicherheit

 

8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

 

9. Energie

 

10. Verkehr und Bundesstraßen

 

11. Medien und Telekommunikation

 

12. Wissenschaft und Kultus

 

13. Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen

 

14. Bundesfinanzen und Monopole

 

15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts

 

16. Organisation der Vollziehung des Bundes

 

(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.

 

(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

 

Artikel k2.

 

Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1. Landesverfassung

 

2. Gemeinden

 

3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

 

4. Jagd und Fischerei

 

5. Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen

 

6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe

 

7. örtliche Sicherheit

 

8. Landesfinanzen

 

9. Organisation der Vollziehung des
Landes

 

 

Artikel k3.

 

(1) Sache von Bund und Ländern ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1. Öffentliche Aufträge

 

2. Dienstrecht

 

3. Elektronischer Rechtsverkehr

 

4. Statistik

 

(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.

 

(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.

 

 

Artikel k4.

 

(1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere

 

1. Gesundheit

 

2. Kinder und Jugend

 

3. Fürsorge und Pflege

 

4. Wohnungen

 

5. Landwirtschaft

 

6. Tourismus

 

7. Sport

 

8. Kultur

 

(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluss ist nicht erforder­lich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.

 

(3) Für einen Beschluss des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.

 

* * *

 

Reform der geltenden
Bestimmungen über den Weg der
Bundesgesetzgebung

 

Artikel 41

(betrifft nur den ersten Satz des Abs. 1)

 

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates, eines Landes, des Österreichischen Gemeindebundes oder des Österreichischen Städtebundes sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung ist im Regelfall ein Begutachtungsverfahren durchzuführen.

 

 

Artikel 42 Abs. 2

 

(2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind; die darin enthaltenen Gesetze, gegen die sich der Einspruch nicht richtet, können beurkundet und kundgemacht werden.

 

Schaffung einer verpflichtenden und einer freiwilligen gemeinsamen Landesgesetzgebung durch den Bundesrat; Bundesrat; Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes; Mitwirkung des Bundes an der Gesetzgebung der Länder; Delegation der
Gesetzgebung:

 

Abs. X
(neu, im Anschluss an die Kompetenzregelung für die Landesgesetzgebung):

 

(X) Landesgesetze in den Angelegenheiten des Art. B (Landesgesetzgebung) können für mindestens zwei Länder auch im Wege der gemeinsamen Landesgesetzgebung nach Art. 96a erlassen werden. Dabei kann sich das gemeinsame Landesgesetz auf die Regelung von Grundsätzen und Zielen beschränken und den Landtagen die nähere Ausführung des gemeinsamen Landesgesetzes durch Landesgesetze vorbehalten bleiben.

 

Abs. Y
(neu, im Anschluss an die Kompetenzregelungen für die verpflichtende
gemeinsame Landesgesetzgebung):

 

(Y) Solange und soweit in den Angelegenheiten des Art. C (verpflichtende gemeinsame Landesgesetzgebung) keine Landesgesetze durch den Bundesrat erlassen wurden kann der Bund Regelungen treffen. Ein vom Bund erlassenes Gesetz tritt außer Kraft, sobald der Bundesrat entsprechende Regelungen erlässt.

 

Art. 17a (neu):

 

Der Nationalrat, die Landtage und der Bundesrat können beschließen auf ihre Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Einzelfall zu verzichten, soweit dies keine Änderung der Art. A, B oder C bedingt.

 

Art. 17b (neu):

Vermittlungsausschuss und
Vermittlungsverfahren

 

(1) Bestehen bei der Auslegung der Art. A, B oder C im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Auffassungsunterschiede zwischen Nationalrat, Bundesrat oder einem oder mehreren Landtagen, so ist auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines oder mehrerer Landtage ein Vermittlungsausschuss einzurichten.

 

(2) Der Vermittlungsausschuss ist paritätisch zu besetzen; er besteht insgesamt aus höchstens 18 Abgeordneten der jeweils von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Gesetzgebungsorgane. Die Mitglieder werden jeweils aus der Mitte der Abgeordneten bestellt. Die Bestellung regeln die Geschäftsordnungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.

 

(3) Der Vermittlungsausschuss hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem ersten Zusammentritt eine Einigung über die Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen auszuarbeiten, jedenfalls aber einen Bericht an die Präsidenten des Nationalrates, des Bundesrates oder der betroffenen Landtage zu erstatten.

 

(4) Wird keine Einigung erzielt (Negativbericht des Ausschusses), so ist jedes einschlägige Gesetzgebungsverfahren des Nationalrates, des Bundesrates oder der betroffenen Landtage für zwölf Monate ab Berichterstattung des Vermittlungsausschusses zu unterbrechen.

 

(5) Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 B-VG steht ab der Erstattung des Negativberichtes des Vermittlungsausschusses jeweils der Hälfte der Abgeordneten der am Vermittlungsausschuss beteiligten Gesetzgebungsorgane zu. Entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Kompetenzfrage, so ist ab Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes derjenige Gesetzgeber berechtigt die Gesetzesmaterie zu regeln, dessen Zuständigkeit im Erkenntnis festgestellt wurde.

 

* * *

 

Gesetzgebung des Bundes

A. Nationalrat

 

B. Bundesrat

 

Artikel 34

 

(1) Im Bundesrat sind die Länder jeweils durch die Landeshauptleute und durch Landtagsabgeordnete im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.

 

(2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet neben dem Landeshauptmann sechs, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern neben dem Landeshauptmann. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.

 

(3) Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.

 

Artikel 35.

 

(1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den Landtagen aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt. Die Verteilung der auf ein Land entfallenden Mandate erfolgt nach dem System d’Hondt im Verhältnis der bei der Landtagswahl erzielten Wählerstimmen der im Landtag vertretenen Parteien. Näheres regeln die Landesgesetze. Die Landeshauptleute sind während ihrer gesamten Funktionsdauer Mitglieder des Bundesrates; sie werden bei der Verteilung der Mandate auf die im Landtag vertretenen Parteien angerechnet.

 

(2) Die Mitglieder des Bundesrates mit Ausnahme der Landeshauptleute müssen dem Landtag angehören, der sie entsendet.

 

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

 

Artikel 42.

 

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln. Den Mitgliedern des Bundesrates kommt im Rahmen der Ausschüsse des Nationalrates, den Abgeordneten des Nationalrates kommt im Rahmen der Ausschüsse des Bundesrates das Anwesenheits- und Rederecht zu.

 

* * *

 

Gesetzgebung und Vollziehung
der Länder

 

Artikel 95.

 

(1) (erster Satz) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen und vom Bundesrat ausgeübt.

 

Artikel 96a.

 

(1) Auf Vorschlag mindestens der Hälfte der von einem Land entsendeten Mitglieder kann im Bundesrat ein Gesetzgebungsantrag eingebracht werden, der die Beschlussfassung zu einem gemeinsamen Landesgesetz nach Art. B Abs. X (gemeinsame Landesgesetzgebung) oder C (verpflichtende gemeinsame Landesgesetzgebung) vorschlägt.

 

(2) Bei der Beschlussfassung eines gemeinsamen Landesgesetzes gemäß Art. B Abs. X (gemeinsame Landesgesetzgebung) kann eine Mehrheit der von einem Land in den Bundesrat entsendeten Mitglieder spätestens bei der zweiten Lesung mittels Abänderungsantrag die Geltung des gemeinsamen Landesgesetzes für ihr Land ausschließen; die Bundesratsmitglieder, die von diesem Land entsendet werden, sind damit von der weiteren Beschlussfassung über die Gesetzesvorlage ausgeschlossen. Ein gültiges gemeinsames Landesgesetz gemäß Art. B Abs. X (gemeinsame Landesgesetzgebung) kommt mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bundesrates, die nicht von der betreffenden Abstimmung ausgeschlossen sind, zustande.

 

(3) Ein gültiges gemeinsames Landesgesetz gemäß Art. C (verpflichtende gemeinsame Landesgesetzgebung) kommt mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bundesrates zustande.

 

(4) Ein gültiges gemeinsames Landesverfassungsgesetz kommt bei Anwesenheit der Hälfte der (nicht von der betreffenden Abstimmung ausgeschlossenen) Mitglieder und zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen zustande.

 

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.

 

Artikel 97

 

(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages oder des Bundesrates gemäß Art. 96a, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesverfassung und die Kundmachung durch den jeweiligen Landeshauptmann im Landesgesetzblatt jedes beteiligten Landes erforderlich.

 

(1a) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages und jeder Gesetzesbeschluss des Bundesrates ist unverzüglich dem Hauptausschuss des Nationalrates zu übermitteln. Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Dieser Einspruch muss dem Landtag bzw. dem Bundesrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Nationalrat schriftlich übermittelt werden. Wiederholt der Landtag bzw. Bundesrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Hauptausschuss des Nationalrates, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

 

(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

 

[Anmerkung: Art. 98 kann damit entfallen.]

 

KEINE TEXTVORSCHLÄGE


Zuordnung (Erläuterungen):

 

Artikel k1: Ausschließliche Bundeskompetenzen

 

1. Bundesverfassung

-          Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; (Art. 10 Abs. 1 Z 1)

-          Verfassungsgerichtsbarkeit; (Art. 10 Abs. 1 Z 1)

-          Wahlen zum Europäischen Parlament; (Art. 10 Abs. 1 Z 18)

-          Nähere Regelungen über Bundessymbole; (Art. 8a Abs. 3)

-          Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); (Art. 19 Abs. 2)

-          Wahlverfahren zum NR; (Art. 26 Abs. 1)

-          Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; (Art. 46 Abs. 1)

-          Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR; (Art. 124 Abs. 1)

-          Bestimmungen über den RH; (Art. 128)

-          Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH; (Art. 141 Abs. 3)

-          Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH; (Art. 145)

-          Bestimmungen über den VfGH; (Art. 148)

-          Bestimmungen über die VA; (Art. 148j)

 

2. Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

-          äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1; (Art. 10 Abs. 1 Z 2)

-          militärische Angelegenheiten; (Art. 10 Abs. 1 Z 15)

-          Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; (Art. 10 Abs. 1 Z 15)

-          Fürsorge für Kriegsgräber; (Art. 10 Abs. 1 Z 15)

-          aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; (Art. 10 Abs. 1 Z 15)

-          Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres; (Art. 81)

 

3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht

-          Grenzvermarkung; (Art. 10 Abs. 1 Z 2)

-          Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; (Art. 10 Abs. 1 Z 2)

-          Zollwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 2)

-          Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; (Art. 10 Abs. 1 Z 3)

-          Ein- und Auswanderungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 3)

-          Paßwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 3)

-          Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung; (Art. 10 Abs. 1 Z 3)

-          Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; (Art. 10 Abs. 1 Z 7)

-          Fremdenpolizei und Meldewesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 7)

-          Staatsbürgerschaft; (Art. 11 Abs. 1 Z 1)

-          Datenschutz; (Art. 1 DSchG)

 

4. Innere Sicherheit

-          Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; (Art. 10 Abs. 1 Z 7)

-          Vereins- und Versammlungsrecht; (Art. 10 Abs. 1 Z 7)

-          Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 7)

-          Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch; (Art. 10 Abs. 1 Z 14)

 

5. Justiz

-          Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Privatstiftungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Justizpflege; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Urheberrecht; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Vertragsversicherungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 11)

-          Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

-          Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          bäuerliches Anerbenrecht; (Art. 10 Abs. 2)

-          Kompetenz für AHG und OrgHG; (Art. 23 Abs. 4 u 5)

-          Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte; (Art. 83 Abs. 1)

 

6. Arbeit und Wirtschaft

-          Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          öffentliche Agenturen und Privatgeschäftsvermittlungen; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Angelegenheiten der Patentanwälte; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; (Art. 10 Abs. 1 Z 8)

-          Vermessungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; (Art. 10 Abs. 1 Z 11)

-          Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; (Art. 10 Abs. 1 Z 11)

-          Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 5)

-          Postwesen; (Art. Abs. 1 Z 9)

-          berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens; (Art. 11 Abs. 1 Z 2)

-          Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens; (Art. 11 Abs. 1 Z 2)

-          Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; (Art. 12 Abs. 1 Z 6)

-          Tanzschulen; (Art. 15)

-          Berg- und Schiführerwesen; (Art. 15)

-          Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens; (Art. 15 Abs. 3)

-          Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind; (Art. 21 Abs. 2)

-          Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind; (Art. 21 Abs. 2)

 

7. Soziale Sicherheit

-          Sozialversicherungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 11)

-          Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; (Art. 10 Abs. 1 Z 17)

-          Armenwesen; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

-          Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

 

8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

-          Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen; (Art. 10 Abs. 1 Z 9)

-          Bergwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Forstwesen einschließlich des Triftwesens; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Wasserrecht; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Wildbachverbauung; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Luftreinhaltung; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Heizungsanlagen; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; (Art. 11 Abs. 1 Z 7)

-          Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; (Art. 11 Abs. 1 Z 7)

-          Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei; (Art. 11 Abs. 1 Z 8)

-          Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; (Art. 11 Abs. 5)

-          Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

 

9. Energie

-          Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; (Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt; (Art. 12 Abs. 1 Z 5)

-          Gasleitungsrecht;

 

10. Verkehr und Bundesstraßen

-          Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; (Art. 10 Abs. 1 Z 9)

-          Kraftfahrwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 9)

-          Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; (Art. 10 Abs. 1 Z 9)

-          Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; (Art. 10 Abs. 1 Z 9)

-          Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; (Fundstelle: Art. 10 Abs. 1 Z 10)

-          Straßenpolizei; (Art. 11 Abs. 1 Z 4)

-          Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; (Art. 11 Abs. 1 Z 6)

-          Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; (Art. 11 Abs. 1 Z 6)

 

11. Medien und Telekommunikation

-          Pressewesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Fernmeldewesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 9)

-          Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation; (Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks)

 

12. Wissenschaft und Kultus

-          Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

-          wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

-          Angelegenheiten des Kultus; Denkmalschutz; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

-          Hochschulen und Kunstakademien Angelegenheiten des Kultus; (Art. 14 Abs. 1)

 

12. Geldwirtschaft und Finanz­dienstleistungen

-          Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 5)

 

 

14. Bundesfinanzen und Monopole

-          Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung); (Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG)

-          Monopolwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 4)

 

15. Verwaltungs- und Verwaltungs­gerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts

-          Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens; (Art. 11 Abs. 2)

-          Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; (Art. 11 Abs. 6)

 

16. Organisation der Vollziehung des Bundes

-          Verwaltungsgerichtsbarkeit; (Art. 10 Abs. 1 Z 6)

-          Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

-          Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; (Art. 10 Abs. 1 Z 14)

-          Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; (Art. 10 Abs. 1 Z 14)

-          Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; (Art. 10 Abs. 1 Z 16)

-          Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates; (Art. 11 Abs. 7)

-          Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden; (Art. 12 Abs. 2)

-          Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung; (Art. 20 Abs. 4)

-          Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung; (Art. 119a Abs. 3)

-          Bestimmungen über den VwGH; (Art. 136)

-          Einrichtung und Regelung des UBAS; (Art. 129c)

 

 

Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen

 

1. Landesverfassung

-          Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; (Art. 99, 15)

-          Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber); (Art. 127c)

-          Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber); (Art. 148i)

 

2. Gemeinden

-          Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht;

-          Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden; (Art. 111)

-          Gemeindeorganisationsrecht; (Art. 115 Abs. 2)

-          Verleihung des Stadtrechts; (Art. 116 Abs. 3)

-          Organisation der Gemeindeverbände; (Art. 116a Abs. 4 und 5)

-          Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung; (Art. 119a Abs. 3)

 

3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

-          Natur- und Landschaftsschutz; (Art. 15)

-          Bodenschutz;

 

4. Jagd und Fischerei

-          Jagd und Fischereirecht; (Art. 15)

 

5. Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung

-          Raumordnung; (Art. 15 Abs. 1)

-          Straßen, ausgenommen Bundesstraßen;

-          Baurecht mit Ausnahme des technischen Baurechts;

 

6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe

-          Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

-          Katastrophenhilfe;

 

7. Örtliche Sicherheit

-          Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes); (Art. 15 Abs. 2)

-          Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen; (Art. 15 Abs. 3)

-          öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; (Art. 12 Abs. 1 Z 2)

 

8. Landesfinanzen

-          Landesfinanzen; (F-VG)

 

9. Organisation der Vollziehung des Landes

-          Organisation der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte;

-          Organisation und Dienstrecht der UVS; (Art. 129b Abs. 6)

-          Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

-          Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung; (Art. 20 Abs. 4)

 

Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und Ländern

 

1. Öffentliche Aufträge

-          Vergaberecht; (Art. 14b)

 

2. Dienstrecht

-          Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten; (Art. 10 Abs. 1 Z 16)

-          Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist; (Art. 21 Abs. 1)

 

3. Elektronischer Rechtsverkehr

-          Teilweise Verwaltungsverfahren; (Art. 11 Abs. 2)

 

4. Statistik

-          Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; (Art. 10 Abs. 1 Z 13)

 

Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

 

1. Gesundheit

-          Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Veterinärwesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Leichen- und Bestattungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z. 12)

-          Gemeindesanitätsdienst; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Rettungswesen; (Art. 10 Abs. 1 Z 12)

-          Heil- und Pflegeanstalten; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

-          vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

-          Natürliche Heilvorkommen; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

 

2. Kinder und Jugend

-          Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

-          Kindergartenwesen und Hortwesen; (Art. 14 Abs. 4)

-          Jugendschutz; (Art. 15)

 

3. Fürsorge und Pflege

-          Volkspflegestätten; (Art. 12 Abs. 1 Z 1)

-          Sozial- und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12 Abs. 1 Z 1 fällt;

 

4. Wohnungen

-          Wohnbauförderung;

-          Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; (Art. 11 Abs. 1 Z 3)

-          Assanierung; (Art. 11 Abs. 1 Z 5)

 

5. Landwirtschaft

-          Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik; (MOG)

-          Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung; (Art. 12 Abs. 1 Z 3)

-          Landwirtschaftliches Grundverkehrsrecht;

-          Tierzucht;

-          Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; (Art. 12 Abs. 1 Z 4)

 

6. Tourismus

-          Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen; (Art. 15)

 

7. Sport

-          Sportangelegenheiten;

 

8. Kultur

-          Denkmalschutz; (Art. 10 Abs. Z 13)

-          Volkstumspflege (Art. 15)