Sitzung des Besonderen Ausschusses

zur Vorberatung des Berichtes des Österreich-Konvents (III-136 d. B.)

am 16. Mai 2006

 

Synopse der Textvorschläge im
Österreich-Konvent zum Themenbereich
„Finanzverfassung“

 

 

Einer Vereinbarung zwischen den Klubreferenten entsprechend, werden für diesen Bereich der Beratungen die Textvorschläge im Österreich-Konvent, die um die entsprechenden Vorschläge im Verfassungsentwurf des Vorsitzenden des Österreich-Konvents ergänzt wurden, als Grundlage für die Diskussion im Besonderen Ausschuss vorgelegt.

 

Beachten Sie, dass die Themen, die der Ausschuss 10 behandelt hat, nicht nur die Finanzverfassung im engeren Sinn, also das Finanz-Verfassungsgesetz, sondern auch das Haushaltsrecht oder Staatsziele umfasst haben. Daher wurde diese Synopse auch um die mittlerweile in den Nationalrat eingebrachte Regierungsvorlage für ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (1331 d.B.) ergänzt.

 

In dieser Synopse wird daher auch auf Konsens bzw. Dissens über die Textvorschläge im Ausschuss 10 und im Präsidium hingewiesen.

Texte, über die im Präsidium Konsens erzielt wurde, sind unterstrichen. Gleichlautende Textvorschläge des Ausschusses, im Entwurf Fiedler oder in weiteren Textvorschlägen sind ebenfalls unterstrichen. Texte, über die im Ausschuss Konsens erzielt wurde, sind durchbrochen unterstrichen.

Ebenso wurden die Anmerkungen des Präsidiums im Endbericht in die Synopse aufgenommen. Wo die Anmerkung des Präsidiums lediglich festhält, dass Konsens erzielt wurde, wurde allerdings auf eine Aufnahme in die Synopse verzichtet.

 

Die Reihenfolge der Textvorschläge orientiert sich am Endbericht des Österreich-Konvents.


RV „Haushaltsrechts-
reform“ (1331 d.B.)

Textvorschlag
H. Mayer
(Ausschuss 1 und 10)

Textvorschlag Länder
(Ausschuss 10)

Textvorschläge ÖVP
(Präsidium)

Textvorschlag SPÖ
(Ausschuss 1 und 10)

Textvorschlag
GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

1. Art. 13 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.“

 

2. Dem Art. 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“

(Dissens)

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushalts­führung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushalts­ergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.

 

(Dissens)

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele sind einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln. Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen können für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vereinbart werden.

 

ÖVP-Vorschlag
Grundprinzipien

 

Variante 1:

(Dissens im Präsidium)

 

Artikel 2

(...)

 

(4) Bund, Länder und Gemeinden stellen einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher und stimmen ihre Haushaltsführung [ im Hinblick auf diese Zielsetzung aufeinander] daraufhin  ab.

 

Variante 2

(Dissens im Präsidium):

 

Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung im Hinblick auf ihre Ziele.

 

* * *

(Fortsetzung siehe Folgeblatt!)

 

 

 

 

Textvorschlag NEU im Besonderen Ausschuss vom 17. 1. 2006:

 

Artikel 8.

 

(...)

 

(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur sozialen Marktwirtschaft und strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft an.

 

(...)

 

(4) Bund, Länder und Gemeinden stellen einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher und stimmen ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung aufeinander ab.

 

(Dissens)

 

(2) Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirt­schaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

(Dissens)

 

Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Diesen Erfordernissen ist durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum, der Teilnahme am Erwerbsleben, der Stabilität des Preisniveaus, der Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere zwischen den Geschlechtern und Generationen, und dem Schutz der Umwelt beitragen.

 

Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf diese Zielsetzungen. Die dafür erforderlichen Daten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

Bund, Länder und Gemeinden sorgen dafür, dass die Verschuldung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze mittelfristig stabil bleibt. Die Umsetzung erfolgt auf kooperativer Basis. Eine Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen ist zulässig. Die nachhaltige Entwicklung der jeweiligen Haushalte ist dabei zu gewährleisten.

 

Die jährlichen Ausgaben werden im Rahmen einer mittelfristigen Budgetplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzlage festgelegt.

 

Artikel 26

 

(1)  Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und streben mit ihr die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern an. Sie haben ihre Haushaltsführung auf einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) auszurichten, sie im Hinblick darauf zu koordinieren und die für diese Koordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Nähere Bestimmungen zur Erreichung der im Abs. 1 angeführten Ziele werden durch Bundesgesetz geregelt, das Verpflichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden in Bezug auf Haushaltsergebnisse sowie Informationspflichten und Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vorsehen kann.

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag
Städtebund (A10)

Textvorschlag
Niederösterreich (A10)

Textvorschlag SPÖ
(Vorb.-Komitee)

Textvorschläge GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

§ 2 (1) Die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben.

 

(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmungen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits vom Bundesgesetzgeber, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden vom Landesgesetzgeber geregelt. Unbeschadet der Kompetenzen des Bundesgesetzgebers kann die Landesgesetzgebung die Übernahme oder den Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) regeln.

 

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

§ 2 Die Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörper­schaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

 

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

(2) Die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung stehenden Finanzmasse ist anzu­streben.

 

(Anmerkung: Unterstützt von ÖVP und FPÖ im Vorbereitungskomitee)

(nicht mehr beraten)

 

 

(1) Die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben.

 

(textident mit Vorschlag BMF Abs. 1)

 

(2) Die Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörper­schaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

 

(textident mit Vorschlag Städtebund)

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

Variante 1:

 

Textvorschlag Städtebund

* * *

 

Variante 2:

(Alternativvorschlag der Grünen zur Neuregelung der Transfers -siehe §§ 2 Abs. 1 und 2; 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2; 12 Abs. 1 bis 6; § 13 sollte entfallen, Dissens im Ausschuss, Dissens im Präsidium):

 

§ 2 (1) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Dabei ist eine Einheit zwischen der Verantwortung für eine Aufgabe, ihrer fachlichen Ausprägung und ihrer Finanzierung anzustreben.

 

(2) Nur aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften kann die zuständige Gesetzgebung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung treffen.

 

Artikel 279

 

(1) Die Gebietskörperschaften haben

 

1. die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung sowie

2. langfristig die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf  der jeweiligen Gebietskörperschaftsebene anzustreben.

 

(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmun­gen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Gemeinden andererseits durch Bundesgesetz, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Unbeschadet der Kompetenz des Bundes kann durch Landesgesetz die Übernahme oder der Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) geregelt werden.

 


RV „Haushaltsrechtsreform“ (1331 d.B.)

Textvorschlag Klatzer
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Städtebund
(Ausschuss 10)

Textvorschlag GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

 

2. Dem Art. 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“

 

4. Artikel 51 lautet:

 

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

(...)

 

(8) Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.

 

(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

 

1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

 

(...)

 

15. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:

 

„(36) Für das In-Kraft-Treten der durch Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2006 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

 

(...)

 

2. Art. 51 in der Fassung der Z 5, Art. 51b in der Fassung der Z 10, Art. 51c, Art. 51d und Art. 51e treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4 und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Neufassung Art. 13 Abs. 2

(Dissens)

 

Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

 

* * *

Textvorschläge zu Art 51 ff und 126b B-VG

 

Ergänzung des Artikel 51 B-VG Absatz 3
(Dissens im Ausschuss,
Konsens im Präsidium
):

 

Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag …sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen, insbesondere auch solche, die der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, zu enthalten. [...]

 

Ergänzung des
Artikel 51 B-VG Absatz 6

(Dissens im Ausschuss;
Konsens im Präsidium):

 

Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Erstellung des Haushaltes unter dem Gesichtspunkt der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten [...] zu regeln.

 

Ergänzung des Artikel 51a
Absatz 1 B-VG

(Dissens im Ausschuss,
Konsens im Präsidium):

 

Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

 

Neuer Artikel 51d B-VG:

 

Die in den Artikeln 51 und 51a genannten Grundsätze über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.

 

Ergänzung des
Artikel 126b Absatz 5 B-VG:

 

Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

 

[Analog wären die Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127a Absatz 1 betreffend Länder und Gemeinden anzupassen.]

 

Neuer Artikel im B-VG:

 

Bund, Länder und Gemeinden haben in ihrem Wirkungsbereich alle statistischen Daten soweit machbar nach Geschlecht aufgeschlüsselt darzustellen.

 

(Dissens im Ausschuss;

Konsens im Präsidium)

 

Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und beim Vollzug der Haus­halte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

Neufassung Art. 13 Abs. 2

(Dissens)

 

Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Diesen Erfordernissen ist durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum, der Teilnahme am Erwerbsleben, der Stabilität des Preisniveaus, der Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere zwischen den Geschlechtern und Generationen, und dem Schutz der Umwelt beitragen.

 

(...)

 

* * *

Ergänzung des Artikel 51 B-VG und neue Bestimmungen

 

Unterstützung der Textvorschläge von Dr. Klatzer (siehe 2. Spalte von links);

 

Kompromissvorschlag Städtebund denkbar, wenn Erläuterung: Voraussetzung der Beförderung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen durch das Budget ist eine Wirkungsanalyse zum Haushaltsentwurf.

Artikel 26.

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und streben mit ihr die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern an. Sie haben ihre Haushaltsführung auf einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) auszurichten, sie im Hinblick darauf zu koordinieren und die für diese Koordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Nähere Bestimmungen zur Erreichung der im Abs. 1 angeführten Ziele werden durch Bundesgesetz geregelt, das Verpflichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden in Bezug auf Haushaltsergebnisse sowie Informationspflichten und Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vorsehen kann.


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag
Städtebund (A10)

Textvorschlag
Niederösterreich (A10)

Textvorschlag SPÖ
(Vorb.-Komitee)

Textvorschläge GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

§ 2 (1) Die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben.

 

(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmungen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits vom Bundesgesetzgeber, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden vom Landesgesetzgeber geregelt. Unbeschadet der Kompetenzen des Bundesgesetzgebers kann die Landesgesetzgebung die Übernahme oder den Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) regeln.

 

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

§ 2 Die Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörper­schaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

 

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

(2) Die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung stehenden Finanzmasse ist anzu­streben.

 

(Anmerkung: Unterstützung von ÖVP und FPÖ im Vorbereitungskomitee)

(nicht mehr beraten)

 

 

(1) Die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene ist grundsätzlich anzustreben.

 

(textident mit Vorschlag BMF Abs. 1)

 

(2) Die Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörper­schaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

 

(textident mit Vorschlag Städtebund)

(Dissens im Ausschuss;

Dissens im Präsidium)

 

Variante 1:

 

Textvorschlag Städtebund

* * *

 

Variante 2:

(Alternativvorschlag der Grünen zur Neuregelung der Transfers -siehe §§ 2 Abs. 1 und 2; 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2; 12 Abs. 1 bis 6; § 13 sollte entfallen, Dissens im Ausschuss, Dissens im Präsidium):

 

§ 2 (1) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Dabei ist eine Einheit zwischen der Verantwortung für eine Aufgabe, ihrer fachlichen Ausprägung und ihrer Finanzierung anzustreben.

 

(2) Nur aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften kann die zuständige Gesetzgebung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung treffen.

 

Artikel 279

 

(1) Die Gebietskörperschaften haben

 

1. die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung sowie

2. langfristig die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf der jeweiligen Gebietskörperschaftsebene anzustreben.

 

(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmun­gen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Gemeinden andererseits durch Bundesgesetz, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Unbeschadet der Kompetenz des Bundes kann durch Landesgesetz die Übernahme oder der Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) geregelt werden.


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Städtebund
(Ausschuss 10)

Textvorschlag GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 3 (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden). Die Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben zwischen dem Land und den Gemeinden.

 

(2) Die Bundesgesetzgebung kann den Ländern und den Gemeinden, die Landesgesetzgebung kann den Gemeinden jeweils für bestimmte Zeit Finanzzuweisungen für ihren Aufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.

 

(3) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.

 

 

Anmerkung A10 zu § 3:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder fordern zu Abs. 2 der Variante 1, dass nach dem Wort„... Finanzzuweisungen .“ die Worte „aus allgemeinen Bundesmittel...“ eingefügt werden. Städtebund und Grüne fordern die Abschaffung der Landesumlage. Variante 2 wird von den Ländern abgelehnt.

 

(Dissens)

 

§ 3 (1) Die Länder sind berechtigt, für besondere Zwecke nach vorherigen Verhandlungen und im Einvernehmen mit den Gemeinden (vertreten durch den Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund) Kosten­beteiligungen der Gemeinden bis zu einer im Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze festzulegen.

 

(2) Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung darf ebenfalls nur nach Verhandlungen mit den Gemeinden erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung A10 zu § 3:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder fordern zu Abs. 2 der Variante 1, dass nach dem Wort„... Finanzzuweisungen .“ die Worte „aus allgemeinen Bundesmittel...“ eingefügt werden. Städtebund und Grüne fordern die Abschaffung der Landesumlage. Variante 2 wird von den Ländern abgelehnt.

 

(Dissens)

 

§ 3 (2) Für die  Finanzierung von öffentlichen Aufgaben sind grundsätzlich Abgaben sowie nutzerbezogene Gebühren und Beiträge heranzuziehen. Ergänzend und selektiv kann die Bundesgesetzgebung den Ländern (Gemeinden), die Landesgesetzgebung den Gemeinden Transferzahlungen jeweils mit zeitlicher Befristung gewähren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung A10 zu § 3:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder fordern zu Abs. 2 der Variante 1, dass nach dem Wort„... Finanzzuweisungen .“ die Worte „aus allgemeinen Bundesmittel...“ eingefügt werden. Städtebund und Grüne fordern die Abschaffung der Landesumlage. Variante 2 wird von den Ländern abgelehnt.

 

Artikel 280

 

(1) Die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge wird geregelt

1. zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) durch Bundesgesetz,

2. hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben zwischen dem Land und den Gemeinden durch Landesgesetz.

 

(2) Durch Bundesgesetz können den Ländern und Gemeinden aus allgemeinen Bundesmitteln und durch Landesgesetz den Gemeinden, jeweils für bestimmte Zeit, Finanzzuweisungen für ihren Aufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewährt werden.

 

(3) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstmaß der Landesumlage festgesetzt werden.

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Städtebund
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Länder
(Ausschuss 10)

Textvorschlag GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 4 (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

 

(.l.)

 

(Dissens)

 

§ 4 (1) Die Verteilung der Einnahmen sowie die Verteilung der Abgaben- und Ertragshoheit auf Bund, Länder und Gemeinden hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der tatsächlichen Lasten der öffentlichen und Privatwirtschafts­verwaltung zu erfolgen. Dieser Verteilung haben Verhandlungen aller Gebiets­körperschaftsebenen voranzugehen, wobei die finanziellen Deckungsbedürfnisse von Bund, Ländern und Gemeinden dabei gleichwertig sind.

 

(...)

 

(Dissens)

 

§ 4 (1) Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung stehenden Finanzmasse anzustreben.

 

 

(Dissens)

 

§ 4 (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

 

(...)

 

Artikel 281

 

(1) Die in den Art. 279 und Art. 280 vorgesehenen Regelungen haben in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung (aufgabenorientierter Finanzausgleich) zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten wird.

 

(...)


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Städtebund
(Ausschuss 10)

Textvorschlag ÖVP
(Vorbereitungskomitee)

Textvorschlag GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 4 (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

 

(2) Der Bund hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung A10 zu § 4:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder lehnen Abs. 2 der Variante „BMF“ und Abs. 4 der Variante „Städtebund“ ab, während die Grünen „objektive“ Kriterien zur Messung der Grenzen der Leistungsfähigkeit fordern. Der Bund lehnt bei Variante „Städtebund“ eine Bindung des Gesetzgebers ab.

(Dissens)

 

§ 4 (...)

 

(2) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes z.B. am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

 

(3) Führen die Verhandlungen gemäß Abs. 1 und 2 zu keinem einvernehmlichen Ergebnis und setzt der Bund die steuerpolitischen Maßnahmen mit nicht vernachlässigbaren finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden um, so steht diesen ein Einspruchs-recht gegen einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates zu. Ob dieser Einspruch aufrecht zu bleiben hat, bestimmt ein ständiger Ausschuss, der sich zu gleichen Teilen (je ein Drittel) aus Vertretern des Bundes, der Länder und Gemeinden zusammensetzt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss entscheidet, dass der Einspruch nicht aufrecht zu bleiben hat.

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch vor der Inangriffnahme steuer- sowie verteilungspolitischer Maßnahmen der Länder im Verhältnis zu den jeweils landeseigenen Gemeinden.

 

(5) Das einvernehmlich erzielte Ergebnis der Finanzausgleichs-Verhandlungen aller Gebietskörperschaftsebenen gemäß Abs. 1 ist in einem Paktum festzuschreiben und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Umsetzung dieses verfassungsunmittelbaren Rechtsaktes durch den einfachen Gesetzgeber unterliegt der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes. Art. 140 B-VG findet Anwendung.

 

 

Anmerkung A10 zu § 4:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder lehnen Abs. 2 der Variante „BMF“ und Abs. 4 der Variante „Städtebund“ ab, während die Grünen „objektive“ Kriterien zur Messung der Grenzen der Leistungsfähigkeit fordern. Der Bund lehnt bei Variante „Städtebund“ eine Bindung des Gesetzgebers ab.

 

(nicht mehr beraten)

 

1. Der Finanzausgleich kommt als Paktum zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) [zustande] und ist eine für die Vertragspartner bindende Norm.

 

2. Sollte keine einvernehmliche Lösung zwischen allen gebietskörperschaftlichen Ebenen möglich sein, beschließt der Bundesgesetzgeber ein Finanzausgleichsgesetz. Dieses Gesetz bedarf der doppelten Mehrheit (Zustimmung Bundesrat und 3 von 9 Ländern dürfen nicht widersprechen).

 

3. Kommt ein Finanzausgleich nach Punkt 1 oder 2 nicht zustande, so soll der bestehende Finanzausgleich weitergelten.

(Dissens)

 

§ 4 (...)

 

(2) Der Bund hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen. Ziel dieser Verhandlungen ist ein aufgabenorientierter Finanzausgleich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung A10 zu § 4:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder lehnen Abs. 2 der Variante „BMF“ und Abs. 4 der Variante „Städtebund“ ab, während die Grünen „objektive“ Kriterien zur Messung der Grenzen der Leistungsfähigkeit fordern. Der Bund lehnt bei Variante „Städtebund“ eine Bindung des Gesetzgebers ab.

Artikel 281

 

(...)

 

(2) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, haben vor der Regelung des Finanzausgleiches miteinander Verhandlungen zu führen. Ziel dieser Verhandlungen ist ein aufgabenorientierter Finanzausgleich.


Textvorschlag BMF

(Ausschuss 10)

Textvorschlag Städtebund
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Länder
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Bußjäger
(Ausschuss 5)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

Art. XX

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander eine Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen.

 

(2) Diese Vereinbarung regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzenden Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst. Die Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

 

1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder

 

2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder

 

3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.

 

(3) In der Vereinbarung können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.´

 

(4) Die Vereinbarungen können von § 2 (F-VG) abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

 

(5) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Artikel 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.

 

(6) Im Übrigen sind die für Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

 

(Dissens)

 

Artikel 1

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, schließen miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus ab.

 

(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt: 

 

1. die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang besteht die Verpflichtung, dass im Begutachtungsentwurf für alle rechtsetzende Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Konsultationsmechanismus fallen, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen ist, die den von den Vertragsparteien einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs.5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht;

 

2. die Einrichtung von Konsultationsgremien aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen, insbesondere zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen und die Voraussetzungen für eine Verhandlungspflicht;

 

3. Regelungen über die Kostentragung und Kostenersatzpflicht, insbesondere besteht die Verpflichtung, abzugeltende zusätzliche finanzielle Ausgaben bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtung einvernehmlich einzubinden.

 

Artikel 2

 

Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen.

 

Artikel 3

 

(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

 

1. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

 

2. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.

 

(2) Der Österreichische Gemeindebund  und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zustellen.

 

Artikel 4

 

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

 

Artikel 5

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

(Dissens)

 

Variante 1 zu Abs. 1 des Textvorschlages des Städtebunds

 

Bund, Länder und Gemeinden, ... sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen.

(Dissens)

 

Art. Z1a – Konsultations-verfahren

 

(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der Landesregierungen sowie über beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung, der einzelnen Bundesminister oder der Landesregierungen und der einzelnen Mitglieder der Landesregierungen. In gleicher Weise sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund zu informieren.

 

(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem Konsultationsgremium aufgenommen werden.

 

(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem Konsultations­verfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verur­sachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.

 

(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.

 

 

 

Artikel 27

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander eine Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen.

 

(2) Diese Vereinbarung regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst.

 

(3) Die Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

 

1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist oder

 

2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder

 

3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.

 

(4) In der Vereinbarung können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

 

(5) Die Vereinbarung kann von den grundsätzlichen Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften gemäß Art. 279 Abs. 2 abweichen.

 

(6) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 230 Abs. 1 zu stellen.

 

(7) Im Übrigen sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 96 geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschläge Städtebund
(Ausschuss 10)

Textvorschläge Länder
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 5 Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

 

 

§ 6 (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:

 

1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.

 

2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,

b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen.

 

3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.

 

4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a) gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,

b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen.

 

5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.

 

(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.

 

 

 

§ 7 (1) Die Bundesgesetzgebung erklärt Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben oder zu Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

 

(2) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben die für den Bund erhobene Abgabe.

 

(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung (Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung) dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer.

 

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen.

 

(4a) Die Bundesgesetzgebung kann für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstausmaß festlegen und bestimmen, inwieweit § 8 Abs. 5 auch auf solche Zuschläge anzuwenden ist.

 

(4b) Durch Bundesgesetz können Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

 

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

 

(6) Die Bundesgesetzgebung regelt das Abgabenverfahren und die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts.

 

 

 

 

§ 8 (1) Landes- und Gemeindeabgaben sind die ausschließlichen Landesabgaben, die zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben, die ausschließlichen Gemeindeabgaben und die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben. Landes- und Gemeindeabgaben sind auch Abgaben, die vom Bundesgesetzgeber nicht gemäß § 7 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden und die keine zu Bundesabgaben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind.

 

(2) Die Landesgesetzgebung erklärt Landes- und Gemeindeabgaben zu ausschließlichen Landesabgaben, zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben oder zu ausschließlichen Gemeindeabgaben. Die Landesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Landes und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Landesabgaben.

 

(3) Die Landesgesetzgebung regelt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 die Landes- und Gemeindeabgaben.

 

(4) Abgaben der Länder oder Gemeinden, die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder oder Gemeinden, die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.

 

(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

 

(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung von Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für Gemeinden Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt dieser Gemeinden erforderlich ist.

 

Anmerkung A10:

Der Österreichische Städtebund spricht sich für den Entfall des 2. Satzes in Abs. 5 aus, die Länder sind für dessen Beibehaltung.

 

§ 9 (1) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Abgabe binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist (Art. 98 Abs. 1 B‑VG), einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

 

(2) Wenn der Landtag seinen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluss des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundes­regierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehen­den Bestimmungen obliegt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmen­mehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäfts­ordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen.

 

(4) Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht zu bleiben hat.

 

Anmerkung A10:

Die Länder fordern den ersatzlosen Entfall von § 9; teilweise wurde angeregt, in Abs. 1 die Wortfolge „von Bundesinteressen“ durch „der in § 7 Abs. 4 genannten Interessen“ zu ersetzen.

 

§ 10 Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster Beschluss auf Ausschreibung von Abgaben gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Für das Verfahren zur Aufhebung durch die Landesregierung mit Ausnahme von Wien sind Art. 119a Abs. 6 B‑VG und diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Befristungen des Rechts zur Aufhebung unbeachtlich sind.

 

§ 11 (1) Die Bundesabgaben und die zu Abgaben des Bundes erhobenen Zuschläge der Länder und Zuschläge der Gemeinden werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht.

 

(2) Soweit die Landesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, werden die übrigen Landes- und Gemeindeabgaben vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 durch Organe der Länder, die ausschließlichen Gemeindeabgaben jedoch durch Organe der Gemeinden bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung, Einhebung oder zwangsweise Einbringung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97 Abs. 2 B‑VG Anwendung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung A10:

Der Österreichische Städtebund spricht sich für den Entfall des 2. Satzes in Abs. 5 aus, die Länder sind für dessen Beibehaltung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Variante zu § 7 Abs. 6 Vorschlag „BMF“

 

(6) Die Bundesgesetzgebung regelt, nachdem das vorherige Einvernehmen mit den Ländern und Gemeinden betreffend deren Abgabenverfahren hergestellt ist, die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts.

 

Anmerkung A10:

Die Länder sind ergänzend zu § 7 Abs. 2 F-VG für die Beibehaltung der bisherigen Wortfolge: „......und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung A10:

Die Länder fordern den ersatzlosen Entfall von § 9; teilweise wurde angeregt, in Abs. 1 die Wortfolge „von Bundesinteressen“ durch „der in § 7 Abs. 4 genannten Interessen“ zu ersetzen.

 

Artikel 282

 

Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 284 Abs. 7 und Art. 285 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

 

Artikel 283

 

(1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:

 

1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.

 

2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,

b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen.

 

3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.

 

4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a) gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,

b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen.

 

5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.

 

(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den im Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.

 

Artikel 284

 

(1) Durch Bundesgesetz werden Abgaben zu ausschließlichen Bundes­abgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben oder zu Abgaben gemäß Art. 283 Abs. 1 Z 3 bis 5 erklärt und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen. Durch Bundesgesetz werden Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben geregelt.

 

(2) Durch Bundesgesetz werden die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben die für den Bund erhobene Abgabe, geregelt.

 

(3) Wenn Abgaben gemäß Art. 283 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann durch Bundesgesetz die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig gemacht werden, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung (Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung) dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden dem Bund vorbehalten bleibt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bundesverfassung vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer.

 

(4) Im Übrigen können durch Bundesgesetz hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischen­staatlichen Steuerrechts, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtun­gen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundes­finanzen getroffen werden.

 

(5) Durch Bundesgesetz kann für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstmaß festgelegt und bestimmt werden, inwieweit Art. 285 Abs. 5 auch auf solche Zuschläge anzuwenden ist.

 

(6) Durch Bundesgesetz können Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

 

(7) Durch Bundesgesetz können Gemeinden ermächtigt werden, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Bundesgesetze können die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß bestimmen.

 

(8) Durch Bundesgesetz werden das Abgabenverfahren und die allgemeinen Bestimmungen des materiellen Abgabenrechts geregelt.

 

Artikel 285

 

(1) Landes- und Gemeindeabgaben sind die ausschließlichen Landes­abgaben, die zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben, die ausschließlichen Gemeindeabgaben und die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben. Landes- und Gemeindeabgaben sind auch Abgaben, die durch Bundesgesetz nicht gemäß Art. 284 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden und die keine zu Bundesabgaben gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind.

 

(2) Durch Landesgesetz werden Landes- und Gemeindeabgaben zu ausschließlichen Landesabgaben, zwischen Land und Gemeinden geteilten Abgaben oder zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt. Durch Landesgesetz werden Art und Ausmaß der Beteili­gung des Landes und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Landesabgaben geregelt.

 

(3) Durch Landesgesetz werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 284 Abs. 3 bis 8 die Landes- und Gemeindeabgaben geregelt.

 

(4) Abgaben der Länder oder Gemeinden, die die Einheit des Wirtschaftsgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden. Verbrauchsabgaben der Länder oder Gemeinden, die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.

 

(5) Durch Landesgesetz können Gemeinden ermächtigt werden, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Landesgesetze können die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß bestimmen.

 

(6) Durch Landesgesetz können Gemeinden zur Erhebung von Abgaben verpflichtet oder die Landesregierung ermächtigt werden, für Gemeinden Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt dieser Gemeinden erforderlich ist.

 

 

 

 

Artikel 286

 

(1) Wegen Gefährdung der in Art. 284 Abs. 4 genannten Interessen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Abgabe innerhalb von acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzes­beschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist (Art. 148 Abs. 2), einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

 

(2) Wenn der Landtag seinen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemein­samen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag danach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Die Bundesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluss des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundes­regierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen.

 

(4) Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundes­regierung aufrecht zu bleiben hat.

 

Artikel 287

 

Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster Beschluss auf Aus­schreibung von Abgaben gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundes­minister für Finanzen die Auf­hebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Für das Verfahren zur Aufhebung durch die Landesregierung mit Ausnahme von Wien sind Art. 252 Abs. 4 und diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Befristungen des Rechts zur Aufhebung unbeachtlich sind.

 

Artikel 288

 

(1) Die Bundesabgaben und die zu Abgaben des Bundes erhobenen Zuschläge der Länder und Zuschläge der Gemeinden werden, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht.

 

(2) Soweit durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, werden die übrigen Landes- und Gemeindeabgaben vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 284 Abs. 3 durch Organe der Länder, die ausschließlichen Gemeindeabgaben jedoch durch Organe der Gemeinden bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung, Einhebung oder zwangsweise Einbringung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Art. 149 Abs. 1 Anwendung.

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag GRÜNE
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 12 Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder und Gemeinden sowie der Länder an die Gemeinden können die durchschnittliche Belastung der Gebiets­körperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und ihre eigene Steuerkraft berücksichtigen oder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichge­wichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Finanzzuweisungen ergeben.

 

§ 13 (1) Die Gewährung von Finanzzuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Gewährung der Leistung verfolgten Ziel zusammenhängen.

 

(2) Die gewährende Gebietskörperschaft hat die mit der Zuweisung oder dem Zuschuss verfolgten Ziele im Gesetz darzulegen, kann nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung erlassen und sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung von Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.

 

 

Anmerkung A10 zu § 13:

Die Länder lehnen Abs. 2 insgesamt ab, da eine bedarfsgerechte Regelung der Gewährung von Transfers mit der Formulierung „.. im Gesetz darzulegen“ nicht gewährleistet ist. Der Österreichische Gemeindebund wendet sich ebenfalls gegen diese Formulierung; die übrigen Regelungen in Abs. 2 werden jedoch befürwortet.
Nach Ansicht der Grünen sind Evaluierungen sowie die zeitliche Befristung von Transfers zwingend vorzuschreiben. Bei der Gewährung von Transfers ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Transaktionskosten  minimiert werden. Dieser Aspekt fehlt im Textvorschlag.

 

(Dissens)

 

§ 2. (1) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Dabei ist eine Einheit zwischen der Verantwortung für eine Aufgabe, ihrer fachlichen Ausprägung und ihrer Finanzierung anzustreben.

 

(2) Nur aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften kann die zuständige Gesetzgebung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung treffen.

 

§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden). Die Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben zwischen dem Land und den Gemeinden.

 

(2) Für die  Finanzierung von öffentlichen Aufgaben sind grundsätzlich Abgaben sowie nutzerbezogene Gebühren und Beiträge heranzuziehen. Ergänzend und selektiv kann die Bundesgesetzgebung den Ländern (Gemeinden), die Landesgesetzgebung den Gemeinden Transferzahlungen jeweils mit zeitlicher Befristung gewähren.

 

§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

 

(2) Der Bund hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen. Ziel dieser Verhandlungen ist ein aufgabenorientierter Finanzausgleich.

 

§ 12 (1) Die Transferzahlungen zwischen den und innerhalb der Gebietskörperschaften gliedern sich nach ihren Aufgaben in:

 

1. Transferzahlungen mit allokativen Zielen

2. Transferzahlungen mit distributiven Zielen

 

(2) Transferzahlungen mit allokativen Zielen dienen der Förderung von positiven und der Vermeidung von negativen externen Effekten sowie der Schaffung von selektiven Anreizen für gesamtwirtschaftliche oder regionalpolitische Zielsetzungen. Sie müssen zweckgebunden sein. Die mit der Gewährung dieser Transferzahlungen verfolgten Ziele sind von der gewährenden Gebietskörperschaft im Gesetz sowie im Rahmen der interkommunalen und interregionalen Zusammenarbeit genau umschreibbar festzulegen.

 

(3) Transferzahlungen mit distributiven Zielen dienen der Erreichung finanzpolitischer Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt, und zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.

 

(4) Darüber hinaus kommt den Transferzahlungen mit distributiven Zielen eine Ausgleichsfunktion zu, mit dem Ziel Härten auszugleichen, die sich im Rahmen der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder sonstigen Regelungen der Finanzverfassung sowie des Finanzausgleichs ergeben. Diese Transferzahlungen sind zweckfrei zu gewähren.

 

(5) Die mit einer Transferzahlung verfolgte Zielerreichung ist regelmäßig, spätestens aber vor Ablauf der zeitlichen Befristung, zu überprüfen. Die gewährende Gebietskörperschaft hat die näheren Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung zu erlassen. Es ist ein umfassendes Transfer-Informationssystem einzurichten, das zeigen soll, wie die verschiedenen Zwecke und Zielerreichungsgrade ausgefallen sind.

 

(6) Nicht in die Kategorie von Transferzahlungen fallen Zahlungen zwischen den und innerhalb der Gebietskörperschaften, die der Verrechnung von erbrachten Diensten oder gelieferten Gütern dienen.

 

§ 13 entfällt bzw. wird durch obigen Vorschlag ersetzt.

 

Artikel 289

 

Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder und Gemeinden sowie der Länder an die Gemeinden können die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und ihre eigene Steuerkraft berücksichtigen oder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Finanzzuweisungen ergeben.

 

Artikel 290

 

(1) Die Gewährung von Finanzzuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Auf­rechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haus­halt der empfangenden Gebietskörperschaft dienen oder mit dem mit der Gewährung der Leistung verfolgten Ziel zusammen­hängen.

 

(2) Die gewährende Gebietskörperschaft kann nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung erlassen und sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung von Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 14 Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder und Gemeinden. Für einen Gesetzesbeschluss eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.

 

Anmerkung A10 zu § 14:

Der Österreichische Städtebund regt an, die Gemeindeverbände, wie dies auch im bestehenden Regelung des F-VG 1948 gegeben ist, aufzunehmen, um deren Stellung zu stärken. Die Länder und der Österreichische Städtebund lehnen die Regelung des 2. Satzes ab. Die Länder schlagen statt der Wortfolge „Die Landesgesetzgebung“ die Wortfolge „Der Landtag“ vor.

 

 

 

§ 15 Der Bund kann den Ländern und den Gemeinden Darlehen auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder und der Gemeinden an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.

 

 

Artikel 291

 

Durch Landesgesetz wird die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden geregelt. Für einen Gesetzesbeschluss eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, gilt das in Art. 286 vorgesehene Verfahren.

 

Artikel 292

 

Der Bund kann den Ländern und den Gemeinden Darlehen auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das Gleiche gilt für Beteiligungen der Länder und der Gemeinden an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. Art. 290 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Städtebund
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

Variante 1: geltende Fassung

(Dissens)

 

§ 16 Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

 

* * *

Variante 2:

(Dissens)

 

§ 16 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die Finanzstatistik und Grundsätze für eine einheitliche Leistungs- und Kostenrechnung des öffentlichen Sektors durch Verordnung regeln.

 

(4) Für den Fall der Verletzung der sich aus Abs.1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen können in den Verordnungen Sanktionen vorgesehen werden.

 

Anmerkung A10 zu § 16:

Der Ausschuss erzielte keinen Konsens. Die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund fordern die Verrechtlichung des Voranschlags- und Rechnungsabschlusskomitees (VR-Komitee). Die Länder und der Österreichische Städtebund lehnen die Absätze 3 und 4 der Variante 3 ab.

 

(Dissens)

 

 

§ 16 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, nach vorherigen Verhandlungen im Voranschlags- und Rechnungsabschlusskomitee, Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist.

 

(2) Das Voranschlag- und Rechnungsabschlusskomitee besteht aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

 

 

Artikel 293

 

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nach vorherigen gemeinsamen Verhandlungen mit diesem sowie den Ländern und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungs­abschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheit­lichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voran­schläge und Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

 

 


Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Entwurf Fiedler

(Dissens)

 

§ 16a Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut können Ansprüche auf Abgabenertragsanteile und andere vermögensrechtliche Ansprüche, die ihnen auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, sowie Abgabenrechte weder abtreten noch verpfänden. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

 

Artikel 294

 

Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut können Ansprüche auf Abgabenertragsanteile und andere vermögensrechtliche Ansprüche, die ihnen auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebiets­körperschaften zustehen, sowie Abgabenrechte weder abtreten noch verpfänden. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

 


RV „Haushaltsrechtsreform“ (1331 d.B.)

Textvorschlag BMF
(Ausschuss 10)

Textvorschlag Schüssel
(Ausschuss 6)

Entwurf Fiedler

3. Art. 42 Abs. 5 lautet:

 

„(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Art. 51 lautet:

 

Artikel 51.

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

 

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

 

(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

 

(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 

(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:

1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Art. 51b Abs. 2).

2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.

Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.

 

(7) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.“

 

5. Art. 51 lautet:

 

Artikel 51.

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

 

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

 

(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

 

(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 

(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:

1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden.

2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.

Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.

 

(7) Die Obergrenzen des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten werden:

1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen geleistet werden, wenn die Bedeckung sichergestellt ist. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.

 

(8) Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.

 

(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Berichten an den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates;

3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes;

4. die Gliederung des Bundesvoranschlages;

5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht;

6. die Begründung von Vorbelastungen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Vorbelastungen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;

7. die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen;

8. Verfügungen über Bundesvermögen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Verfügungen über Bundesvermögen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;

9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund;

10. die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden);

11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen;

12. das Controlling;

13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.“

 

6. Art. 51a lautet:

Artikel 51a.

(1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden.

 

(2) Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann der Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

 

(3) Hat der Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen, so gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches Obergrenzen festgelegt wurden, weiter.

 

(4) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.“

 

7. Art. 51b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben zuzustimmen. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen, wenn diese Mehrausgaben

1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder

3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung

erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden.“

 

8. Im Art. 51b entfallen die Absätze 4 und 5.

 

9. Im Art. 51b erhält der bisherige Absatz 6 die Absatzbezeichnung „(4)“.

 

10. Art. 51b lautet:

Artikel 51b.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8.

 

(2) Wenn es die Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendung binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von einem Monat nach Verfügung der Bindung dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zu berichten.“

 

11. Art. 51c lautet:

Artikel 51c.

(1) Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

 

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese

1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder

3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung

erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.“

 

12. Art. 51d lautet:

Artikel 51d.

(1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.“

 

13. Art. 51e lautet:

Artikel 51e.

Länder und Gemeinden können bei ihrer Haushaltsführung die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze anwenden.“

 

14. Im Art. 123a Abs. 1 und im Art. 148d wird der Ausdruck „Kapitel“ jeweils durch den Ausdruck „Untergliederungen“ ersetzt.

 

15. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:

 

„(36) Für das In-Kraft-Treten der durch Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 42 Abs. 5, Art. 51 in der Fassung der Z 4, Art. 51a, Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9, Art. 123a Abs. 1 und Art. 148d treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Der Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2008 bis 2011 ist erstmals bis spätestens 30. April 2007 dem Nationalrat vorzulegen. Wird vom Nationalrat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kein Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2007 beschlossen, so hat er spätestens gleichzeitig mit dem Bundesfinanzgesetz für dieses Finanzjahr ein Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2007 bis 2010 zu beschließen, wobei die Obergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetz für das Finanzjahr 2007 bereits für das Bundesfinanzgesetz 2007 einzuhalten sind.

2. Art. 51 in der Fassung der Z 5, Art. 51b in der Fassung der Z 10, Art. 51c, Art. 51d und Art. 51e treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4 und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Art. 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Dissens)

 

Art. 51

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.

 

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 

 

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

 

a) die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung,

b) die Gliederung des Bundesvoranschlages,

c) die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht,

d) die Begründung von Belastungen künftiger Finanzjahre,

e) die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen,

f) Verfügungen über Bundesvermögen,

g) Haftungsübernahmen des Bundes,

h) die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden),

i) Anreiz- und Sanktionsmechanismen,

j) das Controlling und

k) die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 51a

(1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

 

(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Förderungsvorhaben vom Bundesgesetzgeber, der Bundesregierung oder von einzelnen Bundesministern beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes verursachen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 51b

Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen [mit Zustimmung der Bundesregierung] zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.

 

Anmerkung A10 zu Art.51b:

Das Bundesministerium für Finanzen schlägt zu Art. 51b betreffend Bindung vor, die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ zu streichen, da dadurch eine flexiblere Handhabung gewährleistet wäre.

 

Art. 51c

(1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

 

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 51d

Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

 

 

 

 

Art. 51e

Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.

 

Anmerkung A10 zu 51e:

Die Länder lehnen die sinngemäße Anwendung der Grundsätze gemäß Artikel 51 Abs. 4 ab. Die Länder monieren deren Autonomie zur Regelung des Haushaltswesens.

 

Anmerkung Präsidium:

Zum Budgetrecht gab es im Präsidium keinen Konsens. Siehe aber Punkt III.7 Gender Budgeting.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Dissens)

 

Artikel 51

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanz­gesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.

 

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 

 

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51a

(1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines Bundes­finanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

 

(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorange­gangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen Maßnahmen und Förderungsvorhaben beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem vorangegangen Bundesfinanzgesetz verursachen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51b

Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushalts­führung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundes­regierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51c

(1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

 

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budget­mittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Über­schreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51d

Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

 

 

 

 

Artikel 51e

Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.

 

Anmerkung A06:

Aufgrund der zeitlichen Restriktionen konnte eine abschließende Diskussion nicht stattfinden. Deshalb wurde im Ausschuss Einvernehmen erzielt, dass hinsichtlich des gesamten haushaltsrechtlichen Teiles kein Konsens besteht. Der Entwurf samt den Beratungsergebnissen wurde an den Ausschuss 10 weitergeleitet.

Artikel 125

Der Bundesrat ist berechtigt, Mitglieder zur Teilnahme an den Vorbe­ratungen über Gesetzesvorschläge in Ausschüsse (Unterausschüsse) des Nationalrates zu entsenden; ausgenommen hievon sind jedoch Vorberatun­gen über Gesetzesvorschläge, die die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 135 Abs. 2 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.

 

Artikel 127

(...)

 

(2) Soweit jedoch Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates in Art. 125 angeführte Gegenstände betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

 

Bundesfinanzgesetz

 

Artikel 134

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanz­gesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.

 

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen, insbesondere auch solche, die der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, zu enthalten.

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grund­sätzen entsprechend einer wirkungsorientierten Verwaltung und unter dem Gesichtspunkt der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

 

1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung,

2. die Gliederung des Bundesvoranschlages,

3. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht,

4. die Begründung von Belastungen künftiger Finanzjahre,

5. die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen,

6. Verfügungen über Bundesvermögen,

7. Haftungsübernahmen des Bundes,

8. die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierun­gen (Finanzschulden),

9. Anreiz- und Sanktionsmechanismen,

10. das Controlling und

11. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Budgetprovisorium

 

Artikel 135

(1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 134 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

 

(2) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundes­gesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundes­finanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen

 

1. Finanzschulden nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden;

2. keine neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Förderungsvorhaben vom Bundesgesetzgeber, der Bundesregierung oder von einzelnen Bundesministern beschlossen werden, deren Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes verursachen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Budgetvollzug

 

Artikel 136.

Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.

 

 

 

 

Bundesfinanzgesetzliche Ermächtigungen, Budgetüberschreitung

 

Artikel 137

(1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden.

 

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Fall eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Budgetausschuss und dessen
ständiger Unterausschuss

 

Artikel 138.

Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushalts­führung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 102 Abs. 2 aufgelöst wird. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundsätze der Haushaltsführung
für Länder und Gemeinden

 

Artikel 139

Die in Art. 134 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß auch für Länder und Gemeinden.